Mehr als ein Jahr verschleppt und torpediert der mehrfache Bundesverdienstkreuzträger seine Bestellung als Sachverständiger durch das Sozialgericht München. Dafür pöbelt er gegen eine zweite Sachverständige:

Die Ätiologie beschäftigt sich mit den Ursachen für das Entstehen einer Krankheit. Die VersMedV ist hier einzusehen. Rechtsanwalt Ulbrich weiter:
»Erst rund neun Monate später, mit Schriftsatz seiner Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs vom 15.12.2025, beantragte der Sachverständige die Entbindung vom Gutachtenauftrag und schlug zugleich drei andere – aus seiner Sicht „mindestens gleich geeignete“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 3) – Virologen als Gutachter vor. Die Kammer hat diesen Antrag mit unanfechtbarem Beschluss vom 07.01.2026 zurückgewiesen, dem Sachverständigen Frist bis zum 29.05.2026 zur Erstattung des Gutachtens gesetzt und ihm eingeräumt, bis zum 27.02.2026 einen begründeten Fristverlängerungsantrag zu stellen.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27.02.2026 hat der Sachverständige erklärt, das Gutachten könne
„voraussichtlich nicht vor Ende 2026 begonnen werden“ und zugleich ausdrücklich zugesagt:
„Es ist erklärtes Anliegen unseres Mandanten, das Verfahren nicht weiter zu verzögern und darauf hinzuwirken, dass die erbetenen gutachterlichen Ausführungen möglichst zeitnah erstellt werden können. Hierzu werden wir bis Ende März 2026 versuchen, sachverständige Personen […] zu benennen […]“
Dieser eigenen, schriftsätzlichen Zusage ist der Sachverständige – wie das Gericht im Beschluss vom 06.05.2026 ausdrücklich feststellt – nicht nachgekommen.
Mit dem hier in Rede stehenden Beschluss vom 06.05.2026 hat die Kammer dem Sachverständigen letztmalig Frist bis zum 31.03.2027 – mithin mehr als zwei Jahre und einen Monat nach der ursprünglichen Beauftragung vom 07.02.2025 – zur Vorlage des Gutachtens gesetzt.
Der vom Gericht ernannte Sachverständige ist gemäß § 407 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG zur Erstattung des Gutachtens öffentlich-rechtlich verpflichtet. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf die Übernahme, sondern auch auf die zeitnahe und unverzügliche Bearbeitung des Gutachtenauftrags.
Hieraus folgt insbesondere, dass der Sachverständige die Gutachtenerstattung nicht aus Bequemlichkeit, aus Bevorzugung anderer beruflicher Tätigkeiten oder aus politischen Erwägungen verzögern darf.
Welche Maßstäbe an die Pflicht zur unverzüglichen Bearbeitung anzulegen sind, ergibt sich aus § 411 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Vorlage des Gutachtens setzt; diese Frist ist nach allgemeinem Verständnis grundsätzlich auf wenige Monate, regelmäßig auf drei bis sechs Monate zu bemessen
Der Sachverständige hat den Auftrag mit erheblicher Verspätung zunächst persönlich abgelehnt, sodann den Antrag auf Entbindung erst mehr als zehn Monate nach Beauftragung (15.12.2025) gestellt und schließlich, nachdem die Kammer den Entbindungsantrag zurückgewiesen hat, sich auf eine angebliche Unmöglichkeit der Bearbeitung „vor Ende 2026“ zurückgezogen. Ein sachlicher Grund hierfür, der über den eines durchschnittlich ausgelasteten Universitätsklinikleiters hinausginge, ist nicht dargetan.
Der Sachverständige hat sich mit Schriftsatz vom 27.02.2026 selbst ausdrücklich verpflichtet, „bis Ende März 2026“ sachverständige Personen zu benennen, die – nach seiner eigenen Einschätzung – für die Bearbeitung der Beweisfragen besser geeignet seien als er selbst. Diese Zusage hat er nicht eingehalten.
