Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, wie er am 27.2.24 mitteilt. Das Urteil bestätigt zwei Entscheidungen von Vorinstanzen, die das Land nicht akzeptieren wollte. Als besondere Niederlage für Kretschmann/Lucha muß die Begründung gewertet werden, die swr.de am 27.2.24 so zusammenfaßt:
Das Land hatte laut VGH argumentiert:
»… Die Abgesonderten seien zum Zeitpunkt der Quarantäneanordnung nicht (bzw. nicht vollständig) gegen SARS-CoV‑2 geimpft gewesen. Eine Entschädigung sei nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ausgeschlossen, da die Absonderung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung habe vermieden werden können. In Baden-Württemberg habe jeder bis zum 15. September 2021 die Möglichkeit gehabt, vollständig (d.h. mit zwei aufeinander folgenden Impfungen) gegen SARS-CoV‑2 geimpft gewesen zu sein. Wer die Schutzimpfung nicht wahrgenommen habe, solle nicht auf Kosten der Allgemeinheit und zulasten der Solidargemeinschaft eine Entschädigungszahlung erhalten. Dies habe das Sozialministerium durch Pressemitteilung am 02. September 2021 auch an die breite Bevölkerung klar kommuniziert und in seinen FAQ auf der Homepage veröffentlicht.«
Dem setzt der VGH entgegen:
»Der Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung wegen der Quarantäneanordnung besteht trotz unterlassener Impfung, weil die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (Oktober und November 2021) zugelassenen und öffentlich empfohlenen Impfstoffe gegen COVID-19 mit einem Schutz vor Übertragung der Infektion von ca. 70% nicht dem anzulegenden Vermeidbarkeitsmaßstab einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ genügen, der zu einem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG führt.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG enthält eine Entschädigung nicht, wer „durch“ die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Absonderung hätte „vermeiden“ können. Die Vorschrift fordert einen Ursachenzusammenhang zwischen der Inanspruchnahme einer Schutzimpfung und der Vermeidung der zu einer Absonderung führenden Infektion. Bei der Frage der Vermeidbarkeit kommt es alleine auf die Vermeidung der Infektion als Voraussetzung für die Absonderungsverpflichtung und nicht die Erreichung weiterer – wenngleich gesellschaftlich erwünschter – Ziele wie etwa der Erzielung einer hohen Impfquote an…
Im Allgemeinen [reicht] der Wirksamkeitsgrad einer Schutzimpfung von 90% und mehr aus, um die Rechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG herbeizuführen, ein geringerer Wirksamkeitsgrad hingegen jedenfalls dann nicht, wenn er deutlich unter 90% liegt. Die vom beklagten Land in Bezug genommenen 72% bis 75% an Schutzwirkung vor Übertragungen, die bloß dem Maßstab einer „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ entsprechen, genügen folglich nicht.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidungen vom Land eingelegt werden (1 S 484/23 und 1 S 678/23)«
henning rosenbusch
@h_rosenbusch
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4h
#RichtigErinnern:
Man hat die “Pandemie der Ungeimpften” nicht nur zum Hetzen erfunden, man hat sie auch mit manipulierten Zahlen unterfüttert. Auch Söder tat das. Wurde schnell unter den Teppich gekehrt.
t.me/Rosenbusch
https://media.gettr.com/group8/getter/2024/07/30/03/e0e19e39-e246-2d23-ea33-2da5c7e36ac2/386ef53c848683f10c617d1aab2f12d6_768x0.jpg
https://gettr.com/post/p39ct7pa252
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https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/coronavirus/Inzidenz-in-Hamburg-Impfstatus-der-Infizierten-oft-unklar%2Ccoronazahlen1530.html
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