Drosten hat es nicht nötig

Mehr als ein Jahr ver­schleppt und tor­pe­diert der mehr­fa­che Bundesverdienstkreuzträger sei­ne Bestellung als Sachverständiger durch das Sozialgericht München. Dafür pöbelt er gegen eine zwei­te Sachverständige:

Die Ätiologie beschäf­tigt sich mit den Ursachen für das Entstehen einer Krankheit. Die VersMedV ist hier ein­zu­se­hen. Rechtsanwalt Ulbrich weiter:

»Erst rund neun Monate spä­ter, mit Schriftsatz sei­ner Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs vom 15.12.2025, bean­trag­te der Sachverständige die Entbindung vom Gutachtenauftrag und schlug zugleich drei ande­re – aus sei­ner Sicht „min­de­stens gleich geeig­ne­te“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 3) – Virologen als Gutachter vor. Die Kammer hat die­sen Antrag mit unan­fecht­ba­rem Beschluss vom 07.01.2026 zurück­ge­wie­sen, dem Sachverständigen Frist bis zum 29.05.2026 zur Erstattung des Gutachtens gesetzt und ihm ein­ge­räumt, bis zum 27.02.2026 einen begrün­de­ten Fristverlängerungsantrag zu stellen.

Mit Schriftsatz sei­ner Bevollmächtigten vom 27.02.2026 hat der Sachverständige erklärt, das Gutachten könne

„vor­aus­sicht­lich nicht vor Ende 2026 begon­nen wer­den“ und zugleich aus­drück­lich zugesagt:

„Es ist erklär­tes Anliegen unse­res Mandanten, das Verfahren nicht wei­ter zu ver­zö­gern und dar­auf hin­zu­wir­ken, dass die erbe­te­nen gut­ach­ter­li­chen Ausführungen mög­lichst zeit­nah erstellt wer­den kön­nen. Hierzu wer­den wir bis Ende März 2026 ver­su­chen, sach­ver­stän­di­ge Personen […] zu benennen […]“

Dieser eige­nen, schrift­sätz­li­chen Zusage ist der Sachverständige – wie das Gericht im Beschluss vom 06.05.2026 aus­drück­lich fest­stellt – nicht nachgekommen.

Mit dem hier in Rede ste­hen­den Beschluss vom 06.05.2026 hat die Kammer dem Sachverständigen letzt­ma­lig Frist bis zum 31.03.2027 – mit­hin mehr als zwei Jahre und einen Monat nach der ursprüng­li­chen Beauftragung vom 07.02.2025 – zur Vorlage des Gutachtens gesetzt.

Der vom Gericht ernann­te Sachverständige ist gemäß § 407 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 Abs. 1 SGG zur Erstattung des Gutachtens öffent­lich-recht­lich ver­pflich­tet. Diese Pflicht erstreckt sich nicht nur auf die Übernahme, son­dern auch auf die zeit­na­he und unver­züg­li­che Bearbeitung des Gutachtenauftrags.

Hieraus folgt ins­be­son­de­re, dass der Sachverständige die Gutachtenerstattung nicht aus Bequemlichkeit, aus Bevorzugung ande­rer beruf­li­cher Tätigkeiten oder aus poli­ti­schen Erwägungen ver­zö­gern darf.

Welche Maßstäbe an die Pflicht zur unver­züg­li­chen Bearbeitung anzu­le­gen sind, ergibt sich aus § 411 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht dem Sachverständigen eine Frist zur Vorlage des Gutachtens setzt; die­se Frist ist nach all­ge­mei­nem Verständnis grund­sätz­lich auf weni­ge Monate, regel­mä­ßig auf drei bis sechs Monate zu bemessen

Der Sachverständige hat den Auftrag mit erheb­li­cher Verspätung zunächst per­sön­lich abge­lehnt, sodann den Antrag auf Entbindung erst mehr als zehn Monate nach Beauftragung (15.12.2025) gestellt und schließ­lich, nach­dem die Kammer den Entbindungsantrag zurück­ge­wie­sen hat, sich auf eine angeb­li­che Unmöglichkeit der Bearbeitung „vor Ende 2026“ zurück­ge­zo­gen. Ein sach­li­cher Grund hier­für, der über den eines durch­schnitt­lich aus­ge­la­ste­ten Universitätsklinikleiters hin­aus­gin­ge, ist nicht dargetan.