Es handelt sich nicht um eine technische Säumnis, sondern um einen Bruch der eigenen, gegenüber dem Gericht abgegebenen Erklärung. Dieser Wortbruch im Schriftsatz vom 27.02.2026 entlarvt nachträglich auch die im Schriftsatz vom 15.12.2025 (S. 9) erhobene Behauptung, das „erklärte Anliegen“ des Sachverständigen sei es, „das Verfahren nicht weiter zu verzögern“, als bloße Schutzbehauptung.
Wenn der Sachverständige drei andere Virologen, namentlich
1. Prof. Dr. Klaus Überla (FAU Erlangen-Nürnberg),
2. Prof. Dr. Ulrike Protzer (TU München) und
3. Prof. Dr. Leif Erik Sander (Charité – Universitätsmedizin Berlin)
als geeignete Gutachter vorschlägt (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 2), so liegt eine Verzögerung des Verfahrens durch den Sachverständigen objektiv und subjektiv vor: Es wäre dem Sachverständigen ohne weiteres möglich, jedenfalls einen der von ihm selbst als geeignet bezeichneten Kollegen für die Übernahme des Auftrags zu gewinnen.
Die Kammer hat im Beschluss vom 06.05.2026 das Spannungsverhältnis im Vorbringen des Sachverständigen wie folgt zutreffend zusammengefasst:
„Es erstaunt nach wie vor, dass sich Herr Prof. Dr. Drosten von seinen Anwälten einerseits als ungeeignete Begutachtungsperson darstellen lässt, andererseits aber zwei andere Virologen als geeignete Gutachter benennt (Schriftsatz vom 15.12.2025).“
Diese vom Gericht selbst formulierte Beobachtung betrifft die Glaubhaftigkeit des gesamten Entbindungs- und Fristverlängerungsvortrags. Es ist mit der prozessualen Mitwirkungspflicht eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu vereinbaren, je nach prozessualem Bedürfnis abwechselnd die eigene Sachkunde zu verneinen, die fachlich gleich geeigneten Alternativen aber zu benennen, ohne diese sodann auch tatsächlich für eine Übernahme zu gewinnen.
Hinzu tritt, dass die im Schriftsatz vom 27.02.2026 vorgetragene Terminbelastung des Sachverständigen weit überwiegend Termine betrifft, die der Sachverständige – im Unterschied zu dem gesetzlich angeordneten Gutachtenauftrag – freiwillig wahrnimmt (z. B. Vorstandssitzungen wissenschaftlicher Gesellschaften, internationaler Forschungsallianzen, Symposien, Vorträge etc.). Die gesetzliche Pflicht aus § 407 Abs. 1 ZPO geht der Wahrnehmung freiwilliger nationaler und internationaler Termine vor.
Zeit für unsachliche Diskreditierung indes gab es zu Hauf: Unsachliche Diskreditierung der Erstgutachterin als Ausdruck einer fachlich nicht zu rechtfertigenden Begutachtungsverweigerung
Der Sachverständige hat in dem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 15.12.2025 nahezu drei Seiten (S. 6 bis 8) – mit Überschrift „III. Befangenheit“ – aufgewendet, um die vom Gericht ordnungsgemäß bestellte Erstgutachterin, Frau Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer (vgl. Berichtigungsbeschluss der Kammer vom 23.09.2024), persönlich zu diskreditieren. In Bezug genommen wird hierfür:
1. eine fünf Jahre alte Boulevard-Berichterstattung der „Main Post“ vom 24.09.2021 mit der Schlagzeile „Razzia in Uniklinik: Würzburger Professorin in ‚Querdenker‘-Affäre verstrickt“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 7 f.);
2. Mutmaßungen über eine politische Kandidatur für „dieBasis“ (Schriftsatz, S. 7);
3. ein nicht peer-reviewter Text eines Herrn Andreas Beyer mit der Überschrift „Pseudoscience & Conspiracy Theory Revisited“ (Schriftsatz, S. 7);
4. Hinweise auf einen Buchbeitrag und ein YouTube-Gespräch („ApolutEcho“, Schriftsatz, S. 8);
5. ein „Tweet“ des Sachverständigen aus dem Jahre 2020 (Schriftsatz, S. 7);
6. eine „dpa-Factchecking“-Veröffentlichung aus dem Jahre 2020 (Schriftsatz, S. 6).
