Urteilsverkündung unterbrochen: Tumult im Prozess um falsche Corona-Atteste

Unter die­ser Überschrift berich­tet mdr​.de am 17.6.24:

»Im Prozess um gefälsch­te Corona-Atteste ist eine Ärztin aus Moritzburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten ver­ur­teilt wor­den. Die Richter am Dresdner Landgericht sahen es als erwie­sen an, dass die 67-Jährige fal­sche Gesundheitszeugnisse gewerbs­mä­ßig aus­ge­stellt hat. Zudem habe sie gegen das Waffengesetz verstoßen.

Verhandlungssaal muss geräumt werden
Bianca W. habe wäh­rend der Corona-Pandemie Patientinnen und Patienten pau­schal beschei­nigt, dass sie aus gesund­heit­li­chen Gründen kei­nen Mund-Nasenschutz tra­gen kön­nen oder nicht geimpft wer­den dür­fen. Dafür habe sie Geld kassiert.

Mehrere Dutzend Sympathisanten der Angeklagten stör­ten die Urteilsverkündung mit Zwischenrufen, es kam zu tumult­ar­ti­gen Szenen im Publikum. Der Vorsitzende Richter ließ den Verhandlungssaal räu­men und unter­brach die Sitzung…«

Worin die Fälschung bestan­den haben soll, wird nicht klar. Im Medienwald weiß man auch nicht genau, um wie vie­le der ver­mut­lich gesund­heits­för­dern­den Atteste es sich han­delt. "Mehr als 1000", "hun­der­te", wie es beim MDR heißt? Oder, wie faz​.net schreibt, "zig Fälle"? Das weiß auch das Gericht nicht. "Die Kammer habe nur einen Bruchteil der Attest-Empfänger als Zeugen gela­den, von denen die mei­sten auf­grund von Ermittlungen gegen sich nicht aus­ge­sagt hät­ten", sagt die Verteidigung laut MDR.

Das Framing ver­läuft unter­schied­lich. Überall wird die dpa-Information vom "Verstoß gegen das Waffengesetz" auf­ge­grif­fen (Hat die Ärztin die PatientInnen mit vor­ge­hal­te­ner Pistole gezwun­gen, kei­ne Masken zu tra­gen?). Nicht immer fin­det sich die­se Passage des MDR: "Die Beschuldigte hat sich laut Staatsanwaltschaft selbst als Angehörige des 'Indigenen Volkes der Germaniten' bezeich­net und wird der Reichsbürgerszene zuge­ord­net". Sollte das zutref­fen, hat die Frau dies­be­züg­lich einen an der Klatsche. Ändert das etwas dar­an, daß sie offen­bar vie­len Menschen gehol­fen hat, sich dem uner­träg­li­chen und unwis­sen­schaft­li­chen Maskenzwang zu ent­zie­hen und, noch wich­ti­ger, sich ris­kan­ten und eben­so nutz­lo­sen "Impfungen" nicht aus­set­zen zu müssen?

Update:

»… Die Polizei hat­te im September 2022 mehr als 80 Objekte in meh­re­ren Bundesländern durch­sucht und rund 300 fal­sche Atteste gefun­den. Im Februar 2023 war die Ärztin aus Sachsen fest­ge­nom­men wor­den. Sie sitzt in Untersuchungshaft…«
ber​li​ner​-zei​tung​.de (17.6.24)

9 Antworten auf „Urteilsverkündung unterbrochen: Tumult im Prozess um falsche Corona-Atteste“

  1. Wenn man alle Ärzte ver­haf­ten wür­de, die gegen Geld Impfbescheinigungen aus­ge­stellt haben, hät­ten wir einen medi­zi­ni­schen Notstand, und wenn die Empfänger hin­ter Gitter müss­ten, dann hät­ten wir zur Abwechslung mal einen ech­ten Fachkräftemangel. Einzelne Gerichtsverfahren wie das obi­ge, sind nicht ein­mal die Spitze des Eisbergs. Meine per­sön­li­che Vermutung.

    Verantwortlich ist eine skru­pel­lo­se Politik, die Menschen unter Impfdruck setzt – und das weit­ge­hend ohne aus­rei­chen­de wis­sen­schaft­li­che Begründung, wie man mitt­ler­wei­le weiß.

    Glücklicherweise bin ich "unge­impft".

  2. "Dafür habe sie Geld kassiert."