Der Sachverständige hat sich mit Schriftsatz vom 27.02.2026 selbst aus­drück­lich ver­pflich­tet, „bis Ende März 2026“ sach­ver­stän­di­ge Personen zu benen­nen, die – nach sei­ner eige­nen Einschätzung – für die Bearbeitung der Beweisfragen bes­ser geeig­net sei­en als er selbst. Diese Zusage hat er nicht eingehalten.

Es han­delt sich nicht um eine tech­ni­sche Säumnis, son­dern um einen Bruch der eige­nen, gegen­über dem Gericht abge­ge­be­nen Erklärung. Dieser Wortbruch im Schriftsatz vom 27.02.2026 ent­larvt nach­träg­lich auch die im Schriftsatz vom 15.12.2025 (S. 9) erho­be­ne Behauptung, das „erklär­te Anliegen“ des Sachverständigen sei es, „das Verfahren nicht wei­ter zu ver­zö­gern“, als blo­ße Schutzbehauptung.

Wenn der Sachverständige drei ande­re Virologen, nament­lich
1. Prof. Dr. Klaus Überla (FAU Erlangen-Nürnberg),
2. Prof. Dr. Ulrike Protzer (TU München) und
3. Prof. Dr. Leif Erik Sander (Charité – Universitätsmedizin Berlin)

als geeig­ne­te Gutachter vor­schlägt (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 2), so liegt eine Verzögerung des Verfahrens durch den Sachverständigen objek­tiv und sub­jek­tiv vor: Es wäre dem Sachverständigen ohne wei­te­res mög­lich, jeden­falls einen der von ihm selbst als geeig­net bezeich­ne­ten Kollegen für die Übernahme des Auftrags zu gewinnen.

Die Kammer hat im Beschluss vom 06.05.2026 das Spannungsverhältnis im Vorbringen des Sachverständigen wie folgt zutref­fend zusammengefasst:

„Es erstaunt nach wie vor, dass sich Herr Prof. Dr. Drosten von sei­nen Anwälten einer­seits als unge­eig­ne­te Begutachtungsperson dar­stel­len lässt, ande­rer­seits aber zwei ande­re Virologen als geeig­ne­te Gutachter benennt (Schriftsatz vom 15.12.2025).“

Diese vom Gericht selbst for­mu­lier­te Beobachtung betrifft die Glaubhaftigkeit des gesam­ten Entbindungs- und Fristverlängerungsvortrags. Es ist mit der pro­zes­sua­len Mitwirkungspflicht eines gericht­lich bestell­ten Sachverständigen nicht zu ver­ein­ba­ren, je nach pro­zes­sua­lem Bedürfnis abwech­selnd die eige­ne Sachkunde zu ver­nei­nen, die fach­lich gleich geeig­ne­ten Alternativen aber zu benen­nen, ohne die­se sodann auch tat­säch­lich für eine Übernahme zu gewinnen.

Hinzu tritt, dass die im Schriftsatz vom 27.02.2026 vor­ge­tra­ge­ne Terminbelastung des Sachverständigen weit über­wie­gend Termine betrifft, die der Sachverständige – im Unterschied zu dem gesetz­lich ange­ord­ne­ten Gutachtenauftrag – frei­wil­lig wahr­nimmt (z. B. Vorstandssitzungen wis­sen­schaft­li­cher Gesellschaften, inter­na­tio­na­ler Forschungsallianzen, Symposien, Vorträge etc.). Die gesetz­li­che Pflicht aus § 407 Abs. 1 ZPO geht der Wahrnehmung frei­wil­li­ger natio­na­ler und inter­na­tio­na­ler Termine vor.