Daran knüpft der Sachverständige die – formal nicht als eigenes Vorbringen ausgewiesene, der Sache nach aber transportierte – Suggestion an, „eine unterliegende Prozesspartei“ könne „mit guten Argumenten eine Befangenheit und Zweifel an der Richtigkeit und/oder der Beweiskraft des Gutachtens vertreten“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 8).
2. Tatsachenwidrigkeit und rein ad personam geführte Argumentation
Keine einzige der vorstehend zusammengetragenen Anspielungen enthält die fachliche Auseinandersetzung mit einer einzigen der Beweisfragen, einer einzigen der zitierten Primärpublikationen oder einer einzigen der von Prof. Dr. Kämmerer dargelegten Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, die ausweislich der Beweisanordnung vom 29.07.2024 (Gegenstand der Aufgabe Drostens) zu klären sind.
Stattdessen werden – mit dem scheinheiligen Disclaimer „ohne dass sich unser Mandant die Berichterstattung, etwaige Vorwürfe und Behauptungen hierdurch zu eigen macht“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 7) – Boulevardberichterstattung, vermeintliche politische Sympathien und Internet-Veröffentlichungen Dritter aktenkundig gemacht.
Die rhetorische Konstruktion ist durchschaubar: Wer eine Tatsache aktiv in einen gerichtlichen Schriftsatz einführt, sich aber zugleich davon „nicht zu eigen“ macht, will allein deren rufschädigende Wirkung im Verfahren erzielen, ohne für ihre Wahrheit einstehen zu müssen.
Die Klägerin bestreitet die in dem Schriftsatz vom 15.12.2025 (S. 6 bis 8) transportierten Anschuldigungen gegen Frau Prof. Dr. Kämmerer mit Nichtwissen, soweit sie sich nicht auf ihre überprüfbar wissenschaftlichen Veröffentlichungen beziehen, und tritt ihnen, soweit sie Tatsachenbehauptungen enthalten, ausdrücklich entgegen.
Frau Prof. Dr. Kämmerer ist habilitierte Wissenschaftlerin und Inhaberin einer wissenschaftlichen Stellung am Universitätsklinikum Würzburg; die Beweisanordnung vom 29.07.2024 hat ihr ohne jede Einschränkung das fachliche Vertrauen der erkennenden Kammer ausgesprochen.
3. Verstoß gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot und gegen § 138 ZPO
Die Strategie, mit unbelegten und überdies inhaltlich nicht entscheidungserheblichen Personalia gegen eine gerichtlich bestellte Sachverständige vorzugehen, statt deren wissenschaftliches Gutachten wissenschaftlich zu widerlegen, ist von der Klägerseite und von der Allgemeinheit nicht hinzunehmen. Sie ist unvereinbar mit:
1. der prozessualen Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 138 Rn. 2),
2. dem anwaltlichen Sachlichkeitsgebot aus § 43a Abs. 3 BRAO, das die bewusste Verbreitung nicht erweislicher Tatsachenbehauptungen über Dritte ausdrücklich verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1987 – 1 BvR 537/81, BVerfGE 76, 171 – „Sachlichkeitsgebot“; BGH, Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/13, NJW-RR 2015, 503),
3. und mit dem Berufsethos des Sachverständigen, der zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (§ 410 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 SGG; vgl. Musielak/Voit/Huber, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 410 Rn. 2).
Dies betont der Sachverständige im Schriftsatz vom 15.12.2025 (S. 8) selbst, wenn er ausführt, ihm
„[geböten] sowohl die Ernennung als Sachverständiger als auch das Berufsethos […], sich von persönlichen Auseinandersetzungen nicht beeinflussen zu lassen“.
Die Aufnahme der oben genannten Diskreditierungen in einen an das Gericht gerichteten Schriftsatz zeigt das exakte Gegenteil.
