Am gleichen Tag, an dem der BGH die Haftung von Impfärzten für Schäden ablehnte, entschied das Bundesverwaltungsgericht:

»Der selbstständig erwerbstätige Kläger wurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV‑2 getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim beklagten Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt der Absonderung habe beim Kläger kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Klage abgewiesen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich.«
Was ist eigentlich mit den "abgesonderten Geimpften", die positiv getestet waren und von denen ein erheblicher Teil den offiziellen Angaben zufolge trotz Spritzens gar Long Covid entwickelten?

Solche absichtlichen Fehlurteile gehören zur politischen Justiz in Deutschland.
Was ist eigentlich mit den "abgesonderten Geimpften", die positiv getestet waren und von denen ein erheblicher Teil den offiziellen Angaben zufolge trotz Spritzens gar Long Covid entwickelten?
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Gute Fragen. Richtig gute Fragen. Nur was gibt es darauf für Antworten? Antworten im Nebel, bei Dunkelheit? Die gibt es nicht und gab es nicht, sagt das Schutzinfektions-Narrativ, das Coronagefahren-Märchen, die erstaunliche Mär, die Fabel, die Erzählung, die Gehirnwäsche, die Verdummung. Niemand, der doppelt-dreifach "geimpft" war, konnte noch jemals jemanden infizieren. Niemand. Es waren reine Phantasien, die "Geimpften" waren nie mehr ansteckend.
Das Ergebnis ist überaus bedauerlich und wider die erwartete Logik, es überrascht jedoch nicht. Exakt dies ist das Ergebnis, wenn lediglich formaljuristisch nach dem jeweiligen Gesetz bzw. Verordnung und der damaligen (zumindest offiziellen) Interpreation entschieden wird. Es deckt sich nahtlos mit z.B. der Entscheidung zu den unzulässigen Freiheitsbeschränkungen in Spanien, die einen Ausnahmezustand erfordert hätten und nicht lediglich einen Alarmzustand.
Selbst das absurdeste Gesetz und die absurdeste Verordnung erfordert auch bei Kenntnis der absoluten Nutzlosigkeit 100% Erfüllung der Kriterien, sofern hieran Leistungespflichen/Obliegenheiten und Vorteile geknüpft sind. Dies ist dem angewandten Rechtssystem leider immanent.
"Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeit habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht."
Hört sich doch wie eine plausible Begründung an. Aber:
"Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies [die Vermeidung der Infektion] sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. "
Wieso denn nicht??? Tatsacheneinschätzungen sind nicht mit dem Recht vereinbar?
Und es wird noch doller:
"Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die *Möglichkeit*, dass die Impfung eine Infektion verhindert."
Mit der Begründung kann man ja zu allem *möglichen* verpflichtet werden.
Faktenfrei, Spaß dabei! Der blanke Hohn ist das…
@ Thomas, danke!!
"Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die *Möglichkeit*, dass die Impfung eine Infektion verhindert."
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Das hatte ich übersehen. Die Möglichkeit verhindert die Vermeidbarkeit. Irgendwie muss ich da an Toyota denken, einen Konkurrenten vom großen Hersteller hier bei mir nebenan.
https://www.youtube.com/watch?v=tkIqeI0wZ7c&list=PL488B2C6449BE5190&index=6
Nichts ist unmöglich! 🙂 🙂 Lassen Sie sich "impfen", Sie könnten schwer krank davon werden, aber auch nicht. Die Produkte KÖNNTEN schützen, aber Sie könnten trotzdem die Coronainfektion bekommen. Könnten Sie. Falls Sie wollten. So genau weiß das keiner. Es steht in den Sternen. Wir stochern auch im Nebel. Sie haben die Wahl, oh, Irrtum, wir haben Sie zwar unter enormen Druck gesetzt, aber Sie hatten die "MÖGLICHKEIT". Die pure Möglichkeit, eine Quarantäne zu vermeiden. Egal, ob "geimpft" oder "ungeimpft". Wie sagte schon Lothar Wieler damals?
https://www.youtube.com/watch?v=-pxoXSFEqXA
"Wir wissen nicht, wie die wirken, WAS die bewirken …"
Auf Autos übersetzt: Wissen Sie, wenn Sie in einen Volkswagen einsteigen, könnten Sie Ihr Ziel erreichen. Eventuell. Je nachdem. Das Auto könnte auch stehen bleiben oder die Software des Fahrzeugs könnte vom ChaosComputerClub gehackt werden! Was ich nicht hoffe. Ich fahre zwar selten Auto, bin aber bislang als Beifahrerin immer gut gefahren.
