Peter Tschentscher ist kein Verbrecher

Würde ich das behaup­ten, wäre mir eine Verleumdungsklage sicher. Die Erfahrung lehrt: Ein Gericht wird sich nicht damit beschäf­ti­gen, ob es Tatsachen gibt, die eine sol­che Meinungsäußerung stüt­zen. So beschrän­ke ich mich dar­auf, ange­regt durch den Beitrag "Corona-Aufarbeitung: Was wuss­ten wir wirk­lich?" vom 25.4.24 auf tele​po​lis​.de, dar­zu­stel­len, was Tschentscher sag­te und wie die Fakten aussahen.

Das ver­kün­de­te der Erste Bürgermeister von Hamburg am 16.11.2021 (you​tube​.com). Tim Röhn hat­te zu die­sen Angaben recher­chiert und am 17.12.21 unter dem Titel "Die grob fal­sche Zahl der Ungeimpften in Hamburg" auf welt​.de infor­miert. Er bezieht sich auf die Antwort des Senats auf eine Anfrage einer FDP-Bürgerschaftsabgeordneten:

»… Aus der „Drucksache 22/​6678“ geht her­vor, dass der Impfstatus der Infizierten seit Beginn der Inzidenz-Ausweisung Ende August mit jeder Woche sel­te­ner vor­liegt. Dies zei­gen die Daten, die im Infektionsepidemiologischen Landeszentrum vor­lie­gen und bis­lang unter Verschluss gehal­ten wur­den. Hatte der Senat in der Kalenderwoche 35 noch in 68,3 Prozent der Fälle die ent­spre­chen­de Information, war das zuletzt nur noch in 9,5 Prozent der Fall. Eben jene Fälle mit unbe­kann­tem Impfstatus wur­den aber den Ungeimpften zuge­rech­net.

Noch frap­pie­ren­der: Die Zahlen der Kalenderwoche 45, über die Tschentscher sag­te, in 90 Prozent der Fälle sei­en Ungeimpfte infi­ziert. Tatsächlich war in 63,2 Prozent der Fälle der Impfstatus unbe­kannt. 22,5 Prozent waren Geimpfte. Und jene, von denen man mit Sicherheit sagen konn­ten, dass sie unge­impft waren? 14,3 Prozent…«

(Hervorhebungen in blau nicht im Original.)

Dazu wird die­se Übersicht des Infektionsepidemiologischen Landeszentrums Hamburg gezeigt:

Tschentscher kein Verbrecher
welt​.de (17.12.21, Hervorhebungen nicht im Original)

Festzustellen ist, Tschentscher hat öffent­lich Zahlen genannt, die den Erkenntnissen sei­ner Behörde wider­spre­chen. Er brü­ste­te sich damit, daß in Hamburg über 2.000 Einrichtungen mit 2G-Regeln über­zo­gen wur­den. Diese Grundrechtseinschränkungen basier­ten auf unwah­ren Behauptungen. Ich bin kein Jurist. Mein lai­en­haf­tes Rechtsempfinden sagt mir aller­dings, dies wäre in einem demo­kra­ti­schen Rechtsstaat, der in jeder Wochentagsrede so stra­pa­ziert wird, ein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Die offi­zi­el­len Zahlen von die­sem Tag zei­gen, wie absurd die Panikmache des Senats war und daß selbst das von ihm ange­stimm­te Hohelied der aktu­el­len "Impfbereitschaft" frei erfun­den war. In der Stadt mit ca. 1,9 Mio. Ew. waren in andert­halb Jahren offi­zi­ell gras­sie­ren­der Pandemie 1.848 Menschen gestor­ben, "bei denen auch eine SARS-CoV2-Infektion vor­lag". Das sind 0,1 % der Bevölkerung.

web​.archi​ve​.org (14.11.21, Hervorhebungen nicht im Original)

Das Statistische Jahrbuch für Hamburg vom 6.3.24 nennt allein für das Jahr 2021 ins­ge­samt 18.845 Sterbefälle. Ohne damit eine Kausalität zu behaup­ten, läßt sich fest­stel­len, daß die Zahl der Todesfälle in den Jahren mit "Impfungen" in Hamburg grö­ßer waren als die in 2020.

sta​ti​stik​-nord​.de

Dabei ist Tschentscher kein Einzeltäter. So wie er haben sämt­li­che Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung agiert.

3 Antworten auf „Peter Tschentscher ist kein Verbrecher“

  1. Nein, er ist kein Einzeltäter, doch auch wenn manch einem Staatsanwalt die Zweifel an der Redlichkeit der Politiker und deren Experten, dann wird er ver­mut­lich zurück­ge­pfif­fen, da weisungsgebunden.

    HH war also der Vorreiter im Ausprobieren dis­kri­mie­ren­der Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit. Später durf­te man nur noch 2G Bus und Bahn benut­zen, oder zum Tierarzt mit in die Praxis oder ein Buch oder eine Hose kau­fen. Auch die Obdachlosen muß­ten 2 G sein für die Unterkunft. Gefängnisbesuche eben­falls nur noch geimpft, wes­halb Kindern die Besuchserlaubnis ent­zo­gen wur­de, usw usw. Ich fürch­te es wird wie­der mal viel zu schnell vergessen.
    Wenn ich gläu­big wäre, ver­trau­te ich auf das jüng­ste Gericht.

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