4. Bekanntes Muster: ad hominem-Strategie statt fachlicher Auseinandersetzung
Das hier beobachtete Vorgehen folgt einem in der Sozialgerichtsbarkeit – gerade bei Verfahren mit Bezug zur pharmazeutischen Industrie – seit langem bekannten Muster: Sieht ein Beteiligter, dass er einer wissenschaftlichen Beitrag in einem Sachverständigengutachten inhaltlich nicht beizukommen vermag, wendet er sich gegen die Person, die das Gutachten fertigte, statt mit Daten, Studien und peer-reviewter Literatur mit Boulevardberichterstattung, sozialen Medien und politischen Andeutungen gearbeitet wird. Die Anwälte von Moderna und BioNTech arbeiten in den Zivilprozessen mit der gleichen Methodik.
Diese Strategie sucht das Gericht von der eigentlichen Sachfrage abzulenken und Druck auf die wissenschaftliche Auseinandersetzung zu erzeugen.
Die Kammer hat dieses Muster bereits im richterlichen Hinweis vom 13.03.2025 unmissverständlich gerügt – seinerzeit gerichtet an den Ärztlichen Dienst der Beklagten. Dort hat der Vorsitzende ausdrücklich beanstandet, dass die Stellungnahme der versorgungsärztlichen Sachbearbeitung in Bezug auf Frau Prof. Dr. Kämmerer
„abwertende Vokabeln […] („Behauptungen‘ statt „Hypothesen‘, „unwissenschaftlich‘ etc.)“
enthalten habe, und an die Beklagte appelliert,
„zu einer sachlichen Arbeitsweise und zu einem angemessenen Umgangston mit dem Gericht (inklusive der beteiligten gerichtlich bestellten Sachverständigen) zurückzukehren“
Was die Kammer vom Ärztlichen Dienst der Beklagten zu Recht eingefordert hat, hat erst recht für den vom Gericht selbst bestellten Sachverständigen zu gelten. Dass Prof. Dr. Drosten – auf einer Argumentationsebene mit dem Ärztlichen Dienst der Beklagten – seinerseits über drei Seiten gegen die Erstgutachterin polemisiert und dabei keine einzige fachliche Erwägung ins Feld führt, lässt jede der erforderlichen sachlichen Distanz vermissen.
Weitergehender Kommentar:
Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es den Amtsermittlungsgrundsatz. Es ist daher auch Aufgabe des Sozialgerichts den Stoff aus unterschiedlichen Perspektiven beleuchten zu lassen, um sich ein eigenes Bild machen zu können. Dazu wurden zwei Sachverständigengutachten bei jenen Professoren beauftragt, die konträre Positionen öffentliche zu vertreten schienen, um so jeweils die Sichtweise der einen oder der anderen Seite kennenzulernen. Während Prof. Dr. Kämmerer ihrer Pflicht als gesetzlich bestellte Sachverständige pünktlich nachkam und ihr Sachverständigengutachten einreichte, ziert und windet sich Prof. Dr. Drosten und möchte seine Sicht der Dinge nicht mitteilen. Derjenige der öffentlich in Podcasts und den Medien den Chefaufklärer für die "Wissenschaft" darstellte und auch im Deutschen Bundestag in der Enquete Kommission als Sachverständiger auftreten durfte, ziert sich nun aus Sicht der Klägerin, sein Sachveständigengutachten dazu vorzulegen.
Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Beweismaßstab für die Kausalität ein anderer als im Zivilprozess, da nur die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs in der Regelversorgung eine Rolle spielt und die gute Möglichkeit im Rahmen der Kannversorgung, die ebenfalls nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu beurteilen ist. Es kommt also auf jeden Fall auf Wissenschaftler an, die den Inhalt und den Umfang der peer reviewed Literatur überblicken und vollends Kenntnis über die grundsätzlichen Funktionsmechanismen und möglichen Schadmechanismen eines solchen Stoffs haben, um eine korrekte Beurteilung abgeben zu können. Das trifft auf beide bestellte Sachverständige zu.