    Für einen neu­en Ausweis wird auch "Geld kas­siert". Ebenso für Gewerbeanmeldung, KFZ-Zulassung, Ölwechsel, Wand anstrei­chen, Backwaren, Schulhefte, Toaster …
    Ärzte dürf­ten für ein Attest aber nix verlangen.
    Blödes Framing!

  3. https://​www​.saech​si​sche​.de/​d​r​e​s​d​e​n​/​u​n​t​e​r​b​r​e​c​h​u​n​g​-​b​e​i​-​u​r​t​e​i​l​s​v​e​r​k​u​e​n​d​u​n​g​-​g​e​g​e​n​-​m​o​r​i​t​z​b​u​r​g​e​r​-​a​e​r​z​t​i​n​-​6​0​1​2​9​4​0​.​h​tml

    Der Richter kennt viel­leicht die frei geklag­ten RKI-Protokolle noch nicht? Was genau wis­sen Richter und Richterinnen in Deutschland heu­te am 17. Juni über die Inhalte der Krisenstab- und RKI-Protokolle? Diese Inhalte machen doch nach mei­nem Laienverstand JEDES Maskenurteil (gegen die Angeklagten) zur Makulatur. 

    https://​kodo​roc​.de/​2​0​2​4​/​0​6​/​1​4​/​r​k​i​-​p​r​o​t​o​k​o​l​l​e​-​n​a​e​c​h​s​t​e​-​r​u​n​d​e​-​x​x​x​v​i​i​i​-​k​e​i​n​e​-​b​e​l​a​s​t​b​a​r​e​-​h​i​n​w​e​i​s​e​-​a​u​f​-​w​i​r​k​s​a​m​k​e​i​t​-​v​o​n​-​m​nb/

    Mir ist es abso­lut egal, aus WELCHEN Gründen die Ärztin die Maskenatteste oder "Impf"-unfähigkeitsbescheinigungen aus­ge­stellt hat, mir ist der poli­ti­sche Hintergrund die­ser Ärztin auch egal. Ich hät­te ihre Hilfe nicht in Anspruch genom­men, weil ich eben SELBST ent­schei­den habe, kei­ne Masken auf­zu­set­zen, ich habe SELBST NEIN zur expe­ri­men­tel­len "Impf"-Behandlung gesagt. 

    Aber neh­men wir mal an, sie hat auch Kinder vor dem Tragen von Masken beschützt, die ein­fach in der aller­schwäch­sten Position wäh­rend der letz­ten vier Plandemie-Jahre waren, dann hät­te sie einen ORDEN, einen Preis verdient.

    https://​www​.ber​li​ner​-zei​tung​.de/​o​p​e​n​-​s​o​u​r​c​e​/​c​o​r​o​n​a​-​a​u​f​a​r​b​e​i​t​u​n​g​-​d​i​e​-​e​n​t​s​c​h​w​a​e​r​z​t​e​n​-​r​k​i​-​p​r​o​t​o​k​o​l​l​e​-​u​e​b​e​r​-​k​i​n​d​e​r​-​u​n​d​-​s​c​h​u​l​s​c​h​l​i​e​s​s​u​n​g​e​n​-​l​i​.​2​2​2​4​367

    Jedenfalls ist das Urteil zum Fremdschämen.

    1. Genau. Und die­je­ni­gen die in der Schwangerschaft Contergan genom­men haben, woll­ten Kinder ohne Arme.
      Leider wur­den sie ent­täuscht: Sie beka­men Kinder ohne Beine.

  4. "es kam zu tumult­ar­ti­gen Szenen im Publikum. "

    Vor ein paar Tagen sprach ich mit jeman­dem aus dem Publikum: Der "Tumult" bestand im Absingen der Nationalhymne, Strophe zwei.

  5. Nr. 141/​2024 vom 01.07.2024

    Verurteilung eines Hamburger HNO-Arztes wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig

    Beschluss vom 18. Juni 2024 – 5 StR 67/​24

    Der in Leipzig ansäs­si­ge 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen. 

    Dieses hat den Angeklagten am 8. Juni 2023 wegen 

    Körperverletzung mit Todesfolge
    zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 440 Euro verurteilt 

    und zugleich aus­ge­spro­chen, dass die Geldstrafe zur Entschädigung für eine über­lan­ge Verfahrensdauer in vol­ler Höhe als voll­streckt gilt. 

