Die Ausnahme ist die Regel. Sechs Protokolle des Paul-Ehrlich-Instituts (1)

Auf nius​.de wur­den heu­te sechs teils geschwärz­te Protokolle des PEI ver­öf­fent­licht, die das Institut auf­grund einer IFG-Anfrage her­aus­ge­ben muß­te. Schon das erste, wel­ches die "4. Sitzung Externer Kisenstab" am 19.8.20 betrifft, hat es in sich. Gleich zu Beginn beschäf­ti­gen sich Klaus Cichutek und Vertraute mit einem "Impfstoffeinsatz außer­halb der Zulassung":

Wo das Online-Meeting orga­ni­siert wur­de, bleibt geheim:

Ausführlich wird der Vorteil gegen­über einer "bun­des­un­mit­tel­ba­ren Beschaffung" erör­tert (Hervorhebungen von mir):

Von Anfang an lieb­äu­gel­te man also damit, "regu­lä­re Verordnungen außer Kraft zu set­zen". So konn­te der PU (Pharmazeutischer Unternehmer) die Produktion mit Gewinngarantie schon ein­mal aufnehmen.

Freistellung von der Chargenprüfungspflicht

Wer "S4" sein mag, ist dem Dokument nicht zu ent­neh­men. Die Person oder Institution hat jeden­falls kla­re Pläne:


Zu den Szenarien der Zulassung wird eine Präsentation für den "Externen Krisenstab des PEI" – wer ist das? – mit dem Titel "Regulatorische Anforderungen an COVID-19 Impfstoffe in unter­schied­li­chen Bedrohungsszenarien" gezeigt. Darin ist zu lesen:

Im August 2020 geht der Referent von die­sem mil­de­sten Szenario aus. Auch im Protokoll heißt es: "(ent­spricht aktu­el­lem IST-Zustand)". Rot her­vor­ge­ho­ben und mit zwei Ausrufezeichen ver­se­hen wird die Schlußfolgerung dar­ge­stellt. Sie soll­te, wie wir bald erfuh­ren, nicht beach­tet wer­den. Denn ins­be­son­de­re das RKI und das Modellierungshandwerk sorg­ten dafür, daß zwar nicht der zwei­te, aber doch der erste Punkt des fol­gen­den Szenarios zum Tragen kam:

Wie erin­ner­lich, han­delt es sich bei den genann­ten Infektionen um Personen mit einem posi­ti­ven Test, die ganz über­wie­gend nicht erkrank­ten. Selbst bei die­sem Szenario wird nicht emp­foh­len, die gänz­lich neu­ar­ti­gen Impfstoffe ein­zu­set­zen. Das gilt auch für das letz­te Szenario:

Dennoch wer­den damit kaum ver­ein­ba­re "Klinische Anforderungen" for­mu­liert:

»Für die mei­sten der Impfstoffkandidaten erlaubt die ver­füg­ba­re kli­ni­sche Datenlage den Einsatz in Erwachsenen und Älteren. 

Für ande­re Bevölkerungsgruppen (Kinder, Schwangere) muss eine sehr sorg­fäl­ti­ge Nutzen-Risiko- Abschätzung erfolgen. 

Einsatz des Impfstoffes nur unter kon­ti­nu­ier­li­chem Safety-Monitoring. 

Es soll­te ver­sucht wer­den, sero­lo­gi­sche Daten wäh­rend der Impfstoffanwendung zu gene­rie­ren«

Genetisch veränderte Organismen

Unter der Überschrift "Bekannte und wie­der­keh­ren­de Engpässe und Einschränkungen" wird der Punkt "Anforderungen an die bio­lo­gi­sche Sicherheit und Einhaltung der GVO-Gesetzgebung" erwähnt. GVO steht für gene­tisch ver­än­der­te Organismen. Während der Hinweis auf Gentechnik in der media­len Darstellung stets als Geschwurbel und VT gebrand­markt wur­de, hat­te die EU eigens eine Verordnung erlas­sen, die für "Corona-Impfstoffe" wei­te Teile die­ser Gesetzgebung außer Kraft setzte:

Ausführlich dazu in coro​dok​.de und Warum geimpft wer­den muß.


Keine weiteren Studiendaten erforderlich.

Wenngleich das Szenario 1 als "Ist-Zustand" fest­ge­hal­ten wird, baut man in der Diskussion bereits ein Abgehen davon vor:

Zwar wer­den auch hier gänz­lich neu­ar­ti­ge Impfstoffe aus­ge­schlos­sen, zugleich aber vor­ge­schla­gen, die Regeln für ihre Prüfung zu lockern. Die Idee von Cichutek wur­de im media­len Feldzug ein Hauptkampfmittel. Daß gera­de Tausende Intensivbetten abge­baut wor­den waren und es zu kei­nem Zeitpunkt eine bedroh­li­che Situation auf den Stationen gab, war mehr­fach auf coro­dok doku­men­tiert wor­den, erreich­te aber kei­ne brei­te Öffentlichkeit. Noch heu­te ist dies bei DIVI zu sehen, wie auch die Tatsache, daß zu den "les­sons lear­ned" die wei­te­re Reduzierung der Kapazitäten gehört:


Der unwahr­schein­lich­ste Fall, Szenario 3, auch er ohne gänz­lich neu­ar­ti­ge Impfstoffe gedacht, nimmt in der Diskussion der größ­ten Raum ein. Neben bedäch­ti­gen Stimmen gibt es die, denen der Einsatz der gen­tech­nisch ver­än­der­ten Stimulantien nicht schnell genug gehen kann:

Die Ausnahme ist die Regel

In einem Überblick

lesen wir (hier ohne Links wiedergegeben):

»… II. Ausnahmegewährungen durch PEI

Nach der letzt­lich ver­ab­schie­de­ten Fassung der MedBVSV hat das PEI umfang­rei­che Anordnungs- und Ausnahmegestattungsbefugnisse erhalten. 

Neben der Möglichkeit der Gestattung des Inverkehrbringens nicht AMG-kon­form- kon­fek­tio­nier­ter Arzneimittel und sol­cher, deren MHD abge­lau­fen ist, ist die hier die wei­test gehen­de PEI-Befugnis zu nen­nen gene­rell Ausnahmen von der Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 AMG (also auch bei AM, die dem zen­tra­li­sier­ten Verfahren unter­lie­gen) zu gestat­ten. Diese ist in § 4 Abs. 5 MedBVSV geregelt. 

Weiterhin kön­nen hin­sicht­lich der Zulassungsunterlagen nach § 22 AMG und der Sachverständigengutachten, bei der Entscheidung über die Zulassung nach § 25 AMG, bzgl. der Anwendung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Anhang der Richtlinie 2001/​83/​EG) und hin­sicht­lich der staat­li­chen Chargenfreigabe Ausnahmen durch das PEI zuge­las­sen werden. 

Alle die­se Ausnahmen knüp­fen jedoch an die Voraussetzung, dass die Zulassung der Ausnahme nach Vornahme einer Nutzen-Risiko-Bewertung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit einem Arzneimittel/​einem Impfstoff erfor­der­lich ist. Nach dem gesetz­ge­be­ri­schen Willen ist also die Vornahme einer Abwägung der betrof­fe­nen Rechtsgüter Voraussetzung für die Ausnahmen von den arz­nei­mit­tel­recht­li­chen Regelungen. Hier kann auch die Fallzahllage/​die aktu­el­le Coronasituation von Bedeutung sein…

Verwaltungsrechtlich dürf­te es so sein, dass eine „Verkehrserlaubnis“ für einen nicht zuge­las­se­nen Impfstoff ein Bescheid in Form einer Ausnahmegenehmigung ist. Diese könn­te, eben­so wie ein Bescheid über eine „abge­speck­te“ Zulassung (also eine Zulassung nach § 25 Abs. 1 AMG i.V.m. § 4 Abs. 5 MedBVSV), mit Auflagen ver­bun­den wer­den. Damit könn­ten die Firmen z.B. zur Vorlage wei­te­rer Daten ver­pflich­tet wer­den…«


Die Hervorhebungen in blau und gelb stam­men von mir. Die Protokolle sind hier down­zu­loa­den. Wird fortgesetzt.

2 Antworten auf „Die Ausnahme ist die Regel. Sechs Protokolle des Paul-Ehrlich-Instituts (1)“

  1. Die Chargenfreigabe war sowie­so nicht ver­trau­ens­er­weckend, weil nicht etwa Stichproben gemacht wur­den, son­dern die Hersteller Pröbchen selbst aus­such­ten. Mal ganz abge­se­hen davon, daß das Ganze von vorn bis hin­ten als Betrug zu wer­ten ist.

    Ob Herr Cichutek wohl sei­nen Ruhestand genießt?

    Wahrscheinlich hat man auch die Vektor Impfstoffe Astra Zeneca und Johnsen&Johnson/Jansen nicht als voll­kom­men neu­ar­tig ange­se­hen. Die Technik wur­de bei Ebola ausprobiert.
    https://​natur​wis​sen​schaf​ten​.ch/​c​o​v​i​d​1​9​-​v​a​c​c​i​n​a​t​i​o​n​-​e​x​p​l​a​i​n​e​d​/​v​e​c​t​o​r​_​v​a​c​c​i​n​e​s​/​w​u​r​d​e​n​_​v​e​k​t​o​r​i​m​p​f​s​t​o​f​f​e​_​b​e​r​e​i​t​s​_​g​e​g​e​n​_​a​n​d​e​r​e​_​k​r​a​n​k​h​e​i​t​e​n​_​v​e​r​w​e​n​d​et_
    "Wurden Vektorimpfstoffe bereits gegen ande­re Krankheiten verwendet?

    Vektorimpfstoffe sind eine rela­tiv neue Technik, wur­den aber bereits für eini­ge Krankheiten unter­sucht und ver­wen­det. So sind bei­spiels­wei­se bereits Vektorimpfstoffe gegen Ebola in Europa zuge­las­sen und Vektorimpfstoffe gegen das Dengue-Fieber sind in der kli­ni­schen Phase-III. Weiter wer­den sie auch schon für die Krebstherapie entwickelt. "

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