Das Sozialgericht München nimmt insoweit die Aufgabe der Amtsermittlung ernst, angenommene unterschiedliche wissenschaftliche Sichtweisen gegenüberzustellen, um sich ein eigenes Bild zu machen. Das tat bisher kein einziges Sozialgericht. In der Zivilgerichtsbarkeit wurden bisher ausnamslos pharmafreundliche Sachverständige bestellt, also in der Regel Pharmakologen, die stets nur den Impfherstellern nach dem Mund redeten. Insofern ist die Amtsermittlung des Sozialgerichts München doch erstmalig in Deutschland etwas anderes, weil über Tatsachen eine Aufklärung geführt werden soll.
Es bleibt also spannend in München. Wir werden weiter auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Drosten warten.«
Gefunden bei drbine.substack.com (1.7.26)

Die von Drosten diffamierte Frau Prof. Ulrike Kämmerer, die zudem im Gegensatz zu Drosten über eine Habilitation verfügt, hat zusammen mit Kollegen erst kürzlich eine interessante Arbeit zur potenziellen Übertragung und Aufnahme von modRNA-Bestandteilen über die Plazenta (transplazentare Übertragung) auf das ungeborene Kind bzw. den Nachweis anschließend erfolgter Expression des SARS-CoV-2-Spike-Proteins publiziert.
Dazu aus dem Abstrakt der Studie (1):
"Ergebnisse:
Insgesamt erhielten 87 % der Teilnehmerinnen mindestens eine Impfdosis gegen SARS-CoV‑2; 56 Frauen (42 geimpft, 14 ungeimpft) erkrankten an COVID-19. Insgesamt wurden 31 Plazenten als positiv für das Spike-Protein identifiziert. Bei den Spike-positiven Zellen handelte es sich überwiegend um Hofbauer-Zellen und Trophoblasten. In drei Fällen bei Frauen, die nach der Impfung infiziert worden waren, ließ sich zusätzlich eine Nukleokapsid-Färbung nachweisen; es zeigte sich jedoch kein signifikanter Unterschied im Färbemuster in Abhängigkeit vom Impf- oder COVID-19-Status. Interessanterweise wurde in den untersuchten Proben keine virale RNA gefunden, jedoch konnte in zwei einzelnen Proben eine positive In-situ-Hybridisierung für BNT162b2- sowie S‑kodierende mRNA-1273-RNA nachgewiesen werden.
Diskussion:
Das Spike-Protein von SARS-CoV‑2 wurde nach Infektion und Impfung in plazentaren Hofbauer-Zellen, Trophoblasten sowie im Endothel der Zotten nachgewiesen, was auf einen möglichen transplazentaren Transfer oder eine zelluläre Aufnahme hindeutet. Diese Befunde legen zwar ein Potenzial für einen transplazentaren Transfer oder eine zelluläre Aufnahme nahe, doch sind Ausmaß, Mechanismen und klinische Bedeutung dieses Phänomens noch nicht vollständig geklärt." (1)
(1) Detection of spike protein in term placentas of COVID-19 vaccinated and/or SARS-CoV‑2 infected women >>> https://journals.plos.org/plosone/article?id=10.1371/journal.pone.0344185#
Ergänzung:
Auch im Tierversuch konnten Hinweise auf eine transplazentare Übertragung vom modRNA-Bestandteilen und translatierte Spike-Proteine gefunden werden.
Auszug aus der Studie "mRNA-1273 is placenta-permeable and immunogenic in the fetus":
"…In der vorliegenden Studie zirkulierte der intramuskulär an trächtige Mäuse verabreichte Impfstoff mRNA-1273 rasch im mütterlichen Blut, passierte innerhalb einer Stunde die Plazenta und gelangte in den fetalen Kreislauf. Obwohl die Spike-mRNA im fetalen Kreislauf innerhalb von 4 bis 6 Stunden abgebaut wurde, konnte sie sich in fetalen Geweben – vor allem in der Leber – anreichern und in Spike-Protein translatiert werden…" (1)
(1) mRNA-1273 is placenta-permeable and immunogenic in the fetus >>> https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S2162253125000435
ein Gutachten zur Funktionsweise der COVID-Impfstoffe?