Zeit für unsach­li­che Diskreditierung indes gab es zu Hauf: Unsachliche Diskreditierung der Erstgutachterin als Ausdruck einer fach­lich nicht zu recht­fer­ti­gen­den Begutachtungsverweigerung

Der Sachverständige hat in dem Schriftsatz sei­ner Bevollmächtigten vom 15.12.2025 nahe­zu drei Seiten (S. 6 bis 8) – mit Überschrift „III. Befangenheit“ – auf­ge­wen­det, um die vom Gericht ord­nungs­ge­mäß bestell­te Erstgutachterin, Frau Prof. Dr. rer. hum. biol. Ulrike Kämmerer (vgl. Berichtigungsbeschluss der Kammer vom 23.09.2024), per­sön­lich zu dis­kre­di­tie­ren. In Bezug genom­men wird hierfür:

1. eine fünf Jahre alte Boulevard-Berichterstattung der „Main Post“ vom 24.09.2021 mit der Schlagzeile „Razzia in Uniklinik: Würzburger Professorin in ‚Querdenker‘-Affäre ver­strickt“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 7 f.);

2. Mutmaßungen über eine poli­ti­sche Kandidatur für „dieBasis“ (Schriftsatz, S. 7);

3. ein nicht peer-review­ter Text eines Herrn Andreas Beyer mit der Überschrift „Pseudoscience & Conspiracy Theory Revisited“ (Schriftsatz, S. 7);

4. Hinweise auf einen Buchbeitrag und ein YouTube-Gespräch („ApolutEcho“, Schriftsatz, S. 8);

5. ein „Tweet“ des Sachverständigen aus dem Jahre 2020 (Schriftsatz, S. 7);

6. eine „dpa-Factchecking“-Veröffentlichung aus dem Jahre 2020 (Schriftsatz, S. 6).

Daran knüpft der Sachverständige die – for­mal nicht als eige­nes Vorbringen aus­ge­wie­se­ne, der Sache nach aber trans­por­tier­te – Suggestion an, „eine unter­lie­gen­de Prozesspartei“ kön­ne „mit guten Argumenten eine Befangenheit und Zweifel an der Richtigkeit und/​oder der Beweiskraft des Gutachtens ver­tre­ten“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 8).

2. Tatsachenwidrigkeit und rein ad per­so­nam geführ­te Argumentation
Keine ein­zi­ge der vor­ste­hend zusam­men­ge­tra­ge­nen Anspielungen ent­hält die fach­li­che Auseinandersetzung mit einer ein­zi­gen der Beweisfragen, einer ein­zi­gen der zitier­ten Primärpublikationen oder einer ein­zi­gen der von Prof. Dr. Kämmerer dar­ge­leg­ten Erkenntnisse der medi­zi­ni­schen Wissenschaft, die aus­weis­lich der Beweisanordnung vom 29.07.2024 (Gegenstand der Aufgabe Drostens) zu klä­ren sind.

Stattdessen wer­den – mit dem schein­hei­li­gen Disclaimer „ohne dass sich unser Mandant die Berichterstattung, etwa­ige Vorwürfe und Behauptungen hier­durch zu eigen macht“ (Schriftsatz vom 15.12.2025, S. 7) – Boulevardberichterstattung, ver­meint­li­che poli­ti­sche Sympathien und Internet-Veröffentlichungen Dritter akten­kun­dig gemacht.

Die rhe­to­ri­sche Konstruktion ist durch­schau­bar: Wer eine Tatsache aktiv in einen gericht­li­chen Schriftsatz ein­führt, sich aber zugleich davon „nicht zu eigen“ macht, will allein deren ruf­schä­di­gen­de Wirkung im Verfahren erzie­len, ohne für ihre Wahrheit ein­ste­hen zu müssen.

Die Klägerin bestrei­tet die in dem Schriftsatz vom 15.12.2025 (S. 6 bis 8) trans­por­tier­ten Anschuldigungen gegen Frau Prof. Dr. Kämmerer mit Nichtwissen, soweit sie sich nicht auf ihre über­prüf­bar wis­sen­schaft­li­chen Veröffentlichungen bezie­hen, und tritt ihnen, soweit sie Tatsachenbehauptungen ent­hal­ten, aus­drück­lich entgegen.

Frau Prof. Dr. Kämmerer ist habi­li­tier­te Wissenschaftlerin und Inhaberin einer wis­sen­schaft­li­chen Stellung am Universitätsklinikum Würzburg; die Beweisanordnung vom 29.07.2024 hat ihr ohne jede Einschränkung das fach­li­che Vertrauen der erken­nen­den Kammer ausgesprochen.

