Ostfildern: Montagsspaziergänge an allen Wochentagen untersagt. Waffengebrauch angedroht

Angeregt durch einen Kommentar ver­öf­fent­li­che ich hier noch ein­mal einen Beitrag auf coro­dok vom 28.1.22:

Das Wappen der Gemeinde in der Nähe von Stuttgart signa­li­siert: Sie dre­hen am Rad. Der Vogt der knapp 40.000 Ew. zäh­len­den Stadt nennt sich Oberbürgermeister und hat mit sei­ner SPD bei der letz­ten Wahl sat­te 14,15 % ein­fah­ren kön­nen (Wikipedia*). Der Mann hat sich eine eige­ne Wikipediaseite schrei­ben las­sen, aus der her­vor­geht, daß er mit 97,8 % zum Oberbürgermeister gewählt wur­de, als ein­zi­ger Kandidat bei 29,13 % Wahlbeteiligung. Dieser Spritzenpolitiker erklärt nun:

»Allgemeinverfügung: 

      1. Die Teilnahme an allen öffent­li­chen Versammlungen unter frei­em Himmel auf der Gemarkung der Stadt Ostfildern, die mit gene­rel­len Aufrufen zu „Abendspaziergängen“, „Montagsspaziergängen“ oder „Spaziergängen“ in Zusammenhang ste­hen, nicht ange­zeigt sind und gegen die Regelungen der Corona-Verordnung gerich­tet sind, wird an allen Wochentagen untersagt.
      2. Für den Fall der Nichtbeachtung des Verbots nach Ziffer 1 wird die Anwendung unmit­tel­ba­ren Zwangs angedroht.
      3. Die sofor­ti­ge Vollziehung der Ziffer 1 die­ser Allgemeinverfügung wird im beson­de­ren öffent­li­chen Interesse gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
      4. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 des Landesverwaltungsverfahrens-geset­zes am Tag nach der öffent­li­chen Bekanntmachung als bekanntgegeben.
      5. Die Allgemeinverfügung tritt, soweit sie nicht zuvor auf­ge­ho­ben wird, mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die­se Allgemeinverfügung kann inner­halb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Ostfildern, Klosterhof 10, 73760 Ostfildern ein­ge­legt werden.

Ostfildern, 26. Januar 2022

Christof Bolay
Oberbürgermeister«

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

»Hinweise

        • 26 Ziffer 1 des Versammlungsgesetzes: Wer als Veranstalter oder Leiter eine öffent­li­che Versammlung oder einen Aufzug trotz voll­zieh­ba­ren Verbots durch­führt oder trotz Auflösung oder Unterbrechung durch die Polizei fort­setzt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
        • 29 Absatz 1 Ziffer 1 des Versammlungsgesetzes: Ordnungswidrig han­delt, wer an einer öffent­li­chen Versammlung oder einem Aufzug teil­nimmt, deren Durchführung durch ein voll­zieh­ba­res Verbot unter­sagt ist.

Begründung

An allen Montagen seit Jahresbeginn fan­den in Ostfildern in den Stadtteilen Scharnhauser Park und Parksiedlung ver­samm­lungs­recht­lich nicht ange­mel­de­te „Montagsspaziergänge“ statt. Am 3. Januar 2022 nah­men etwa 20 Personen dar­an teil, am 10. Januar 2022 unge­fähr 30 und am 17. Januar 2022 rund 100 Personen. Mund-Nase-Bedeckungen wur­den von den Teilnehmern ganz über­wie­gend nicht getragen.

Zu den „Spaziergängen“ wird unter dem Begriff „Ostfildern Spaziert – für Demokratie, freie Impfentscheidung, Frieden und Freiheit, Kinder und Kindeskinder, gemein­sam gegen Spaltung, Achtung und Respekt“ durch Aushänge im öffent­li­chen Raum sowie über sozia­le Medien und Messengerdienste eingeladen.