Wozu? Wie diese Impfstoffe funktionieren haben uns doch tagesschau & Co. oft genug erklärt.
@Erfordia Vicia Faba
Bitte nochmal genau nachlesen!
"…In der Folge weigerte sich der Sachverständige zunächst persönlich mit Schreiben vom 12.03.2025, das Gutachten zu erstellen. Die Kammer wies ihn mit Schreiben vom 27.03.2025 ausdrücklich auf seine gesetzliche Pflicht aus § 407 Abs. 1 ZPO hin und stellte zudem klar, dass Gegenstand des Gutachtens nicht – wie vom Sachverständigen behauptet – die Zulassung und Überwachung des Impfstoffs, sondern die Ätiologie möglicher Impfnebenwirkungen im Sinne der Kann-Versorgung nach Teil C Nr. 4 VersMedV ist. Auf dieses Schreiben reagierte der Sachverständige zunächst monatelang nicht…" (1)
(1) >>> https://drbine.substack.com/p/christian-drosten-weigert-sich-ein
Die Ironie in meinem Beitrag haben Sie bemerkt @Adré B.?
Sie erwarten doch nicht im Ernst, daß von diesem Quacksalber etwas kommt was auf einer fundierten wissenschaftlichen Grundlage steht!?
MFG
@Erfordia Vicia Faba
Ich gebe zu, Ironie bzw. Sarkasmus sind nicht gerade meine Paradedisziplinen!
Mit freundlichen Grüßen
Die Pointe steht am Ende des zitierten Artikels von Dr. Stebel:
"Herr Drosten darf sich gerne …"
https://drbine.substack.com/p/christian-drosten-weigert-sich-ein
Ich meine, die Pointe (von Frau Dr. Stebel) darf man auch gern vollständig zitieren:
"Herr Drosten darf sich gerne bei meinen Artikeln bedienen. Ich habe ihm schon ganz viel zur Wirkweise zusammengestellt. Es dürfte aber schwer werden Daten zu finden, die seine [bisherige] Sichtweise belegen".
Welche fachliche und zwischenmenschliche Inkompetenz muß einem Menschen innewohnen, der in Ermangelung eigener Kompetenz die Kompetenz anderer (hier Frau Prof. Dr. Kämmerer) lediglich mittels tumber Diffamierungsversuche OHNE Sachbezug untergraben will z.B. :
„… Würzburger Professorin in ‚Querdenker‘-Affäre verstrickt“,
„…Mutmaßungen über eine politische Kandidatur für [die Partei] „dieBasis“,
„…“ dpa-Factchecking“
usw.
Für Prof. Drosten trifft (spätestens nach diesem Auftritt seiner Anwälte) das Sprichwort „Jeder blamiert sich, so gut er kann“ OHNE Einschränkungen zu.
Ich könnte mir vorstellen, dass Drosten einfach nicht mit den Schmuddelkindern spielen möchte, da er befürchtet, dass seine Corona verblassen könnte.
Könige, die mit dem einfachen Volk verkehren, verlieren ihren Nimubs.
Drostens Verhalten spricht wohl für sich. Dennoch verstehe ich nicht, warum Prof. Kämmerer, diese Rolle für sich reklamiert.
Sie hat zusammen mit McKernan u.a. den Test auseinandergenommen, nach dem Motto Testen ist gut, nur der Drosten Test ist schlecht. McKernan trat für eine erheblich Liberalisierung der Testzulassungen in den USA ein.
Nun kennt sie sich auch mit Spike-Proteinen aus. Das kann ja sein, als Wissenschaftlerin, kann sie sich die erforderlichen Kenntnisse sicher eher aneignen, als andere. Doch werde ich das Gefühl nicht los, dass sie eine der Figuren ist, die die Pseudoopposition braucht.