3. Verstoß gegen das anwalt­li­che Sachlichkeitsgebot und gegen § 138 ZPO
Die Strategie, mit unbe­leg­ten und über­dies inhalt­lich nicht ent­schei­dungs­er­heb­li­chen Personalia gegen eine gericht­lich bestell­te Sachverständige vor­zu­ge­hen, statt deren wis­sen­schaft­li­ches Gutachten wis­sen­schaft­lich zu wider­le­gen, ist von der Klägerseite und von der Allgemeinheit nicht hin­zu­neh­men. Sie ist unver­ein­bar mit:

1. der pro­zes­sua­len Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 202 SGG (vgl. nur Zöller/​Greger, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 138 Rn. 2),

2. dem anwalt­li­chen Sachlichkeitsgebot aus § 43a Abs. 3 BRAO, das die bewuss­te Verbreitung nicht erweis­li­cher Tatsachenbehauptungen über Dritte aus­drück­lich ver­bie­tet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1987 – 1 BvR 537/​81, BVerfGE 76, 171 – „Sachlichkeitsgebot“; BGH, Urteil vom 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 67/​13, NJW-RR 2015, 503),

3. und mit dem Berufsethos des Sachverständigen, der zur Unparteilichkeit ver­pflich­tet ist (§ 410 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 118 SGG; vgl. Musielak/​Voit/​Huber, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 410 Rn. 2).

Dies betont der Sachverständige im Schriftsatz vom 15.12.2025 (S. 8) selbst, wenn er aus­führt, ihm

„[gebö­ten] sowohl die Ernennung als Sachverständiger als auch das Berufsethos […], sich von per­sön­li­chen Auseinandersetzungen nicht beein­flus­sen zu lassen“.

Die Aufnahme der oben genann­ten Diskreditierungen in einen an das Gericht gerich­te­ten Schriftsatz zeigt das exak­te Gegenteil.

4. Bekanntes Muster: ad homi­nem-Strategie statt fach­li­cher Auseinandersetzung
Das hier beob­ach­te­te Vorgehen folgt einem in der Sozialgerichtsbarkeit – gera­de bei Verfahren mit Bezug zur phar­ma­zeu­ti­schen Industrie – seit lan­gem bekann­ten Muster: Sieht ein Beteiligter, dass er einer wis­sen­schaft­li­chen Beitrag in einem Sachverständigengutachten inhalt­lich nicht bei­zu­kom­men ver­mag, wen­det er sich gegen die Person, die das Gutachten fer­tig­te, statt mit Daten, Studien und peer-review­ter Literatur mit Boulevardberichterstattung, sozia­len Medien und poli­ti­schen Andeutungen gear­bei­tet wird. Die Anwälte von Moderna und BioNTech arbei­ten in den Zivilprozessen mit der glei­chen Methodik.

Diese Strategie sucht das Gericht von der eigent­li­chen Sachfrage abzu­len­ken und Druck auf die wis­sen­schaft­li­che Auseinandersetzung zu erzeugen.

Die Kammer hat die­ses Muster bereits im rich­ter­li­chen Hinweis vom 13.03.2025 unmiss­ver­ständ­lich gerügt – sei­ner­zeit gerich­tet an den Ärztlichen Dienst der Beklagten. Dort hat der Vorsitzende aus­drück­lich bean­stan­det, dass die Stellungnahme der ver­sor­gungs­ärzt­li­chen Sachbearbeitung in Bezug auf Frau Prof. Dr. Kämmerer

„abwer­ten­de Vokabeln […] („Behauptungen‘ statt „Hypothesen‘, „unwis­sen­schaft­lich‘ etc.)“

ent­hal­ten habe, und an die Beklagte appelliert,

„zu einer sach­li­chen Arbeitsweise und zu einem ange­mes­se­nen Umgangston mit dem Gericht (inklu­si­ve der betei­lig­ten gericht­lich bestell­ten Sachverständigen) zurückzukehren“

Was die Kammer vom Ärztlichen Dienst der Beklagten zu Recht ein­ge­for­dert hat, hat erst recht für den vom Gericht selbst bestell­ten Sachverständigen zu gel­ten. Dass Prof. Dr. Drosten – auf einer Argumentationsebene mit dem Ärztlichen Dienst der Beklagten – sei­ner­seits über drei Seiten gegen die Erstgutachterin pole­mi­siert und dabei kei­ne ein­zi­ge fach­li­che Erwägung ins Feld führt, lässt jede der erfor­der­li­chen sach­li­chen Distanz vermissen.