🙂
Herzliche Grüße aus Niedersachsen, möglicherweise herzlich. So genau weiß ich das aber auch nicht. Es könnte auch sein, ich liege gerade vor Lachen auf dem Boden.
~ ~ ~
Was soll man noch dazu sagen. Die deutsche Justiz besinnt sich endgültig auf ihre Tradition. Ein weiteres Urteil zum Schutz der übergriffigen Staatsmacht.
auch was. das sind nur die normalen machtspiele des staatsapparates.
Zitat BVG:
„Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat.
Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen".
Wie oft muß man es offensichtlich bildungsresistenten Richtern eigentlich noch sagen:
Die Richter bzw. Gerichte sind (noch immer) nicht auf dem neuesten Stand der Wissenschaft, von der Vorsitzenden der EMA, Emer Cook höchstpersönlich bereits am 18.10.2023 festgestellt in ihrer Antwort auf eine Anfrage des EU-Abgeordneten Marcel de Graff:
Zitat Cook:
„You are indeed correct to point out that COV ID ‑19 vaccines have not been authorised for
preventing transmisson from one person to another . The indications are for protecting the
vaccinated individuals only“.
Ergänzend ist festzustellen, dass „protecting the vaccinated individuals only“ sich ausschließlich nur auf den (möglichen) „Schutz vor schwerer Covid19-Erkrankung“ bezieht, NICHT aber auf den Schutz vor Infektion auf den Schleimhäuten (genauso wenig wie vor Transmission, die von den Schleimhäuten ausgeht), weil die „Impfung“ nur IgG-Antikörper im Blut und keine IgA-Antikörper auf den Schleimhäuten erzeugt, die aber genau dort (nämlich am Eingangs, ‑Vermehrungs- und Ausgangsort der Viren), also sowohl gegen Infektion, als auch Replikation und Transmission) benötigt würden.
Auch wenn Frau Cook diesen (Er-) Kenntnisstand erst Ende 2023 preisgegeben hat, bestand die diesbezügliche Kenntnis zur fehlenden Wirksamkeit gegen Infektion und Transmission auch schon 2021 in der Wissenschaft (allerdings nicht in DER "Wissenschaft", die von Politik und "Qualitätsmedien" öffentlich kommuniziert wurde).
Das gilt übrigens auch für konventionelle, intramuskuläre Impfungen, wie z.B. die Grippe-Schutzimpfung).
Die (Zitat BVG) „… Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert… ist bei der COVID-19-Impfung …[also schon] im Oktober 2021…“ NICHT ERFÜLLT gewesen und ist es erst recht NICHT am 09.10.2025!
Damit ist auch die gerichtliche Begründung, die im wesentlichen auf dieser falschen Annahme basiert, als UNBEGRÜNDET abzuweisen!
Noch immer halten die Richter des Regimes an ihrer Behauptung einer "Schutzimpfung" fest.
Und den Opfern bzw. deren Hinterbliebenen erklären solche Richter, dass sie sich nicht an dem gentechnischen Experiment beteiligen mussten und deshalb keinen Anspruch auf Entschädigung hätten.
Es sind Leute wie Herr Korbmacher und Frau Rublack, stellvertretend für das Bundesverwaltungsgericht, die den Unrechtsstaat verkörpern.
Zitat:
"…Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich."
Und das nächste Gericht, welches anhand bzw. unter zu Hilfenahme von nachweisbaren Lügen (im besten Fall getroffene Fehleinschätzungen) seine eigenen hanebüchenen Fehlurteile begründet. Andererseits, was will man von einem Gericht erwarten, was zuvor schon die "Impf"pflicht bei der Bundeswehr für rechtskonform erachtet hat.
Man kann das Folgende daher nicht oft genug wiederholen!