Am 24. Januar 2022 ver­sam­mel­ten sich unge­fähr 140 Personen auf dem Stadthausplatz zum „Montagsspaziergang“. Durch die Versammlungsbehörde wur­de den Teilnehmern mit­tels Lautsprecherdurchsage mit­ge­teilt, dass es sich um eine Versammlung im Sinne von § 14 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes han­delt und sich der Versammlungsleiter mit der Versammlungsbehörde und der Polizei vor Ort in Verbindung zu set­zen habe. Nachdem dies nicht erfolg­te, wur­den, eben­falls per Lautsprecher, die ver­samm­lungs- und infek­ti­ons­schutz­recht­li­chen Auflagen erteilt, Mund-Nase-Bedeckungen zu tra­gen, min­de­stens 1,50 Meter Abstand zu hal­ten und behörd­li­che Anweisungen zu befol­gen. Die ver­sam­mel­ten Personen „spa­zier­ten“ auf der bereits in den Wochen zuvor benutz­ten Route im Scharnhauser Park und in der Parksiedlung. Sie tru­gen – trotz zuvor ergan­ge­ner Auflagen – fast aus­nahms­los kei­ne Mund-Nase-Bedeckungen und hiel­ten durch­ge­hend den Mindestabstand, ins­be­son­de­re in engen Streckenabschnitten, nicht ein.

Rechtsgrundlage für das Verbot einer öffent­li­chen Versammlung unter frei­em Himmel ist § 15 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes. Danach kann das Abhalten einer öffent­li­chen Versammlung oder eines Aufzugs ver­bo­ten wer­den, wenn nach den zur Zeit des Erlassens der Verfügung erkenn­ba­ren Umständen die öffent­li­che Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmit­tel­bar gefähr­det ist. Zu den Schutzgütern der öffent­li­chen Sicherheit gehört nach stän­di­ger Rechtsprechung der Schutz sub­jek­ti­ver Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen wie Leben und Gesundheit. Nach § 12 Absatz 2 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg kön­nen Versammlungen ver­bo­ten wer­den, sofern der Schutz vor Infektionen ander­wei­tig, ins­be­son­de­re durch Auflagen, nicht erreicht wer­den kann.

Die oben genann­ten bis­he­ri­gen „Spaziergänge“ waren Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes. Versammlungen sind ört­li­che Zusammenkünfte meh­re­rer Personen mit dem Zweck der gemein­schaft­li­chen Erörterung und Kundgebung und dem Ziel der Teilhabe an der öffent­li­chen Meinungsbildung. Dies kommt durch das – in Ansammlung von rund 140 Personen – statt­fin­den­de „Spazieren“ durch ver­kehrs­rei­che Straßen und über die zen­tra­len Plätze der Stadtteile Scharnhauser Park und Parksiedlung zum Ausdruck. Wegen der oben erwähn­ten Aufrufe „Ostfildern Spaziert“ kann es sich um kei­ne Spontanversammlungen han­deln und eine Anmeldung nach § 14 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes hät­te somit jeweils erfol­gen müssen.

Gesundheit und Leben – und somit die öffent­li­che Sicherheit – sind für Passanten, Radfahrer und son­sti­ge Verkehrsteilnehmer ent­lang der Aufzugsstecke und auch für die Teilnehmer an den „Spaziergängen“ aus fol­gen­den Gründen unmit­tel­bar gefähr­det:«

Passanten entlang der Aufzugsstrecke können sterben

»Baden-Württemberg (Sieben-Tage-Inzidenz am 26. Januar 2022: 869,7), der Landkreis Esslingen (875,7) und ins­be­son­de­re auch Ostfildern (1.033,6) sind stark von der aktu­el­len Omikron-Welle der Corona-Pandemie betrof­fen. Die täg­lich erho­be­nen Infektionszahlen stei­gen zur­zeit stark an. Die Omikron-Variante des Corona-Virus ist laut Robert Koch Institut erheb­lich leich­ter über­trag­bar als die bis­he­ri­gen Virusvarianten, auch im Freien. Da die Versammlungsteilnehmer durch­ge­hend kei­ne Mund-Nase-Bedeckungen tru­gen und am 24. Januar 2022 durch­ge­hend, ins­be­son­de­re in den Streckenabschnitten Brücke (nörd­li­cher Westrandweg), Gerhart-Hauptmann-Straße und Fußweg zwi­schen Herzog-Philipp-Platz und Stadtbahnhaltestelle Parksiedlung den Mindestabstand von 1,50 Metern (§ 2 der Corona-Verordnung) nicht ein­hiel­ten und weil davon aus­ge­gan­gen wer­den muss, dass ein erheb­li­cher Anteil der Teilnehmer nicht gegen das Corona-Virus geimpft ist, besteht die erheb­li­che Gefahr, dass sich Passanten ent­lang der Aufzugsstrecke und Versammlungsteilnehmer mit dem Virus anstecken, erkran­ken und schlimm­sten­falls ver­ster­ben.«