Weitergehender Kommentar:
Im sozi­al­ge­richt­li­chen Verfahren gibt es den Amtsermittlungsgrundsatz. Es ist daher auch Aufgabe des Sozialgerichts den Stoff aus unter­schied­li­chen Perspektiven beleuch­ten zu las­sen, um sich ein eige­nes Bild machen zu kön­nen. Dazu wur­den zwei Sachverständigengutachten bei jenen Professoren beauf­tragt, die kon­trä­re Positionen öffent­li­che zu ver­tre­ten schie­nen, um so jeweils die Sichtweise der einen oder der ande­ren Seite ken­nen­zu­ler­nen. Während Prof. Dr. Kämmerer ihrer Pflicht als gesetz­lich bestell­te Sachverständige pünkt­lich nach­kam und ihr Sachverständigengutachten ein­reich­te, ziert und win­det sich Prof. Dr. Drosten und möch­te sei­ne Sicht der Dinge nicht mit­tei­len. Derjenige der öffent­lich in Podcasts und den Medien den Chefaufklärer für die "Wissenschaft" dar­stell­te und auch im Deutschen Bundestag in der Enquete Kommission als Sachverständiger auf­tre­ten durf­te, ziert sich nun aus Sicht der Klägerin, sein Sachveständigengutachten dazu vorzulegen.

Im sozi­al­ge­richt­li­chen Verfahren ist der Beweismaßstab für die Kausalität ein ande­rer als im Zivilprozess, da nur die über­wie­gen­de Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs in der Regelversorgung eine Rolle spielt und die gute Möglichkeit im Rahmen der Kannversorgung, die eben­falls nach den aktu­el­len Erkenntnissen der medi­zi­ni­schen Wissenschaft zu beur­tei­len ist. Es kommt also auf jeden Fall auf Wissenschaftler an, die den Inhalt und den Umfang der peer review­ed Literatur über­blicken und voll­ends Kenntnis über die grund­sätz­li­chen Funktionsmechanismen und mög­li­chen Schadmechanismen eines sol­chen Stoffs haben, um eine kor­rek­te Beurteilung abge­ben zu kön­nen. Das trifft auf bei­de bestell­te Sachverständige zu.

Das Sozialgericht München nimmt inso­weit die Aufgabe der Amtsermittlung ernst, ange­nom­me­ne unter­schied­li­che wis­sen­schaft­li­che Sichtweisen gegen­über­zu­stel­len, um sich ein eige­nes Bild zu machen. Das tat bis­her kein ein­zi­ges Sozialgericht. In der Zivilgerichtsbarkeit wur­den bis­her aus­nams­los phar­ma­freund­li­che Sachverständige bestellt, also in der Regel Pharmakologen, die stets nur den Impfherstellern nach dem Mund rede­ten. Insofern ist die Amtsermittlung des Sozialgerichts München doch erst­ma­lig in Deutschland etwas ande­res, weil über Tatsachen eine Aufklärung geführt wer­den soll.

Es bleibt also span­nend in München. Wir wer­den wei­ter auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Drosten war­ten.«


Gefunden bei drbi​ne​.sub​stack​.com (1.7.26)

15 Antworten auf „Drosten hat es nicht nötig“

  1. Die von Drosten dif­fa­mier­te Frau Prof. Ulrike Kämmerer, die zudem im Gegensatz zu Drosten über eine Habilitation ver­fügt, hat zusam­men mit Kollegen erst kürz­lich eine inter­es­san­te Arbeit zur poten­zi­el­len Übertragung und Aufnahme von modRNA-Bestandteilen über die Plazenta (trans­pla­zen­ta­re Übertragung) auf das unge­bo­re­ne Kind bzw. den Nachweis anschlie­ßend erfolg­ter Expression des SARS-CoV-2-Spike-Proteins publiziert.