Nochmals zu den Grundlagen:
(1) Unstatistik des Monats: Der Impfstoff ist „zu 90 Prozent wirksam“ >>> https://www.rwi-essen.de/presse/wissenschaftskommunikation/unstatistik/archiv/2020/detail/der-impfstoff-ist-zu-90-prozent-wirksam
(2) Corona-Impfung – Ungeimpfte zu Unrecht beschuldigt? >>> https://web.archive.org/web/20221205161425/https://www.mdr.de/nachrichten/deutschland/panorama/corona-impfung-wirkung-kritik-ungeimpfte-100.html
(3) Mucosal Immunity in COVID-19: A Neglected but Critical Aspect of SARS-CoV‑2 Infection >>> https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC7733922/
(4) COVID-19 Vaccines May Not Prevent Nasal SARS-CoV‑2 Infection and Asymptomatic Transmission >>> https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/0194599820982633?url_ver=Z39.882003&rfr_id=ori%3Arid%3Acrossref.org&rfr_dat=cr_pub++0pubmed&
Weder sind Geimpfte vor einer Ansteckung geschützt noch vor einer Weitergabe des Virus, wenn sie sich infiziert haben:
(5) Community transmission and viral load kinetics of the SARS-CoV‑2 delta (B.1.617.2) variant in vaccinated and unvaccinated individuals in the UK: a prospective, longitudinal, cohort study >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648–4/fulltext
Weitere Studien, die zeigen, dass sich Ungeimpfte und Geimpfte dann, wenn es darum geht, als Infizierter SARS-CoV‑2 zu übertragen, NICHT unterscheiden, dass eine Impfung als KEINERLEI Effekt auf die Verbreitung von SARS-CoV‑2 hat:
(6) The epidemiological relevance of the COVID-19-vaccinated population is increasing >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00648–4/fulltext
(7) Nosocomial outbreak caused by the SARS-CoV‑2 Delta variant in a highly vaccinated population, Israel, July 2021 >>> https://www.eurosurveillance.org/content/10.2807/1560–7917.ES.2021.26.39.2100822?crawler=true
(8) Increases in COVID-19 are unrelated to levels of vaccination across 68 countries and 2947 counties in the United States >>> https://link.springer.com/article/10.1007/s10654-021–00808‑7#change-history
Studien, die die Virenlast untersucht haben, die Geimpfte und Ungeimpfte mit sich herumtragen und die die Zeit zum Gegenstand hatten, für die Infizierte das Virus verbreiten können, haben keinen Unterschied zwischen Geimpften und Ungeimpften gefunden:
(9) Transmissibility of SARS-CoV‑2 among fully vaccinated individuals >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099%2821%2900768–4/fulltext
(10) Covid-19: Fully vaccinated people can carry as much delta virus as unvaccinated people, data indicate >>> https://www.bmj.com/content/374/bmj.n2074
(11) Covid-19 Breakthrough Infections in Vaccinated Health Care Workers >>> https://www.nejm.org/doi/full/10.1056/NEJMoa2109072
(12) No Significant Difference in Viral Load Between Vaccinated and Unvaccinated, Asymptomatic and Symptomatic Groups When Infected with SARS-CoV‑2 Delta Variant >>> https://academic.oup.com/ofid/article/9/5/ofac135/6550312?login=false
(13) Transmission of SARS-CoV‑2 Delta Variant Among Vaccinated Healthcare Workers, Vietnam >>> https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=3897733
(14) Outbreak of SARS-CoV‑2 B.1.617.2 (Delta) Variant Infections Among Incarcerated Persons in a Federal Prison—Texas, July–August 2021 >>> https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC8459894/
(15) What is the vaccine effect on reducing transmission in the context of the SARS-CoV‑2 delta variant? >>> https://www.thelancet.com/journals/laninf/article/PIIS1473-3099(21)00690–3/fulltext
(16) Viral Load Among Vaccinated and Unvaccinated, Asymptomatic and Symptomatic Persons Infected With the SARS-CoV‑2 Delta Variant >>> https://academic.oup.com/ofid/article/9/5/ofac135/6550312
.…na irgendetwas musste doch für die Folgsamen rausspringen (wenn die Unfolgsamen schlechter behandelt werden, wirkt das wie eine Belohnung). (mal abgesehen davon,dass sie als Zertifizierte vom Testzwang befreit waren und per Nachweis im Winter 21/22 in nicht "lebensnotwendigen" Geschäften etc. Zugang hatten. Teilweise wurden auch rechtswidrig Personalien kontrolliert!