Tattoo-Trouble: Kein Lohn bei selbstverschuldeter Krankheit. (Kein Urteil zur Impfung)

Unter die­ser Überschrift, ohne den Text in Klammern, ist am 21.7.25 auf tele​po​lis​.de über ein weg­wei­sen­des Urteil des Landesarbeits­gerichts Schleswig-Holstein zu lesen, das nach­ge­ra­de ein­lädt zu einer Umschreibung (s.u.).

Marcus Schwarzbach, der manch Gruseliges zu Corona geschrie­ben hat (z.B. hier und hier, aber nicht hier), schreibt richtig:

»Ein Tattoo soll­te es sein – doch es kam anders. Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes erlitt eine Entzündung. Was dann folg­te, könn­te alle Arbeitnehmer betreffen.

Bereits zu Beginn des Jahres gab einer der mäch­tig­sten Konzerne die Linie vor: Der Allianz-Vorstand Oliver Bäte for­der­te eine Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes. Es soll einen Karenztag geben, Beschäftigte sol­len am ersten Tag einer Krankmeldung kei­nen Lohn mehr erhalten.

Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) beton­te bei Vorstellung des Koalitionsvertrages, das Ziel des poli­ti­schen Handelns sei eine Stärkung der Unternehmen. Diese poli­ti­schen Vorgaben zeich­nen sich nun auch in der Rechtsprechung ab:

Bei Komplikationen nach dem Tattoo-Stechen muss ein Unter­nehmen kei­nen Lohn wegen Krankheit zah­len – so ent­schied jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein 22.05.2025 Aktenzeichen 5 Sa 284 a/​24)…

In dem kon­kre­ten Fall woll­te die Mitarbeiterin eines Pflege­dienstes vier Krankheitstage gel­tend machen, da eine Tätowierung zu Entzündungen führ­te. Das Unternehmen argu­men­tiert, die Klägerin habe die Erkrankung selbst ver­schul­det. Sie habe in eine gefähr­li­che Körperverletzung ein­ge­wil­ligt. Das Risiko einer Infektion gehö­re nicht mehr zum nor­ma­len Krankheitsrisiko. Das Landesarbeitsgericht (LAG) sieht es genauso…

Mit die­ser Logik kön­nen ver­schie­de­ne Ereignisse zur Einschränkung der Lohnfortzahlung füh­ren. Beispiele für ein ver­meint­li­ches Verschulden gebe es vie­le: Das Fahren mit einem E‑Bike bei feh­len­der Routine kann das Unfallrisiko erhö­hen. Zu gerin­ge Sportaktivitäten oder fal­sche Ernährung schwä­chen das Immunsystem.

Entgeltfortzahlung in den 50er Jahren erstreikt
Wichtig ist dabei die Vorgeschichte: Das Recht auf Weiterbezahlung im Krankheitsfall muss­te ab Oktober 1956 erstreikt wer­den. Bis heu­te ist die Regelung Unternehmensvertretern ein Dorn im Auge. Über 26.000 Metallarbeiter in Schleswig-Holstein tra­ten in den Ausstand, um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch­zu­set­zen. 114 Tage hat­ten sie dafür gestreikt. Dieser Arbeitskampf setz­te den Bundestag unter Druck, das Thema end­lich anzu­ge­hen und ein Gesetz dazu zu beschlie­ßen…«


Im Originalurteil heißt es:

»… 36 b) Die Arbeitsunfähigkeit war von der Klägerin ver­schul­det i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG.«

Undenkbar?

