Unter dieser Überschrift berichtet mdr.de am 17.6.24:
»Im Prozess um gefälschte Corona-Atteste ist eine Ärztin aus Moritzburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die Richter am Dresdner Landgericht sahen es als erwiesen an, dass die 67-Jährige falsche Gesundheitszeugnisse gewerbsmäßig ausgestellt hat. Zudem habe sie gegen das Waffengesetz verstoßen.
Verhandlungssaal muss geräumt werden
Bianca W. habe während der Corona-Pandemie Patientinnen und Patienten pauschal bescheinigt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Mund-Nasenschutz tragen können oder nicht geimpft werden dürfen. Dafür habe sie Geld kassiert.
Mehrere Dutzend Sympathisanten der Angeklagten störten die Urteilsverkündung mit Zwischenrufen, es kam zu tumultartigen Szenen im Publikum. Der Vorsitzende Richter ließ den Verhandlungssaal räumen und unterbrach die Sitzung…«
Worin die Fälschung bestanden haben soll, wird nicht klar. Im Medienwald weiß man auch nicht genau, um wie viele der vermutlich gesundheitsfördernden Atteste es sich handelt. "Mehr als 1000", "hunderte", wie es beim MDR heißt? Oder, wie faz.net schreibt, "zig Fälle"? Das weiß auch das Gericht nicht. "Die Kammer habe nur einen Bruchteil der Attest-Empfänger als Zeugen geladen, von denen die meisten aufgrund von Ermittlungen gegen sich nicht ausgesagt hätten", sagt die Verteidigung laut MDR.
Das Framing verläuft unterschiedlich. Überall wird die dpa-Information vom "Verstoß gegen das Waffengesetz" aufgegriffen (Hat die Ärztin die PatientInnen mit vorgehaltener Pistole gezwungen, keine Masken zu tragen?). Nicht immer findet sich diese Passage des MDR: "Die Beschuldigte hat sich laut Staatsanwaltschaft selbst als Angehörige des 'Indigenen Volkes der Germaniten' bezeichnet und wird der Reichsbürgerszene zugeordnet". Sollte das zutreffen, hat die Frau diesbezüglich einen an der Klatsche. Ändert das etwas daran, daß sie offenbar vielen Menschen geholfen hat, sich dem unerträglichen und unwissenschaftlichen Maskenzwang zu entziehen und, noch wichtiger, sich riskanten und ebenso nutzlosen "Impfungen" nicht aussetzen zu müssen?
Update:
»… Die Polizei hatte im September 2022 mehr als 80 Objekte in mehreren Bundesländern durchsucht und rund 300 falsche Atteste gefunden. Im Februar 2023 war die Ärztin aus Sachsen festgenommen worden. Sie sitzt in Untersuchungshaft…«
berliner-zeitung.de (17.6.24)
Wie jetzt, Ärzte kriegen Geld? Wieviel kriegt denn ein Richter allein für diese Feststellung?
Wenn man alle Ärzte verhaften würde, die gegen Geld Impfbescheinigungen ausgestellt haben, hätten wir einen medizinischen Notstand, und wenn die Empfänger hinter Gitter müssten, dann hätten wir zur Abwechslung mal einen echten Fachkräftemangel. Einzelne Gerichtsverfahren wie das obige, sind nicht einmal die Spitze des Eisbergs. Meine persönliche Vermutung.
Verantwortlich ist eine skrupellose Politik, die Menschen unter Impfdruck setzt – und das weitgehend ohne ausreichende wissenschaftliche Begründung, wie man mittlerweile weiß.
Glücklicherweise bin ich "ungeimpft".
"Dafür habe sie Geld kassiert."
Für einen neuen Ausweis wird auch "Geld kassiert". Ebenso für Gewerbeanmeldung, KFZ-Zulassung, Ölwechsel, Wand anstreichen, Backwaren, Schulhefte, Toaster …
Ärzte dürften für ein Attest aber nix verlangen.
Blödes Framing!
https://www.saechsische.de/dresden/unterbrechung-bei-urteilsverkuendung-gegen-moritzburger-aerztin-6012940.html
Der Richter kennt vielleicht die frei geklagten RKI-Protokolle noch nicht? Was genau wissen Richter und Richterinnen in Deutschland heute am 17. Juni über die Inhalte der Krisenstab- und RKI-Protokolle? Diese Inhalte machen doch nach meinem Laienverstand JEDES Maskenurteil (gegen die Angeklagten) zur Makulatur.
https://kodoroc.de/2024/06/14/rki-protokolle-naechste-runde-xxxviii-keine-belastbare-hinweise-auf-wirksamkeit-von-mnb/
Mir ist es absolut egal, aus WELCHEN Gründen die Ärztin die Maskenatteste oder "Impf"-unfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt hat, mir ist der politische Hintergrund dieser Ärztin auch egal. Ich hätte ihre Hilfe nicht in Anspruch genommen, weil ich eben SELBST entscheiden habe, keine Masken aufzusetzen, ich habe SELBST NEIN zur experimentellen "Impf"-Behandlung gesagt.