Rot der Fußgängersignalanlage mißachtet

»Bei dem „Spaziergang“ am 24. Januar 2022 kam es zu Behinderungen und Gefährdungen des Straßenverkehrs. Vor allem auf dem Westrandweg auf dem oben genann­ten Fußweg muss­ten rund 20 Passanten und Radfahrer auf die angren­zen­den unbe­leuch­te­ten und unebe­nen Grünflächen aus­wei­chen, da die Aufzugsteilnehmer die gesam­te Breite der Wege in Anspruch nah­men und hier kein Durchkommen war, zumin­dest nicht, ohne den Mindestabstand zu unter­schrei­ten. Beim Überqueren der Fahrbahn bei der Fußgängersignalanlage Rinnenbachstraße/​Parkstraße betra­ten meh­re­re Versammlungsteilnehmer die Fahrbahn, als das Signal für Fußgänger „rot“ anzeig­te und gefähr­de­ten durch ihr Überqueren der als Landesstraße klas­si­fi­zier­ten, stark befah­re­nen Rinnenbachstraße sich selbst und die ande­ren Verkehrsteilnehmer. Darüber hin­aus wur­de ins­be­son­de­re im Bereich der nur 1,40 Meter brei­ten Gehwege in der Gerhart-Hauptmann-Straße der Straßenverkehr durch Benutzen der Fahrbahn im Rahmen des Aufzugs behin­dert und gefähr­det. Da die Auflage zum Mindestabstand grund­sätz­lich nicht ein­ge­hal­ten wur­de, muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass dies auch auf ande­ren Routen als der vom 24. Januar 2022, nicht nur an Engstellen, der Fall wäre.

Aufgrund der oben erwähn­ten Aufrufe zu „Ostfildern spa­ziert“ ist mit sehr gro­ßer Wahrscheinlichkeit davon aus­zu­ge­hen, dass es an den kom­men­den Montagen oder auch an ande­ren Wochentagen zu wei­te­ren der­ar­ti­gen Versammlungen in Form von Aufzügen im Scharnhauser Park und in der Parksiedlung oder auch in ande­ren Stadtteilen Ostfilderns kom­men wird. Gleichzeitig muss auf­grund des bis­her wöchent­li­chen Anstiegs der Teilnehmerzahlen damit gerech­net wer­den, dass die­se auch künf­tig wei­ter stei­gen wer­den und sich die Gefährdung der öffent­li­chen Sicherheit des­halb und wegen des aktu­el­len Anstiegs der Infektionszahlen durch wei­te­re der­ar­ti­ge, nicht ange­mel­de­te Versammlungen erhö­hen wür­de.«

Zahlenmäßige Kapazität an Polizeibeamten überschritten

»Durch das offen­sicht­lich geziel­te, gleich­zei­ti­ge Veranstalten von Versammlungen zum Protest gegen die Corona-Schutz-Maßnahmen im gesam­ten Einzugsgebiet des Polizeireviers Filderstadt und dar­über hin­aus in ganz Baden-Württemberg – aktu­ell mon­tag­abends – über­schrei­tet deren Anzahl (am 24. Januar 2022: sie­ben) und Größe (am 24. Januar 2022: rund 450 „Spaziergänger“) die zah­len­mä­ßi­ge Kapazität an Polizeibeamten, die vom Polizeirevier zur Begleitung und Sicherung die­ser ver­samm­lungs­recht­li­chen Aufzüge ein­ge­setzt wer­den kann. Somit kann die Sicherheit der Teilnehmer und des Straßenverkehrs nicht mehr in aus­rei­chen­dem Maß gewähr­lei­stet werden.

