Siegerstrafrecht im Stakkato

Am glei­chen Tag, an dem der BGH die Haftung von Impfärzten für Schäden ablehn­te, ent­schied das Bundesverwaltungsgericht:

bverwg​.de (9.10.25)

»Der selbst­stän­dig erwerbs­tä­ti­ge Kläger wur­de im Oktober 2021 posi­tiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 gete­stet und muss­te sich auf­grund behörd­li­cher Anordnung für 14 Tage in häus­li­che Absonderung bege­ben. Anschließend bean­trag­te er beim beklag­ten Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlit­te­nen Verdienstausfall. Der Beklagte lehn­te den Antrag ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch aus­ge­schlos­sen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffent­lich emp­foh­le­nen Schutzimpfung hät­te ver­mei­den kön­nen. Zum Zeitpunkt der Absonderung habe beim Kläger kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestan­den. Eine Impfung sei ihm mög­lich gewe­sen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Bewilligung der bean­trag­ten Entschädigung ver­pflich­tet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurück­ge­wie­sen. Der Kläger habe die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG ver­mei­den kön­nen. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hät­te ver­mie­den wer­den kön­nen. Das ver­lan­ge eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von min­de­stens 90 Prozent oder jeden­falls nicht deut­lich dar­un­ter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die vor­in­stanz­li­chen Urteile geän­dert und die Klage abge­wie­sen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter ande­rem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhn­li­chen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffent­lich emp­foh­len wur­de, eine Absonderung hät­te ver­mei­den kön­nen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffent­lich emp­foh­le­nen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hät­te ver­mie­den wer­den kön­nen, ist nicht mit Bundesrecht ver­ein­bar. Der Betroffene hät­te eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift ver­mei­den kön­nen, wenn er eine öffent­lich emp­foh­le­ne Schutzimpfung hät­te in Anspruch neh­men kön­nen, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betref­fen­den Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion ver­hin­dert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewe­sen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch mög­lich.«

Was ist eigent­lich mit den "abge­son­der­ten Geimpften", die posi­tiv gete­stet waren und von denen ein erheb­li­cher Teil den offi­zi­el­len Angaben zufol­ge trotz Spritzens gar Long Covid entwickelten?

11 Antworten auf „Siegerstrafrecht im Stakkato“

  1. Was ist eigent­lich mit den "abge­son­der­ten Geimpften", die posi­tiv gete­stet waren und von denen ein erheb­li­cher Teil den offi­zi­el­len Angaben zufol­ge trotz Spritzens gar Long Covid entwickelten?

    —
    Gute Fragen. Richtig gute Fragen. Nur was gibt es dar­auf für Antworten? Antworten im Nebel, bei Dunkelheit? Die gibt es nicht und gab es nicht, sagt das Schutzinfektions-Narrativ, das Coronagefahren-Märchen, die erstaun­li­che Mär, die Fabel, die Erzählung, die Gehirnwäsche, die Verdummung. Niemand, der dop­pelt-drei­fach "geimpft" war, konn­te noch jemals jeman­den infi­zie­ren. Niemand. Es waren rei­ne Phantasien, die "Geimpften" waren nie mehr ansteckend.

  2. Das Ergebnis ist über­aus bedau­er­lich und wider die erwar­te­te Logik, es über­rascht jedoch nicht. Exakt dies ist das Ergebnis, wenn ledig­lich for­mal­ju­ri­stisch nach dem jewei­li­gen Gesetz bzw. Verordnung und der dama­li­gen (zumin­dest offi­zi­el­len) Interpreation ent­schie­den wird. Es deckt sich naht­los mit z.B. der Entscheidung zu den unzu­läs­si­gen Freiheitsbeschränkungen in Spanien, die einen Ausnahmezustand erfor­dert hät­ten und nicht ledig­lich einen Alarmzustand. 

    Selbst das absur­de­ste Gesetz und die absur­de­ste Verordnung erfor­dert auch bei Kenntnis der abso­lu­ten Nutzlosigkeit 100% Erfüllung der Kriterien, sofern hier­an Leistungespflichen/​Obliegenheiten und Vorteile geknüpft sind. Dies ist dem ange­wand­ten Rechtssystem lei­der immanent.

  3. "Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hät­te ver­mie­den wer­den kön­nen. Das ver­lan­ge eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von min­de­stens 90 Prozent oder jeden­falls nicht deut­lich dar­un­ter. Diesen Wirksamkeit habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht."