Aber nehmen wir mal an, sie hat auch Kinder vor dem Tragen von Masken beschützt, die einfach in der allerschwächsten Position während der letzten vier Plandemie-Jahre waren, dann hätte sie einen ORDEN, einen Preis verdient.
https://www.berliner-zeitung.de/open-source/corona-aufarbeitung-die-entschwaerzten-rki-protokolle-ueber-kinder-und-schulschliessungen-li.2224367
Jedenfalls ist das Urteil zum Fremdschämen.
Das wird ja immer "besser"…
"Drei Impfungen könnten Schlaganfall-Risiko reduzieren verhindern – eine ist gegen Corona"
https://www.merkur.de/verbraucher/impfpass-checken-drei-impfungen-reduzieren-schlaganfall-alzheimer-gesundheit-risiko-93135714.html
Genau. Und diejenigen die in der Schwangerschaft Contergan genommen haben, wollten Kinder ohne Arme.
Leider wurden sie enttäuscht: Sie bekamen Kinder ohne Beine.
https://x.com/rosenbusch_/status/1802936939546350000
"es kam zu tumultartigen Szenen im Publikum. "
Vor ein paar Tagen sprach ich mit jemandem aus dem Publikum: Der "Tumult" bestand im Absingen der Nationalhymne, Strophe zwei.
Nr. 141/2024 vom 01.07.2024
Verurteilung eines Hamburger HNO-Arztes wegen Körperverletzung mit Todesfolge rechtskräftig
Beschluss vom 18. Juni 2024 – 5 StR 67/24
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg verworfen.
Dieses hat den Angeklagten am 8. Juni 2023 wegen
Körperverletzung mit Todesfolge
zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 440 Euro verurteilt
und zugleich ausgesprochen, dass die Geldstrafe zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer in voller Höhe als vollstreckt gilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte als HNO-Arzt in seiner Praxis ambulante Operationen durch. Am 14. März 2007 nahm er bei dem neunjährigen Sohn der Nebenkläger eine Laserconchotomie (operative Verkleinerung der Nasenmuschel) vor. Nach dem komplikationslos verlaufenen Eingriff wurde der narkotisierte Patient im Aufwachraum in stabile Seitenlage verbracht. Als der Angeklagte nach zehn Minuten das nächste operierte Kind in den Aufwachraum brachte, stellte er fest, dass der Sohn der Nebenkläger nicht mehr atmete. Obwohl ihm zunächst noch eine Reanimation gelang und der Patient mit dem Hubschrauber in eine Klinik verbracht wurde, verstarb das Kind eine Woche später an einer durch Sauerstoffmangel ausgelösten schweren Hirnschädigung. Ursache war eine bei derartigen Eingriffen häufig auftretende Blutung, welche die Atemwege des Kindes verstopft hatte. Da wegen der noch wirkenden Narkose der Hustenreflex unterdrückt war, hatte dies zum Atemstillstand geführt. Bei Einhaltung der seinerzeit geltenden ärztlichen Standards wäre der Tod des Patienten vermieden worden. Hierzu hätte unter anderem gehört, die Sauerstoffsättigung des Blutes durch Verwendung eines sogenannten Pulsoxymeters laufend zu kontrollieren. Zudem wäre erforderlich gewesen, das Atmen des Kindes lückenlos durch geschultes Personal überwachen zu lassen. Diese Vorkehrungen wurden in der Praxis des Angeklagten, wie ihm bekannt war, zur Tatzeit jedoch regelmäßig und auch im Fall des Sohnes der Nebenkläger unterlassen.
Das im April 2007 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde im Folgejahr zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Jahr 2011 wurde es aufgrund einer Strafanzeige wieder aufgenommen und 2013 erneut eingestellt, nunmehr gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Geldzahlung von 5.000 Euro. Zur Anklageerhebung gegen den Angeklagten kam es erst 2021, nachdem das Bundesverfassungsgericht zwischenzeitlich zweimal Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben hatte, mit denen dieses das von den Nebenklägern 2014 angestrengte Klageerzwingungsverfahren einmal als unzulässig und einmal als unbegründet verworfen hatte.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Hamburg – Urteil vom 8. Juni 2023 – 604 Ks 10/21
Die maßgeblichen Vorschriften des Strafgesetzbuchs lauten:
§ 227 Körperverletzung mit Todesfolge
(1)Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2)In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 17 Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
§ 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
1.…
2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich
…
im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,
…
§ 47 Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen
(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.
(2) Droht das Gesetz keine Geldstrafe an und kommt eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Droht das Gesetz ein erhöhtes Mindestmaß der Freiheitsstrafe an, so bestimmt sich das Mindestmaß der Geldstrafe in den Fällen des Satzes 1 nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe; dabei entsprechen dreißig Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.
Karlsruhe, den 1. Juli 2024
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159‑5013
Telefax (0721) 159‑5501