Diese Gefahren kön­nen nur durch ver­samm­lungs- und infek­ti­ons­schutz­recht­li­che Maßnahmen besei­tigt wer­den. Die Erteilung von Auflagen (§ 15 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes und § 12 Absatz der Corona-Verordnung) wür­de das mil­de­re Mittel gegen­über dem Versammlungsverbot dar­stel­len. Diese ist zunächst nur dann mög­lich, wenn der Versammlungsbehörde ein Versammlungsleiter bekannt ist. Bei den bis­he­ri­gen „Montagsspaziergängen“ war dies nicht der Fall. Am 24. Januar 2022 mel­de­te sich auch nach der ent­spre­chen­den Aufforderung per Lautsprecher um 18.20 Uhr kein Versammlungsleiter. Es ist auf­grund der bis­he­ri­gen Erkenntnisse davon aus­zu­ge­hen, dass sich die Teilnehmer an den „Montagsspaziergängen“ dadurch, dass sie sich wei­gern, mit der Versammlungsbehörde und der Polizei zu koope­rie­ren, der Erteilung von Auflagen ent­zie­hen wol­len, da die Umsetzung Auflagen (Mund-Nase-Bedeckung – unab­hän­gig vom Abstand – und 1,50 Meter Mindestabstand) ihrem Ansinnen, gegen die Corona-Schutz-Maßnahmen zu demon­strie­ren, wider­spre­chen wür­de. Am 24. Januar 2022 wur­de den Teilnehmern per Lautsprecher um 18.25 Uhr, 18.30 Uhr und 18.35 Uhr von der Versammlungsbehörde mit­ge­teilt, dass sie an einer Versammlung teil­neh­men und, dass Sie [sic] die fol­gen­den Auflagen zu befol­gen haben: abstands­un­ab­hän­gi­ges Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 Metern. Trotz drei­ma­li­gen Durchsagens der Auflagen wur­den die­se wei­test­ge­hend nicht beach­tet. Deshalb ist mit sehr gro­ßer Wahrscheinlichkeit davon aus­zu­ge­hen, dass bei einer wei­te­ren der­ar­ti­gen Versammlung die für den Infektionsschutz wich­ti­gen Auflagen nicht beach­tet wür­den. Aus die­sen Gründen schei­det die Erteilung von Auflagen als mil­de­res Mittel aus und es steht nur das Verbot nach § 15 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes zur Verfügung, zumal Maßnahmen gegen ein­zel­ne Störer nicht mög­lich sind, da am 24.01.2022 und auch bei den Versammlungen davor von fast allen Teilnehmern Verstöße began­gen wur­den und hier­für dann die Anzahl der ein­ge­setz­ten Polizeibeamten und Mitarbeiter des städ­ti­schen Vollzugsdiensts vor Ort kei­nes­falls aus­rei­chen wür­de.«

Man kann auch woanders demonstrieren

»Die Durchsetzung des Rechts auf Leben und kör­per­li­che Unversehrtheit des Artikels 2 des Grundgesetzes ist hier nur durch die Einschränkung Rechte des Artikels 8 des Grundgesetzes (Versammlungsfreiheit) mög­lich. Wie dar­ge­stellt, rei­chen Auflagen nicht aus, um den Schutz der Verkehrs- und Versammlungsteilnehmer zu gewähr­lei­sten. Auf der ande­ren Seite kann das Grundrecht, sich zu ver­sam­meln, ohne wei­te­res in Anspruch genom­men wer­den, indem ein Leiter die beab­sich­tig­te Versammlung bei der Behörde anmel­det und die kei­nes­wegs unzu­mut­ba­ren Auflagen (Mund-Nase-Bedeckung und Abstand) beach­tet wer­den. Darüber hin­aus besteht die Möglichkeit, andern­orts an einer ange­mel­de­ten und somit zuläs­si­gen Versammlung zum Thema Protest gegen die Corona-Schutz-Maßnahmen teil­zu­neh­men.