    Hört sich doch wie eine plau­si­ble Begründung an. Aber:

    "Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies [die Vermeidung der Infektion] sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffent­lich emp­foh­le­nen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hät­te ver­mie­den wer­den kön­nen, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. " 

    Wieso denn nicht??? Tatsacheneinschätzungen sind nicht mit dem Recht vereinbar? 

    Und es wird noch doller:

    "Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die *Möglichkeit*, dass die Impfung eine Infektion verhindert."

    Mit der Begründung kann man ja zu allem *mög­li­chen* ver­pflich­tet werden.
    Faktenfrei, Spaß dabei! Der blan­ke Hohn ist das…

    1. @ Thomas, danke!!

      "Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die *Möglichkeit*, dass die Impfung eine Infektion verhindert."

      —-
      Das hat­te ich über­se­hen. Die Möglichkeit ver­hin­dert die Vermeidbarkeit. Irgendwie muss ich da an Toyota den­ken, einen Konkurrenten vom gro­ßen Hersteller hier bei mir nebenan.

      https://​www​.you​tube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​t​k​I​q​e​I​0​w​Z​7​c​&​l​i​s​t​=​P​L​4​8​8​B​2​C​6​4​4​9​B​E​5​1​9​0​&​i​n​d​e​x=6

      Nichts ist unmög­lich! 🙂 🙂 Lassen Sie sich "imp­fen", Sie könn­ten schwer krank davon wer­den, aber auch nicht. Die Produkte KÖNNTEN schüt­zen, aber Sie könn­ten trotz­dem die Coronainfektion bekom­men. Könnten Sie. Falls Sie woll­ten. So genau weiß das kei­ner. Es steht in den Sternen. Wir sto­chern auch im Nebel. Sie haben die Wahl, oh, Irrtum, wir haben Sie zwar unter enor­men Druck gesetzt, aber Sie hat­ten die "MÖGLICHKEIT". Die pure Möglichkeit, eine Quarantäne zu ver­mei­den. Egal, ob "geimpft" oder "unge­impft". Wie sag­te schon Lothar Wieler damals?

      https://​www​.you​tube​.com/​w​a​t​c​h​?​v​=​-​p​x​o​X​S​F​E​qXA

      "Wir wis­sen nicht, wie die wir­ken, WAS die bewirken …"

      Auf Autos über­setzt: Wissen Sie, wenn Sie in einen Volkswagen ein­stei­gen, könn­ten Sie Ihr Ziel errei­chen. Eventuell. Je nach­dem. Das Auto könn­te auch ste­hen blei­ben oder die Software des Fahrzeugs könn­te vom ChaosComputerClub gehackt wer­den! Was ich nicht hof­fe. Ich fah­re zwar sel­ten Auto, bin aber bis­lang als Beifahrerin immer gut gefahren.

      🙂

      Herzliche Grüße aus Niedersachsen, mög­li­cher­wei­se herz­lich. So genau weiß ich das aber auch nicht. Es könn­te auch sein, ich lie­ge gera­de vor Lachen auf dem Boden. 

      ~ ~ ~

  4. Was soll man noch dazu sagen. Die deut­sche Justiz besinnt sich end­gül­tig auf ihre Tradition. Ein wei­te­res Urteil zum Schutz der über­grif­fi­gen Staatsmacht.

  5. Zitat BVG:

    „Der Betroffene hät­te eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift ver­mei­den kön­nen, wenn er eine öffent­lich emp­foh­le­ne Schutzimpfung hät­te in Anspruch neh­men kön­nen, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betref­fen­den Krankheitserreger hat.
    Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion ver­hin­dert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen".

    Wie oft muß man es offen­sicht­lich bil­dungs­re­si­sten­ten Richtern eigent­lich noch sagen:

    Die Richter bzw. Gerichte sind (noch immer) nicht auf dem neue­sten Stand der Wissenschaft, von der Vorsitzenden der EMA, Emer Cook höchst­per­sön­lich bereits am 18.10.2023 fest­ge­stellt in ihrer Antwort auf eine Anfrage des EU-Abgeordneten Marcel de Graff:

    Zitat Cook:

    „You are inde­ed cor­rect to point out that COV ID ‑19 vac­ci­nes have not been aut­ho­ri­sed for
    pre­ven­ting trans­mis­son from one per­son to ano­ther . The indi­ca­ti­ons are for pro­tec­ting the
    vac­ci­na­ted indi­vi­du­als only“.

