Urteils-Stakkato II

Neben dem Urteil, wonach "Ungeimpften" kei­ne Lohnfortzahlung nach Quarantäne zusteht, hat das Bundesverwaltungsgericht einen wei­te­ren Spruch in glei­cher unwis­sen­schaft­li­cher Logik gefällt. Er beant­wor­tet die Frage des letz­ten Beitrags "Was ist eigent­lich mit den "abge­son­der­ten Geimpften", die posi­tiv gete­stet waren?".

bverwg​.de (9.10.25)

»Die Klägerin ist ein Unternehmen des Gebäudereinigungs-Handwerks und beschäf­tig­te im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin, die im November 2022 mit­tels eines PCR-Tests posi­tiv auf SARS-CoV‑2 gete­stet wur­de. Aufgrund die­ses Ergebnisses war die mehr­fach geimpf­te Arbeitnehmerin nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ver­pflich­tet, sich abzu­son­dern. Die Klägerin hat der Arbeitnehmerin auch für die­se Zeit das ver­ein­bar­te Arbeitsentgelt aus­be­zahlt und begehrt des­sen Erstattung. In ihrem Erstattungsantrag gab sie an, ihre Arbeitnehmerin sei nicht "arbeits­un­fä­hig krank" gewe­sen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zu Hause aus­üben kön­nen. Der Beklagte hat den Antrag abge­lehnt. Die Klägerin habe kei­nen Anspruch auf Erstattung, weil sie ihre Arbeitnehmerin nicht im Sinne von § 56 Abs. 1 und 5 IfSG ent­schä­digt habe, son­dern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung ver­pflich­tet geblie­ben sei. Das Verwaltungsgericht hat die hier­auf erho­be­ne Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dage­gen ein­ge­leg­te Sprungrevision der Klägerin zurück­ge­wie­sen. Arbeitgebern sind die Beträge zu erstat­ten, die sie als Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ihren Arbeitnehmern für einen Verdienstausfall aus­be­zah­len, den die­se durch eine Absonderung erlei­den. An einem Verdienstausfall fehlt es jedoch, wenn der Arbeitnehmer abwei­chend von der Grundregel "kei­ne Leistung, kein Entgelt" einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Das ist hier der Fall. Die Arbeitnehmerin der Klägerin hat­te einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begrün­det einen regel­wid­ri­gen kör­per­li­chen Zustand und ist eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung sei­ner kör­per­li­chen Leistungsfähigkeit oder wegen sei­ner gesund­heit­li­chen Wiederherstellung dar­an gehin­dert, die von ihm geschul­de­te Tätigkeit zu erbrin­gen. Er ist aber auch dann infol­ge sei­ner Krankheit arbeits­un­fä­hig, wenn er sich wegen der Infektion in häus­li­che Quarantäne abzu­son­dern hat und es ihm des­we­gen recht­lich nicht mög­lich ist, sei­ne Arbeitsleistung zu erbrin­gen. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.«

(Hervorhebungen in blau nicht im Original.)

8 Antworten auf „Urteils-Stakkato II“

  1. Aufgrund die­ses Ergebnisses war die mehr­fach geimpf­te Arbeitnehmerin nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ver­pflich­tet, sich abzusondern.
    —___—___—

    Übersetzt: es spielt also, Stand heu­te, gar kei­ne Rolle (mehr) , ob jemand "geimpft" oder nicht "geimpft" war. Er wur­de von einem Testzeltbetrüger /​Testbetreiber "positiv"getestet und das gilt und hat gegol­ten für die "Absonderung". Der Testbetrüger mit sei­nen Wattestäbchen, Gesichtsvisieren und Plastikhandschuhen hat immer Recht, der Arbeitnehmer dage­gen kann sich "imp­fen" las­sen, so oft er will, alle Nebenwirkungen inklu­diert, ent­schei­dend ist das Faketest-Ergebnis. Klar, die Testbetrüger woll­ten sich ja auch den heiß begehr­ten Lamborghini ergau­nern zum Schnäppchenpreis von 140.000 Euro. 🙂 Ich lache jetzt über die Gauner, die unbe­dingt Lamborghini fah­ren wollen. 

    Es ist nur noch komisch, wenn es nicht so trau­rig wäre. Traurig für alle Opfer der Spritzen und auch für die Maßnahmenopfer. Dafür habe ich nur : 🙁 🙁 🙁 

    ~ ~ ~

    1. https://​www​.land​.nrw/​p​r​e​s​s​e​m​i​t​t​e​i​l​u​n​g​/​n​e​u​e​-​c​o​r​o​n​a​-​t​e​s​t​-​u​n​d​-​q​u​a​r​a​n​t​a​e​n​e​v​e​r​o​r​d​n​u​n​g​-​v​o​l​l​s​t​a​e​n​d​i​g​-​g​e​i​m​p​f​t​e​-​k​o​n​t​a​k​t​p​e​r​s​o​nen

      Das da ist eine Mitteilung von damals zu einer "Quarantäneverordnung" aus NRW. Zitat:

      Hierzu führt die Verordnung aus: „Bei sym­ptom­lo­sen Personen, die über einen gemäß RKI-Definition voll­stän­di­gen Impfschutz gegen eine SARS-CoV-2-Infektion mit einem in der EU zuge­las­se­nen Impfstoff ver­fü­gen, ent­fällt die Quarantänepflicht.” Nach RKI-Definition als voll­stän­dig geimpft gel­ten Personen 14 Tage nach der zwei­ten (BioNTech/​Pfizer, Moderna, AstraZeneca) bezie­hungs­wei­se ein­ma­li­gen (Johnson & Johnson) Impfung, das heißt am 15. Tag. Entwickelt die Kontaktperson trotz vor­aus­ge­gan­ge­ner Impfung Symptome, so muss sie sich unver­züg­lich in Quarantäne bege­ben und eine zeit­na­he Testung veranlassen.
      Zitat Ende.
      .….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…..
      Was hat­ten die "Schutzgeimpften" also von ihrer "Schutzimpfung"? Welche Vorteile? Nichts. Sie hat­ten kei­ne Vorteile. Sie konn­ten trotz­dem noch krank wer­den, sie haben bis heu­te Nebenwirkungen, die irgend­was mit ihrer Gesundheit anstel­len, sie muss­ten trotz­dem in "Absonderung". Sie muss­ten sich ein­sper­ren, iso­lie­ren bei "posi­tiv-gete­stet". Sie hat­ten kei­ne Vorteile, nichts. Sie waren nur "geimpft" mit Stempel oder QR-Code. 

      Und noch etwas Seltsames dazu:

      https://​www​.bun​des​tag​.de/​d​o​k​u​m​e​n​t​e​/​t​e​x​t​a​r​c​h​i​v​/​2​0​2​1​/​k​w​1​8​-​d​e​-​i​n​f​e​k​t​i​o​n​s​s​c​h​u​t​z​-​8​3​9​000

      Zitate:
      Konkret soll es geimpf­ten und gene­se­nen Personen künf­tig wie­der mög­lich sein, ohne vor­he­ri­ge Testung zum Beispiel Ladengeschäfte zu betre­ten. Gleiches gilt auch für den Besuch von Zoos oder bota­ni­schen Gärten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Friseuren und Fußpflegern. (…)
      Da es aber kei­nen voll­stän­di­gen Schutz für geimpf­te und gene­se­ne Personen gebe, blie­ben auch für die­se ins­be­son­de­re Gebote zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen und Abstandsgebote unberührt.
      Ende Zitate
      .….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….….…
      Die Versuchskaninchen der Pharmaindustrie muss­ten genau­so wei­ter Masken tra­gen, OBWOHL sie die schäd­li­chen Stoffe im Körper hat­ten und immer noch haben. "Schutz"-Geimpft und zur Strafe kei­ne Luft bekom­men unter Plastikmasken. Wenn das alles nicht kom­plett WAHNSINNIG, HIRNRISSIG, IDIOTISCH war!! Wo war da auch nur ein Hauch von Vernunft? Was hat man sei­tens der Regierenden seit 2020 den Menschen zuge­mu­tet? Lass Dich imp­fen, dann wirst Du nicht krank! LÜGE! Lass Dich imp­fen, dann brauchst Du kei­ne Masken mehr, denn die Impfung schützt Dich und Andere. LÜGE! Trag Deine Maske, dann schützt Du ande­re. LÜGE! Oder schwä­cher for­mu­liert: rei­ne Phantasie. Sie haben phan­ta­siert, schö­ne Geschichten erzählt, ihre Märchenerzählungen im gan­zen Land ver­brei­tet. Es waren Märchenerzähler. Wahrscheinlich woll­ten die Regierenden testen, wer ihre Märchen glaubt, eine ande­re Erklärung habe ich nicht. 

      ~ ~ ~

    2. https://​archi​ve​.is/​J​i​BRO

      Wenn es kei­nen Ausweg mehr gibt, brin­gen sich die "Geimpften" um. Ist das der Plan? Viele "Geimpfte" lei­den so lan­ge, bis sie sich von selbst ver­ab­schie­den und sind damit soli­da­risch, denn der Staat = die Gesellschaft muss dann nicht zah­len. Aber viel­leicht haben die Eltern des Opfers Glück und erhal­ten Schmerzensgeld.

  2. Dies ist das Problem der Definition, die eben nichts mit der Realität zu tun hat. Daher nun das aus Arbeitgebersicht desa­strö­se Ergebnis: Der Arbeitnehmer soll sich auf jeden Fall imp­fen las­sen, Impfungen wer­den im betrieb ange­bo­ten etc. Erkrankt die­ser dann als Regelfall, da die Impfung ja nur die schwe­ren Verläufe, wie auch immer defi­niert, ver­hin­dert haben soll, dann zahlt er Entgelt im Krankheitsfall. Hat er ordent­lich Impfverweigerer in der Belegschaft, wird es günstiger.

  3. Hab ich das jetzt rich­tig ver­stan­den, dass es ohne RNA-Spritze kei­ne Verdienstausfallentschädigung gibt, mit Spritze aber schon? Das riecht nach Diskriminierung anhand von kör­per­li­chen Merkmalen und Impf-Rassismus.

    Was will man auch erwar­ten, von einem "Bundesgericht" in einem psy­cho­tisch gestö­ren Land.

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