    Dazu aus dem Abstrakt der Studie (1):

    "Ergebnisse:

    Insgesamt erhiel­ten 87 % der Teilnehmerinnen min­de­stens eine Impfdosis gegen SARS-CoV‑2; 56 Frauen (42 geimpft, 14 unge­impft) erkrank­ten an COVID-19. Insgesamt wur­den 31 Plazenten als posi­tiv für das Spike-Protein iden­ti­fi­ziert. Bei den Spike-posi­ti­ven Zellen han­del­te es sich über­wie­gend um Hofbauer-Zellen und Trophoblasten. In drei Fällen bei Frauen, die nach der Impfung infi­ziert wor­den waren, ließ sich zusätz­lich eine Nukleokapsid-Färbung nach­wei­sen; es zeig­te sich jedoch kein signi­fi­kan­ter Unterschied im Färbemuster in Abhängigkeit vom Impf- oder COVID-19-Status. Interessanterweise wur­de in den unter­such­ten Proben kei­ne vira­le RNA gefun­den, jedoch konn­te in zwei ein­zel­nen Proben eine posi­ti­ve In-situ-Hybridisierung für BNT162b2- sowie S‑kodierende mRNA-1273-RNA nach­ge­wie­sen werden.

    Diskussion:

    Das Spike-Protein von SARS-CoV‑2 wur­de nach Infektion und Impfung in pla­zen­ta­ren Hofbauer-Zellen, Trophoblasten sowie im Endothel der Zotten nach­ge­wie­sen, was auf einen mög­li­chen trans­pla­zen­ta­ren Transfer oder eine zel­lu­lä­re Aufnahme hin­deu­tet. Diese Befunde legen zwar ein Potenzial für einen trans­pla­zen­ta­ren Transfer oder eine zel­lu­lä­re Aufnahme nahe, doch sind Ausmaß, Mechanismen und kli­ni­sche Bedeutung die­ses Phänomens noch nicht voll­stän­dig geklärt." (1)

    (1) Detection of spike pro­te­in in term pla­cen­tas of COVID-19 vac­ci­na­ted and/​or SARS-CoV‑2 infec­ted women >>> https://​jour​nals​.plos​.org/​p​l​o​s​o​n​e​/​a​r​t​i​c​l​e​?​i​d​=​1​0​.​1​3​7​1​/​j​o​u​r​n​a​l​.​p​o​n​e​.​0​3​4​4​185#

    1. Ergänzung:

      Auch im Tierversuch konn­ten Hinweise auf eine trans­pla­zen­ta­re Übertragung vom modRNA-Bestandteilen und trans­la­tier­te Spike-Proteine gefun­den werden. 

      Auszug aus der Studie "mRNA-1273 is pla­cen­ta-per­meable and immu­no­ge­nic in the fetus":

      "…In der vor­lie­gen­den Studie zir­ku­lier­te der intra­mus­ku­lär an träch­ti­ge Mäuse ver­ab­reich­te Impfstoff mRNA-1273 rasch im müt­ter­li­chen Blut, pas­sier­te inner­halb einer Stunde die Plazenta und gelang­te in den feta­len Kreislauf. Obwohl die Spike-mRNA im feta­len Kreislauf inner­halb von 4 bis 6 Stunden abge­baut wur­de, konn­te sie sich in feta­len Geweben – vor allem in der Leber – anrei­chern und in Spike-Protein trans­la­tiert wer­den…" (1)

      (1) mRNA-1273 is pla­cen­ta-per­meable and immu­no­ge­nic in the fetus >>> https://​www​.sci​en​ce​di​rect​.com/​s​c​i​e​n​c​e​/​a​r​t​i​c​l​e​/​p​i​i​/​S​2​1​6​2​2​5​3​1​2​5​0​0​0​435

  2. ein Gutachten zur Funktionsweise der COVID-Impfstoffe?

    Wozu? Wie die­se Impfstoffe funk­tio­nie­ren haben uns doch tages­schau & Co. oft genug erklärt.

    1. @Erfordia Vicia Faba

      Bitte noch­mal genau nachlesen!