Bis lang hatte sich Prof. Kämmerer mit Keto-Diät bei Krebserkrankungen beschäftigt:
https://www.main-ding.de/themen/Wuerzburger-Forscherin-Fettige-Ernaehrung-ist-nicht-zwingend-schlecht;art17980,1780651
"Die radikalste Art der Low-Carb-Diäten ist wohl die ketogene Diät, bei der fast komplett auf Kohlenhydrate verzichtet wird. Professorin Ulrike Kämmerer vom Uniklinikum Würzburg forscht seit Jahren zur "Keto-Diät" und ist überzeugt: Sie könne vielen Patienten bei verschiedensten Krankheiten helfen.…"
veröffentlicht am 30. September 2019
Ullrich halte ich für einen Geschäftemacher.
@o.W.
Ihre hier vorgebrachte "Skepsis" in allen Ehren, aber Frau Prof. Kämmerer ist in erster Instanz Biologin mit den Spezialgebieten Humanbiologie, Zytologie, Virologie, Molekularbiologie, Immunologie und Zellbiologie, was die von Ihnen aufgeworfene Fragestellung bezüglich der erforderlichen Expertise (bez. u.a. der Proteinsynthese) bereits vollends beantwortet haben sollte.
Des Weiteren beschäftigte Sie sich in Ihrer Promotion mit Virusnachweisen und ihre Habilitation erfolgte im Fachgebiet der Reproduktionsimmunologie. In der Frauenklinik der Universität Würzburg forscht sie primär zu immunologischen Fragestellungen der Reproduktions- und Tumorbiologie. Sie war außerdem Mit-Initiatorin einer der ersten klinischen Studien über ketogene Ernährung bei Krebs überhaupt, was jedoch nur einen Teilaspekt ihrer bisherigen Forschungsarbeiten darstellt. (1)
Zitat:
"…Sie hat zusammen mit McKernan u.a. den Test auseinandergenommen, nach dem Motto Testen ist gut, nur der Drosten Test ist schlecht. McKernan trat für eine erheblich Liberalisierung der Testzulassungen in den USA ein…"
Weil es mich sehr interessiert, aber könnten Sie dafür bitte valide und detailierte Quellen benennen?
Des Weiteren hat Frau Prof. Kämmerer im Jahr 2023 in einem 64-seitigen wissenschaftlichen Gutachten zur Untauglichkeit der RT-PCR (2), dass genaue Gegenteil von dem herausgearbeitet und publiziert, was Sie hier unterstellen.
(1) >>> https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/?term=K%C3%A4mmerer%20U&cauthor_id=41785286&page=3
(2) >>> (https://diebasis-th.de/2023/01/wichtiges-gutachten-zur-untauglichkeit-des-pcr-tests/
@André B.: Dem kann ich zustimmen. Siehe dazu auf corodok Bewertung der Eignung der RT-qPCR Technik zum Nachweis einer möglichen Infektion und Infektiosität von Personen bezüglich SARS-CoV-2.
Nach meinem Wissen hat sie sich die fragwürdigen Methoden von McKernan nicht zu eigen gemacht. Siehe ausführlich dazu Kommt nach dem Rausch der Kater? und Grenzwertige Debatte über Grenzwerte.
@o.W.
Ergänzung:
Ansonsten bitte nichts für ungut!
Mit freundlichen Grüßen
@ Andre B.
was ich nicht verstehe, ist, wie sich Kämmerer, Bakhdi…u.v.a.m.
erklären, warum es nicht zu einem Massensterben kam. Ich verneine nicht, dass es Menschen gab und gibt die an den Folgen der mRNA (von den anderen Stoffen, die ja auch Milliarden gespritzt bekamen, und deren Methodik erstmals bei Ebola ausprobiert wurden, soweit ich weiß, redet niemand mehr) leiden oder gar gestorben sind. Doch die allermeisten haben wenig oder garnichts gemerkt. Der Schein kann natürlich trügen. Wer weiß.
Es gab überhaupt keinen Grund dafür Impfstoffe zu entwickeln (mal abgesehen davon, dass es mehr oder weniger sinnvoll ist, gegen Atemwegsinfektionen zu impfen, bzw. gegen Krankheiten, die so selten sind, dass es deshalb keinen Sinn macht, unerwünschte Wirkungen in Betracht ziehend). Das vermisse ich meist in den Diskussionen.