Rechtsgrundlage für die Androhung des unmit­tel­ba­ren Zwangs ist § 66 Absatz 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg. Ein gemäß § 66 Absatz 4 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 2 Ziffer 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes voll­streck­ba­rer Verwaltungsakt, hier in Form einer Allgemeinverfügung, liegt mit dem Verbot in Ziffer 1 vor, weil mit der Anordnung der sofor­ti­gen Vollziehung unter Ziffer 3 die auf­schie­ben­de Wirkung eines Rechtsbehelfs ent­fällt.«

Waffengebrauch angedroht

»Um sicher­zu­stel­len, dass das Versammlungsverbot ein­ge­hal­ten wird, wird die Anwendung unmit­tel­ba­ren Zwangs, also die Einwirkung auf Personen durch ein­fa­che kör­per­li­che Gewalt, Hilfsmittel der kör­per­li­chen Gewalt oder Waffengebrauch ange­droht. Dies ist nach Abwägung der gegen­über­ste­hen­den Interessen ver­hält­nis­mä­ßig. Es ist erfor­der­lich, da mil­de­re Mittel, die die poten­zi­el­len Versammlungsteilnehmer von der Durchführung der ver­bo­te­nen Versammlungen abhal­ten wür­den, nicht ersicht­lich sind. Insbesondere wäre die Androhung eines Zwangsgelds nach § 23 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes nicht glei­cher­ma­ßen ziel­füh­rend. Die Androhung des unmit­tel­ba­ren Zwangs ist ange­mes­sen, da die nega­ti­ven Auswirkungen für den Betroffenen nicht erkenn­bar außer Verhältnis zu Schutzgut kör­per­li­che Unversehrtheit der Passanten und ande­ren Versammlungsteilnehmer steht. Nicht ver­kannt wird, dass die Anordnung des unmit­tel­ba­ren Zwangs einen erheb­li­chen Eingriff in die Versammlungsfreiheit der Betroffenen dar­stellt. Wegen der erheb­li­chen Gefährdung der kör­per­li­chen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen ste­hen die­se Nachteile jedoch nicht außer Verhältnis dazu.

Nach Abwägung aller betrof­fe­nen Interessen war die sofor­ti­ge Vollziehung der Ziffer 1 die­ser Allgemeinverfügung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anzu­ord­nen. Dies bedeu­tet, dass das Verbot in Ziffer 1 auch dann befolgt wer­den muss, wenn Widerspruch ein­ge­legt wird, weil des­sen auf­schie­ben­de Wirkung ent­fällt. Der Sofortvollzug ist im beson­de­ren öffent­li­chen Interesse gebo­ten, da das Verbot der Versammlungen dem Schutz der hoch­wer­ti­gen Rechtsgüter Schutz der kör­per­li­chen Unversehrtheit der Passanten und Versammlungsteilnehmer dient und somit das Interesse Einzelner, der­ar­ti­ge Versammlungen bis zur Entscheidung über einen Widerspruch vor­erst ohne ver­samm­lungs­recht­li­che Anmeldung wei­ter statt­fin­den zu las­sen, über­wiegt. Der Zweck die­ser Allgemeinverfügung kann nur durch die sofor­ti­ge Entfaltung der Rechtswirkung erreicht wer­den. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft wür­de den ange­streb­ten Erfolg, die Ausbreitung des Corona-Virus zu ver­hin­dern und die kör­per­li­che Unversehrtheit aller betrof­fe­nen Personen zu schüt­zen, mit Sicherheit ver­ei­teln und kann somit nicht erwo­gen wer­den. Angesichts der mas­si­ven Rechtsverstöße in den ver­gan­ge­nen Wochen sowie der von die­sen Versammlungen aus­ge­hen­den Infektionsgefahr und Gefährdung für Teilnehmer am Straßenverkehr kann die auf­schie­ben­de Wirkung eines Widerspruchs nicht hin­ge­nom­men werden.

Die öffent­li­che Bekanntmachung die­ser Allgemeinverfügung erfolgt am 27. Januar 2022. Sie tritt am 28. Januar 2022 in Kraft.«
ost​fil​dern​.de – inzwi­schen 
web​.archi​ve​.org

(Hervorhebungen nicht im Original.)