      "…In der Folge wei­ger­te sich der Sachverständige zunächst per­sön­lich mit Schreiben vom 12.03.2025, das Gutachten zu erstel­len. Die Kammer wies ihn mit Schreiben vom 27.03.2025 aus­drück­lich auf sei­ne gesetz­li­che Pflicht aus § 407 Abs. 1 ZPO hin und stell­te zudem klar, dass Gegenstand des Gutachtens nicht – wie vom Sachverständigen behaup­tet – die Zulassung und Überwachung des Impfstoffs, son­dern die Ätiologie mög­li­cher Impfnebenwirkungen im Sinne der Kann-Versorgung nach Teil C Nr. 4 VersMedV ist. Auf die­ses Schreiben reagier­te der Sachverständige zunächst mona­te­lang nicht…" (1)

      (1) >>> https://​drbi​ne​.sub​stack​.com/​p​/​c​h​r​i​s​t​i​a​n​-​d​r​o​s​t​e​n​-​w​e​i​g​e​r​t​-​s​i​c​h​-​ein

      1. Die Ironie in mei­nem Beitrag haben Sie bemerkt @Adré B.?

        Sie erwar­ten doch nicht im Ernst, daß von die­sem Quacksalber etwas kommt was auf einer fun­dier­ten wis­sen­schaft­li­chen Grundlage steht!?

        MFG

        1. @Erfordia Vicia Faba

          Ich gebe zu, Ironie bzw. Sarkasmus sind nicht gera­de mei­ne Paradedisziplinen!

          Mit freund­li­chen Grüßen

    1. Ich mei­ne, die Pointe (von Frau Dr. Stebel) darf man auch gern voll­stän­dig zitieren:

      "Herr Drosten darf sich ger­ne bei mei­nen Artikeln bedie­nen. Ich habe ihm schon ganz viel zur Wirkweise zusam­men­ge­stellt. Es dürf­te aber schwer wer­den Daten zu fin­den, die sei­ne [bis­he­ri­ge] Sichtweise belegen".

  3. Welche fach­li­che und zwi­schen­mensch­li­che Inkompetenz muß einem Menschen inne­woh­nen, der in Ermangelung eige­ner Kompetenz die Kompetenz ande­rer (hier Frau Prof. Dr. Kämmerer) ledig­lich mit­tels tum­ber Diffamierungsversuche OHNE Sachbezug unter­gra­ben will z.B. :

    „… Würzburger Professorin in ‚Querdenker‘-Affäre verstrickt“,
    „…Mutmaßungen über eine poli­ti­sche Kandidatur für [die Partei] „dieBasis“,
    „…“ dpa-Factchecking“
    usw.

    Für Prof. Drosten trifft (spä­te­stens nach die­sem Auftritt sei­ner Anwälte) das Sprichwort „Jeder bla­miert sich, so gut er kann“ OHNE Einschränkungen zu.

  4. Ich könn­te mir vor­stel­len, dass Drosten ein­fach nicht mit den Schmuddelkindern spie­len möch­te, da er befürch­tet, dass sei­ne Corona ver­blas­sen könnte.

    Könige, die mit dem ein­fa­chen Volk ver­keh­ren, ver­lie­ren ihren Nimubs.

  5. Drostens Verhalten spricht wohl für sich. Dennoch ver­ste­he ich nicht, war­um Prof. Kämmerer, die­se Rolle für sich reklamiert. 

    Sie hat zusam­men mit McKernan u.a. den Test aus­ein­an­der­ge­nom­men, nach dem Motto Testen ist gut, nur der Drosten Test ist schlecht. McKernan trat für eine erheb­lich Liberalisierung der Testzulassungen in den USA ein.

    Nun kennt sie sich auch mit Spike-Proteinen aus. Das kann ja sein, als Wissenschaftlerin, kann sie sich die erfor­der­li­chen Kenntnisse sicher eher aneig­nen, als ande­re. Doch wer­de ich das Gefühl nicht los, dass sie eine der Figuren ist, die die Pseudoopposition braucht. 

