Unter dieser Überschrift, ohne den Text in Klammern, ist am 21.7.25 auf telepolis.de über ein wegweisendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zu lesen, das nachgerade einlädt zu einer Umschreibung (s.u.).

Marcus Schwarzbach, der manch Gruseliges zu Corona geschrieben hat (z.B. hier und hier, aber nicht hier), schreibt richtig:
»Ein Tattoo sollte es sein – doch es kam anders. Die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes erlitt eine Entzündung. Was dann folgte, könnte alle Arbeitnehmer betreffen.
Bereits zu Beginn des Jahres gab einer der mächtigsten Konzerne die Linie vor: Der Allianz-Vorstand Oliver Bäte forderte eine Änderung des Lohnfortzahlungsgesetzes. Es soll einen Karenztag geben, Beschäftigte sollen am ersten Tag einer Krankmeldung keinen Lohn mehr erhalten.
Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) betonte bei Vorstellung des Koalitionsvertrages, das Ziel des politischen Handelns sei eine Stärkung der Unternehmen. Diese politischen Vorgaben zeichnen sich nun auch in der Rechtsprechung ab:
Bei Komplikationen nach dem Tattoo-Stechen muss ein Unternehmen keinen Lohn wegen Krankheit zahlen – so entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG Schleswig-Holstein 22.05.2025 Aktenzeichen 5 Sa 284 a/24)…
In dem konkreten Fall wollte die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes vier Krankheitstage geltend machen, da eine Tätowierung zu Entzündungen führte. Das Unternehmen argumentiert, die Klägerin habe die Erkrankung selbst verschuldet. Sie habe in eine gefährliche Körperverletzung eingewilligt. Das Risiko einer Infektion gehöre nicht mehr zum normalen Krankheitsrisiko. Das Landesarbeitsgericht (LAG) sieht es genauso…
Mit dieser Logik können verschiedene Ereignisse zur Einschränkung der Lohnfortzahlung führen. Beispiele für ein vermeintliches Verschulden gebe es viele: Das Fahren mit einem E‑Bike bei fehlender Routine kann das Unfallrisiko erhöhen. Zu geringe Sportaktivitäten oder falsche Ernährung schwächen das Immunsystem.
Entgeltfortzahlung in den 50er Jahren erstreikt
Wichtig ist dabei die Vorgeschichte: Das Recht auf Weiterbezahlung im Krankheitsfall musste ab Oktober 1956 erstreikt werden. Bis heute ist die Regelung Unternehmensvertretern ein Dorn im Auge. Über 26.000 Metallarbeiter in Schleswig-Holstein traten in den Ausstand, um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durchzusetzen. 114 Tage hatten sie dafür gestreikt. Dieser Arbeitskampf setzte den Bundestag unter Druck, das Thema endlich anzugehen und ein Gesetz dazu zu beschließen…«
Im Originalurteil heißt es:

»… 36 b) Die Arbeitsunfähigkeit war von der Klägerin verschuldet i.S.d. § 3 Abs. 1 EFZG.«
Undenkbar?
Nicht zu lesen ist:
»41 bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung, nämlich die durch die Impfung hervorgerufene Myokarditis, schuldhaft herbeigeführt. Aus den Umständen des Einzelfalls ergibt sich, dass die Klägerin nicht nur die eigentliche Impfung vorsätzlich herbeiführen ließ, sondern sich der Vorsatz als bedingter Vorsatz auch auf die durch die Impfung erfolgten Komplikationen erstreckte. Die Klägerin musste bei Durchführung der Impfung damit rechnen, dass diese Komplikation eintritt. Dieses Verhalten stellt damit zugleich einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse der Klägerin, ihre Gesundheit zu erhalten, dar…
44 (2) Der Vorsatz der Klägerin umfasste nicht nur die eigentliche Myokarditis durch die Impfung, sondern auch die später auftretenden Komplikationen. Die Klägerin musste mit deren Eintritt rechnen…
50 Die Klägerin handelte in der Absicht, sich impfen zu lassen. Hinsichtlich der eigentlichen Impfungshandlung handelte sich damit vorsätzlich. Dabei sah sie zunächst die komplikationslosen Folgen der Impfung, wie die Schmerzen beim Einstich und die Hautverletzung und Rötung durch die Impfung als notwendige Folge des Handelns voraus und willigte trotzdem in die Impfung ein. Sie handelte insoweit daher mit direktem Vorsatz…
51 Die Kammer geht davon aus, dass die Klägerin die Komplikation zwar nicht als eine solche notwendige Folge der Impfung ansah. Sie musste allerdings damit rechnen. Das folgt daraus, dass die Klägerin selbst vorgetragen hat, in bis zu 5 % der Fälle komme es nach Impfungen zu Komplikationen in Form von Myokarditen. Damit handelt es sich nicht mehr um eine völlig fernliegende Komplikation. Bei Medikamenten wird eine Nebenwirkung als "häufig" angegeben, wenn diese in mehr als 1 % aber weniger als 10 % der Fälle auftritt. Schon aufgrund dieser Häufigkeit musste die Klägerin mit dieser Folge rechnen. Entscheidend ist auch, dass die Komplikation in der Verletzung durch die Impfung angelegt ist…
52 Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Pflegehilfskraft einen körperlich anstrengenden Beruf mit engem Patientenkontakt ausübt. Auch wenn schon das generelle Risiko von bis zu 5 % für eine Vorhersehbarkeit ausreicht, dürfte in diesem Einzelfall mit einem sogar noch erhöhten Risiko zu rechnen gewesen sein…
54 Die Klägerin mag gehofft haben, dass diese Komplikation ausbleibt. Das genügt jedoch nicht, um einen bedingten Vorsatz auch hinsichtlich der Komplikation auszuschließen. Für einen jedenfalls bedingten Vorsatz ist insoweit nur erforderlich, dass der Betreffende den für möglich gehaltenen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Schon eine Gleichgültigkeit (Mutwilligkeit) gegenüber dem für nicht unwahrscheinlich gehaltenen Erfolg genügt. Vorsatz ist dagegen zu verneinen, wenn ernsthaft darauf vertraut wird, der Erfolg werde nicht eintreten. Entscheidend muss aber sein, wie begründet diese Hoffnung war (Grundmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 276 BGB Rn. 161). Angesichts der statistischen Wahrscheinlichkeit durfte die Klägerin nicht darauf hoffen, gerade bei ihr werde keine Komplikation eintreten – auch wenn das in der Vergangenheit so gewesen sein mag. Damit hat die Klägerin im vorliegenden Einzelfall die Arbeitsunfähigkeit infolge der Mykarditis verschuldet iSd. § 3 Abs. 1 EFZG.«
Die Schlußziffer besagt aber tatsächlich:
»58 C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Ein Anlass im Sinne von § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, bestand nicht.«

Bürgerliche Gesetzgebung: Es geht darum die Interessen privater Unternehmer zu schützen.