    Nach den Feststellungen des Landgerichts führ­te der Angeklagte als HNO-Arzt in sei­ner Praxis ambu­lan­te Operationen durch. Am 14. März 2007 nahm er bei dem neun­jäh­ri­gen Sohn der Nebenkläger eine Laserconchotomie (ope­ra­ti­ve Verkleinerung der Nasenmuschel) vor. Nach dem kom­pli­ka­ti­ons­los ver­lau­fe­nen Eingriff wur­de der nar­ko­ti­sier­te Patient im Aufwachraum in sta­bi­le Seitenlage ver­bracht. Als der Angeklagte nach zehn Minuten das näch­ste ope­rier­te Kind in den Aufwachraum brach­te, stell­te er fest, dass der Sohn der Nebenkläger nicht mehr atme­te. Obwohl ihm zunächst noch eine Reanimation gelang und der Patient mit dem Hubschrauber in eine Klinik ver­bracht wur­de, ver­starb das Kind eine Woche spä­ter an einer durch Sauerstoffmangel aus­ge­lö­sten schwe­ren Hirnschädigung. Ursache war eine bei der­ar­ti­gen Eingriffen häu­fig auf­tre­ten­de Blutung, wel­che die Atemwege des Kindes ver­stopft hat­te. Da wegen der noch wir­ken­den Narkose der Hustenreflex unter­drückt war, hat­te dies zum Atemstillstand geführt. Bei Einhaltung der sei­ner­zeit gel­ten­den ärzt­li­chen Standards wäre der Tod des Patienten ver­mie­den wor­den. Hierzu hät­te unter ande­rem gehört, die Sauerstoffsättigung des Blutes durch Verwendung eines soge­nann­ten Pulsoxymeters lau­fend zu kon­trol­lie­ren. Zudem wäre erfor­der­lich gewe­sen, das Atmen des Kindes lücken­los durch geschul­tes Personal über­wa­chen zu las­sen. Diese Vorkehrungen wur­den in der Praxis des Angeklagten, wie ihm bekannt war, zur Tatzeit jedoch regel­mä­ßig und auch im Fall des Sohnes der Nebenkläger unterlassen. 

    Das im April 2007 ein­ge­lei­te­te Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wur­de im Folgejahr zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO ein­ge­stellt. Im Jahr 2011 wur­de es auf­grund einer Strafanzeige wie­der auf­ge­nom­men und 2013 erneut ein­ge­stellt, nun­mehr gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldzahlung von 5.000 Euro. Zur Anklageerhebung gegen den Angeklagten kam es erst 2021, nach­dem das Bundesverfassungsgericht zwi­schen­zeit­lich zwei­mal Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg auf­ge­ho­ben hat­te, mit denen die­ses das von den Nebenklägern 2014 ange­streng­te Klageerzwingungsverfahren ein­mal als unzu­läs­sig und ein­mal als unbe­grün­det ver­wor­fen hatte. 

    Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat kei­nen Rechtsfehler zu sei­nem Nachteil erge­ben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig. 

    Vorinstanz:

    Landgericht Hamburg – Urteil vom 8. Juni 2023 – 604 Ks 10/​21

    Die maß­geb­li­chen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten: 

    § 227 Körperverletzung mit Todesfolge 

    (1)Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der ver­letz­ten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 

    (2)In min­der schwe­ren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. 

    § 17 Verbotsirrtum 

    Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so han­delt er ohne Schuld, wenn er die­sen Irrtum nicht ver­mei­den konn­te. Konnte der Täter den Irrtum ver­mei­den, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemil­dert werden. 

    § 49 Besondere gesetz­li­che Milderungsgründe 

    (1) Ist eine Milderung nach die­ser Vorschrift vor­ge­schrie­ben oder zuge­las­sen, so gilt für die Milderung folgendes: 

    1.…

    2. Bei zei­ti­ger Freiheitsstrafe darf höch­stens auf drei Viertel des ange­droh­ten Höchstmaßes erkannt wer­den. Bei Geldstrafe gilt das­sel­be für die Höchstzahl der Tagessätze. 

    3. Das erhöh­te Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermä­ßigt sich 

    im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, 

    § 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen 

    (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ver­hängt das Gericht nur, wenn beson­de­re Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters lie­gen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung uner­läß­lich machen. 

    (2) Droht das Gesetz kei­ne Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder dar­über nicht in Betracht, so ver­hängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 uner­läß­lich ist. Droht das Gesetz ein erhöh­tes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der ange­droh­ten Freiheitsstrafe; dabei ent­spre­chen drei­ßig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe. 

    Karlsruhe, den 1. Juli 2024 

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159‑5013
    Telefax (0721) 159‑5501

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