Einerseits hat da ein armes Würstchen die Hosen gestri­chen voll – nicht etwa, weil böse Nazis, son­dern BürgerInnen des Ortes ihr Recht auf freie Meinungsäußerung wahr­neh­men und dabei die wis­sen­schaft­li­chen Erkenntnisse zur Nutzlosigkeit von Masken und Abständen im Freien beach­ten. Andererseits muß man fest­stel­len: An Kreativität kommt er an Putin heran.

Update: Aus einem Kommentar kommt die­ser Fund.

unter dem dama­li­gen Link ist der Tweet nicht mehr abrufbar

Update2: Bolayrus: Der Waffenfetischist von Ostfildern ist tabu. Böse sind sei­ne KritikerInnen.

* Der aktu­el­le Eintrag auf Wikipedia besagt, daß die SPD bei der Kommunalwahl von 2024 auf 13,54 Prozent abge­rutscht ist.

4 Antworten auf „Ostfildern: Montagsspaziergänge an allen Wochentagen untersagt. Waffengebrauch angedroht“

  1. Danke für die erneu­te Demonstration des Polizeistaats. Begründungen, die etwas unter­sa­gen, was eigent­lich als selbst­ver­ständ­li­che Freiheit ver­stan­den wird, auf­grund von bzw. mit Begründungen, die am Verstand der dies Erlassenden und Umsetzenden zwei­feln las­sen (sofern nicht ein gna­den­lo­ser Opportunismus ursäch­lich ist), sind die Signale, wie die Zukunft aus­se­hen wird. Aufarbeitungsgeplärre hin- oder her. Die Kriegshysterie und Russophobie, die der­zeit gelebt wird, ist die näch­ste Stufe. Die Rolle des Virus wird vom bösen Putin über­nom­men. Die Bevölkerung bzw. die Bevölkerungen wer­den abge­rich­tet und abge­här­tet, dies als "neue Normalität" zu akzep­tie­ren und freu­dig zu leben.

  2. Aus Erfahrung weiß ich daß die Erkenntnis eige­ner Dummheit, bereits in irgend­ei­ner Art Schmerzen bei einem aus­lö­sen kann. Tauschen wür­de ich mit Dem nicht wol­len. Zumindest nicht solan­ge die Gefahr einer "Erkenntnis" in Betracht zu zie­hen sei.

    Kommt immer drauf an "ob's dazu reicht" bei einem. 😀

  3. Die Herrschende Klasse hat Angst. Man kann es rie­chen. Stinkender fau­len­der Kapitalismus. Die Unterdrückungsmaßnahmen neh­men faschi­sti­sche Züge an.

    1. @Erfordia

      Sie mei­nen bestimmt offe­ne­re Züge/​Formen. Faschistisch sind sie schon lan­ge, bloß etwas "occul­ter" noch, und mög­li­cher­wei­se ver­ein­zel­ter. Der Gewaltbegriff wird ja oft etwas "ein­ge­schränkt" benutzt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

şans casino |
vidobet |
vidobet |
vidobet güncel giriş |
vidobet giriş |
casinolevant |
casinolevant |
casinolevant |
vidobet giriş |
şans casino |
casinolevant giriş |
casino şans |
şans casino giriş |
casino levant |
casino şans |
casino şans |
boostaro |
casinolevant giriş |
şans casino giriş |
casinolevant giriş |
şanscasino |
vidobet |
vidobet giriş |
levant casino |
vidobet giriş |
nigeria betting |
sports betting |
goka |
nigeria betting |
goka |
gokabet |
vidobet |
deneme bonusu veren siteler |
deneme bonusu veren siteler |
deneme bonusu veren siteler |
goka casino |
gokabet |
casinolevant |
casinolevant giriş |
gorabet |
casinolevant |
casinolevant |
casinolevant |
casinolevant |
casinolevant |
casinolevant |
casinolevant giriş |
casinolevant güncel giriş |
casinolevant |
casinolevant giriş |
casinolevant güncel giriş |
casinolevant |
casinolevant giriş |
casinolevant |
casinolevant giriş |
casinolevant |
casinolevant giriş |
casinolevant |
casinolevant giriş |
casinolevant |
casinolevant giriş |
casinolevant |
casinolevant giriş |
casinolevant |
casinolevant giriş |
natobet |
natobet |
natobet |
natobet