Nicht zu lesen ist:

»41 bb) Nach die­sen Grundsätzen hat die Klägerin die zur Arbeitsunfähigkeit füh­ren­de Erkrankung, näm­lich die durch die Impfung her­vor­ge­ru­fe­ne Myokarditis, schuld­haft her­bei­ge­führt. Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich, dass die Klägerin nicht nur die eigent­li­che Impfung vor­sätz­lich her­bei­füh­ren ließ, son­dern sich der Vorsatz als beding­ter Vorsatz auch auf die durch die Impfung erfolg­ten Komplikationen erstreck­te. Die Klägerin muss­te bei Durchführung der Impfung damit rech­nen, dass die­se Komplikation ein­tritt. Dieses Verhalten stellt damit zugleich einen gro­ben Verstoß gegen das Eigeninteresse der Klägerin, ihre Gesundheit zu erhal­ten, dar…

44 (2) Der Vorsatz der Klägerin umfass­te nicht nur die eigent­li­che Myokarditis durch die Impfung, son­dern auch die spä­ter auf­tre­ten­den Komplikationen. Die Klägerin muss­te mit deren Eintritt rechnen…

50 Die Klägerin han­del­te in der Absicht, sich imp­fen zu las­sen. Hinsichtlich der eigent­li­chen Impfungshandlung han­del­te sich damit vor­sätz­lich. Dabei sah sie zunächst die kom­pli­ka­ti­ons­lo­sen Folgen der Impfung, wie die Schmerzen beim Einstich und die Hautverletzung und Rötung durch die Impfung als not­wen­di­ge Folge des Handelns vor­aus und wil­lig­te trotz­dem in die Impfung ein. Sie han­del­te inso­weit daher mit direk­tem Vorsatz…

51 Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin die Komplikation zwar nicht als eine sol­che not­wen­di­ge Folge der Impfung ansah. Sie muss­te aller­dings damit rech­nen. Das folgt dar­aus, dass die Klägerin selbst vor­ge­tra­gen hat, in bis zu 5 % der Fälle kom­me es nach Impfungen zu Komplikationen in Form von Myokarditen. Damit han­delt es sich nicht mehr um eine völ­lig fern­lie­gen­de Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als "häu­fig" ange­ge­ben, wenn die­se in mehr als 1 % aber weni­ger als 10 % der Fälle auf­tritt. Schon auf­grund die­ser Häufigkeit muss­te die Klägerin mit die­ser Folge rech­nen. Entscheidend ist auch, dass die Komplikation in der Verletzung durch die Impfung ange­legt ist…

52 Außerdem ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Klägerin als Pflegehilfskraft einen kör­per­lich anstren­gen­den Beruf mit engem Patientenkontakt aus­übt. Auch wenn schon das gene­rel­le Risiko von bis zu 5 % für eine Vorhersehbarkeit aus­reicht, dürf­te in die­sem Einzelfall mit einem sogar noch erhöh­ten Risiko zu rech­nen gewe­sen sein…

54 Die Klägerin mag gehofft haben, dass die­se Komplikation aus­bleibt. Das genügt jedoch nicht, um einen beding­ten Vorsatz auch hin­sicht­lich der Komplikation aus­zu­schlie­ßen. Für einen jeden­falls beding­ten Vorsatz ist inso­weit nur erfor­der­lich, dass der Betreffende den für mög­lich gehal­te­nen Erfolg bil­li­gend in Kauf nimmt. Schon eine Gleichgültigkeit (Mutwilligkeit) gegen­über dem für nicht unwahr­schein­lich gehal­te­nen Erfolg genügt. Vorsatz ist dage­gen zu ver­nei­nen, wenn ernst­haft dar­auf ver­traut wird, der Erfolg wer­de nicht ein­tre­ten. Entscheidend muss aber sein, wie begrün­det die­se Hoffnung war (Grundmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 276 BGB Rn. 161). Angesichts der sta­ti­sti­schen Wahrscheinlichkeit durf­te die Klägerin nicht dar­auf hof­fen, gera­de bei ihr wer­de kei­ne Komplikation ein­tre­ten – auch wenn das in der Vergangenheit so gewe­sen sein mag. Damit hat die Klägerin im vor­lie­gen­den Einzelfall die Arbeitsunfähigkeit infol­ge der Mykarditis ver­schul­det iSd. § 3 Abs. 1 EFZG.«

Die Schlußziffer besagt aber tatsächlich:

»58 C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolg­lo­sen Berufung zu tra­gen. Ein Anlass im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzu­las­sen, bestand nicht.«

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