    Ergänzend ist fest­zu­stel­len, dass „pro­tec­ting the vac­ci­na­ted indi­vi­du­als only“ sich aus­schließ­lich nur auf den (mög­li­chen) „Schutz vor schwe­rer Covid19-Erkrankung“ bezieht, NICHT aber auf den Schutz vor Infektion auf den Schleimhäuten (genau­so wenig wie vor Transmission, die von den Schleimhäuten aus­geht), weil die „Impfung“ nur IgG-Antikörper im Blut und kei­ne IgA-Antikörper auf den Schleimhäuten erzeugt, die aber genau dort (näm­lich am Eingangs, ‑Vermehrungs- und Ausgangsort der Viren), also sowohl gegen Infektion, als auch Replikation und Transmission) benö­tigt würden.

    Auch wenn Frau Cook die­sen (Er-) Kenntnisstand erst Ende 2023 preis­ge­ge­ben hat, bestand die dies­be­züg­li­che Kenntnis zur feh­len­den Wirksamkeit gegen Infektion und Transmission auch schon 2021 in der Wissenschaft (aller­dings nicht in DER "Wissenschaft", die von Politik und "Qualitätsmedien" öffent­lich kom­mu­ni­ziert wurde).

    Das gilt übri­gens auch für kon­ven­tio­nel­le, intra­mus­ku­lä­re Impfungen, wie z.B. die Grippe-Schutzimpfung).

    Die (Zitat BVG) „… Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion ver­hin­dert… ist bei der COVID-19-Impfung …[also schon] im Oktober 2021…“ NICHT ERFÜLLT gewe­sen und ist es erst recht NICHT am 09.10.2025!

    Damit ist auch die gericht­li­che Begründung, die im wesent­li­chen auf die­ser fal­schen Annahme basiert, als UNBEGRÜNDET abzuweisen!

  6. Noch immer hal­ten die Richter des Regimes an ihrer Behauptung einer "Schutzimpfung" fest.

    Und den Opfern bzw. deren Hinterbliebenen erklä­ren sol­che Richter, dass sie sich nicht an dem gen­tech­ni­schen Experiment betei­li­gen muss­ten und des­halb kei­nen Anspruch auf Entschädigung hätten.

    Es sind Leute wie Herr Korbmacher und Frau Rublack, stell­ver­tre­tend für das Bundesverwaltungsgericht, die den Unrechtsstaat verkörpern.

  7. Zitat:

    "…Der Betroffene hät­te eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift ver­mei­den kön­nen, wenn er eine öffent­lich emp­foh­le­ne Schutzimpfung hät­te in Anspruch neh­men kön­nen, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betref­fen­den Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion ver­hin­dert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewe­sen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich."

    Und das näch­ste Gericht, wel­ches anhand bzw. unter zu Hilfenahme von nach­weis­ba­ren Lügen (im besten Fall getrof­fe­ne Fehleinschätzungen) sei­ne eige­nen hane­bü­che­nen Fehlurteile begrün­det. Andererseits, was will man von einem Gericht erwar­ten, was zuvor schon die "Impf"pflicht bei der Bundeswehr für rechts­kon­form erach­tet hat.

    Man kann das Folgende daher nicht oft genug wiederholen!

    Nochmals zu den Grundlagen:

    (1) Unstatistik des Monats: Der Impfstoff ist „zu 90 Prozent wirk­sam“ >>> https://​www​.rwi​-essen​.de/​p​r​e​s​s​e​/​w​i​s​s​e​n​s​c​h​a​f​t​s​k​o​m​m​u​n​i​k​a​t​i​o​n​/​u​n​s​t​a​t​i​s​t​i​k​/​a​r​c​h​i​v​/​2​0​2​0​/​d​e​t​a​i​l​/​d​e​r​-​i​m​p​f​s​t​o​f​f​-​i​s​t​-​z​u​-​9​0​-​p​r​o​z​e​n​t​-​w​i​r​k​sam

    (2) Corona-Impfung – Ungeimpfte zu Unrecht beschul­digt? >>> https://web.archive.org/web/20221205161425/https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/corona-impfung-wirkung-kritik-ungeimpfte-100.html

    (3) Mucosal Immunity in COVID-19: A Neglected but Critical Aspect of SARS-CoV‑2 Infection >>> https://​pmc​.ncbi​.nlm​.nih​.gov/​a​r​t​i​c​l​e​s​/​P​M​C​7​7​3​3​9​22/

    (4) COVID-19 Vaccines May Not Prevent Nasal SARS-CoV‑2 Infection and Asymptomatic Transmission >>> https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/0194599820982633?url_ver=Z39.882003&rfr_id=ori%3Arid%3Acrossref.org&rfr_dat=cr_pub++0pubmed&amp

    Weder sind Geimpfte vor einer Ansteckung geschützt noch vor einer Weitergabe des Virus, wenn sie sich infi­ziert haben:

    (5) Community trans­mis­si­on and viral load kine­tics of the SARS-CoV‑2 del­ta (B.1.617.2) vari­ant in vac­ci­na­ted and unvac­ci­na­ted indi­vi­du­als in the UK: a pro­s­pec­ti­ve, lon­gi­tu­di­nal, cohort stu­dy >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648–4/fulltext

    Weitere Studien, die zei­gen, dass sich Ungeimpfte und Geimpfte dann, wenn es dar­um geht, als Infizierter SARS-CoV‑2 zu über­tra­gen, NICHT unter­schei­den, dass eine Impfung als KEINERLEI Effekt auf die Verbreitung von SARS-CoV‑2 hat:

    (6) The epi­de­mio­lo­gi­cal rele­van­ce of the COVID-19-vac­ci­na­ted popu­la­ti­on is incre­a­sing >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648–4/fulltext

    (7) Nosocomial out­break cau­sed by the SARS-CoV‑2 Delta vari­ant in a high­ly vac­ci­na­ted popu­la­ti­on, Israel, July 2021 >>> https://www.eurosurveillance.org/content/10.2807/1560–7917.ES.2021.26.39.2100822?crawler=true

    (8) Increases in COVID-19 are unre­la­ted to levels of vac­ci­na­ti­on across 68 count­ries and 2947 coun­ties in the United States >>> https://link.springer.com/article/10.1007/s10654-021–00808‑7#change-history

    Studien, die die Virenlast unter­sucht haben, die Geimpfte und Ungeimpfte mit sich her­um­tra­gen und die die Zeit zum Gegenstand hat­ten, für die Infizierte das Virus ver­brei­ten kön­nen, haben kei­nen Unterschied zwi­schen Geimpften und Ungeimpften gefunden:

    (9) Transmissibility of SARS-CoV‑2 among ful­ly vac­ci­na­ted indi­vi­du­als >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099%2821%2900768–4/fulltext

    (10) Covid-19: Fully vac­ci­na­ted peo­p­le can car­ry as much del­ta virus as unvac­ci­na­ted peo­p­le, data indi­ca­te >>> https://​www​.bmj​.com/​c​o​n​t​e​n​t​/​3​7​4​/​b​m​j​.​n​2​074

    (11) Covid-19 Breakthrough Infections in Vaccinated Health Care Workers >>> https://​www​.nejm​.org/​d​o​i​/​f​u​l​l​/​1​0​.​1​0​5​6​/​N​E​J​M​o​a​2​1​0​9​072

    (12) No Significant Difference in Viral Load Between Vaccinated and Unvaccinated, Asymptomatic and Symptomatic Groups When Infected with SARS-CoV‑2 Delta Variant >>> https://​aca​de​mic​.oup​.com/​o​f​i​d​/​a​r​t​i​c​l​e​/​9​/​5​/​o​f​a​c​1​3​5​/​6​5​5​0​3​1​2​?​l​o​g​i​n​=​f​a​lse

    (13) Transmission of SARS-CoV‑2 Delta Variant Among Vaccinated Healthcare Workers, Vietnam >>> https://​papers​.ssrn​.com/​s​o​l​3​/​p​a​p​e​r​s​.​c​f​m​?​a​b​s​t​r​a​c​t​_​i​d​=​3​8​9​7​733

    (14) Outbreak of SARS-CoV‑2 B.1.617.2 (Delta) Variant Infections Among Incarcerated Persons in a Federal Prison—Texas, July–August 2021 >>> https://​www​.ncbi​.nlm​.nih​.gov/​p​m​c​/​a​r​t​i​c​l​e​s​/​P​M​C​8​4​5​9​8​94/

    (15) What is the vac­ci­ne effect on redu­cing trans­mis­si­on in the con­text of the SARS-CoV‑2 del­ta vari­ant? >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00690–3/fulltext

    (16) Viral Load Among Vaccinated and Unvaccinated, Asymptomatic and Symptomatic Persons Infected With the SARS-CoV‑2 Delta Variant >>> https://​aca​de​mic​.oup​.com/​o​f​i​d​/​a​r​t​i​c​l​e​/​9​/​5​/​o​f​a​c​1​3​5​/​6​5​5​0​312

  8. .…na irgend­et­was muss­te doch für die Folgsamen raus­sprin­gen (wenn die Unfolgsamen schlech­ter behan­delt wer­den, wirkt das wie eine Belohnung). (mal abge­se­hen davon,dass sie als Zertifizierte vom Testzwang befreit waren und per Nachweis im Winter 21/​22 in nicht "lebens­not­wen­di­gen" Geschäften etc. Zugang hat­ten. Teilweise wur­den auch rechts­wid­rig Personalien kontrolliert!

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