    Bis lang hat­te sich Prof. Kämmerer mit Keto-Diät bei Krebserkrankungen beschäftigt:
    https://​www​.main​-ding​.de/​t​h​e​m​e​n​/​W​u​e​r​z​b​u​r​g​e​r​-​F​o​r​s​c​h​e​r​i​n​-​F​e​t​t​i​g​e​-​E​r​n​a​e​h​r​u​n​g​-​i​s​t​-​n​i​c​h​t​-​z​w​i​n​g​e​n​d​-​s​c​h​l​e​c​h​t​;​a​r​t​1​7​9​8​0​,​1​7​8​0​651

    "Die radi­kal­ste Art der Low-Carb-Diäten ist wohl die keto­ge­ne Diät, bei der fast kom­plett auf Kohlenhydrate ver­zich­tet wird. Professorin Ulrike Kämmerer vom Uniklinikum Würzburg forscht seit Jahren zur "Keto-Diät" und ist über­zeugt: Sie kön­ne vie­len Patienten bei ver­schie­den­sten Krankheiten helfen.…"
    ver­öf­fent­licht am 30. September 2019

    Ullrich hal­te ich für einen Geschäftemacher.

    1. @o.W.

      Ihre hier vor­ge­brach­te "Skepsis" in allen Ehren, aber Frau Prof. Kämmerer ist in erster Instanz Biologin mit den Spezialgebieten Humanbiologie, Zytologie, Virologie, Molekularbiologie, Immunologie und Zellbiologie, was die von Ihnen auf­ge­wor­fe­ne Fragestellung bezüg­lich der erfor­der­li­chen Expertise (bez. u.a. der Proteinsynthese) bereits voll­ends beant­wor­tet haben sollte.

      Des Weiteren beschäf­tig­te Sie sich in Ihrer Promotion mit Virusnachweisen und ihre Habilitation erfolg­te im Fachgebiet der Reproduktionsimmunologie. In der Frauenklinik der Universität Würzburg forscht sie pri­mär zu immu­no­lo­gi­schen Fragestellungen der Reproduktions- und Tumorbiologie. Sie war außer­dem Mit-Initiatorin einer der ersten kli­ni­schen Studien über keto­ge­ne Ernährung bei Krebs über­haupt, was jedoch nur einen Teilaspekt ihrer bis­he­ri­gen Forschungsarbeiten dar­stellt. (1)

      Zitat:

      "…Sie hat zusam­men mit McKernan u.a. den Test aus­ein­an­der­ge­nom­men, nach dem Motto Testen ist gut, nur der Drosten Test ist schlecht. McKernan trat für eine erheb­lich Liberalisierung der Testzulassungen in den USA ein…"

      Weil es mich sehr inter­es­siert, aber könn­ten Sie dafür bit­te vali­de und detail­ier­te Quellen benennen? 

      Des Weiteren hat Frau Prof. Kämmerer im Jahr 2023 in einem 64-sei­ti­gen wis­sen­schaft­li­chen Gutachten zur Untauglichkeit der RT-PCR (2), dass genaue Gegenteil von dem her­aus­ge­ar­bei­tet und publi­ziert, was Sie hier unterstellen.

      (1) >>> https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/?term=K%C3%A4mmerer%20U&cauthor_id=41785286&page=3

      (2) >>> (https://​die​ba​sis​-th​.de/​2​0​2​3​/​0​1​/​w​i​c​h​t​i​g​e​s​-​g​u​t​a​c​h​t​e​n​-​z​u​r​-​u​n​t​a​u​g​l​i​c​h​k​e​i​t​-​d​e​s​-​p​c​r​-​t​e​s​ts/

      1. @ Andre B.

        was ich nicht ver­ste­he, ist, wie sich Kämmerer, Bakhdi…u.v.a.m.
        erklä­ren, war­um es nicht zu einem Massensterben kam. Ich ver­nei­ne nicht, dass es Menschen gab und gibt die an den Folgen der mRNA (von den ande­ren Stoffen, die ja auch Milliarden gespritzt beka­men, und deren Methodik erst­mals bei Ebola aus­pro­biert wur­den, soweit ich weiß, redet nie­mand mehr) lei­den oder gar gestor­ben sind. Doch die aller­mei­sten haben wenig oder gar­nichts gemerkt. Der Schein kann natür­lich trü­gen. Wer weiß.

        Es gab über­haupt kei­nen Grund dafür Impfstoffe zu ent­wickeln (mal abge­se­hen davon, dass es mehr oder weni­ger sinn­voll ist, gegen Atemwegsinfektionen zu imp­fen, bzw. gegen Krankheiten, die so sel­ten sind, dass es des­halb kei­nen Sinn macht, uner­wünsch­te Wirkungen in Betracht zie­hend). Das ver­mis­se ich meist in den Diskussionen.

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