Schwarz-Rot-(kein)-Geld-Koalition im Hyperventilationsmodus

Ein Kanzler ohne Mehrheiten ver­mel­det stolz bei Kaiserin von der Leyen ein Quadrillarden-Rüstungsprogramm. Es gibt dazu kei­nen Parlamentsbeschluß, noch nicht ein­mal die Fraktionen der anvi­sier­ten Koalition wur­den befragt, geschwei­ge denn die anderen.

"Merz jon­gliert mit 900 Milliarden" über­schreibt die FAZ am 4.3.25 einen Artikel. Dort ist zu erfah­ren, wie falsch die Darstellung ist, wonach ein Teil des Geldes ("Infrastruktur") Schulen und Kultur zukom­me. Denn die Schulden müs­sen von der EU-Kommission geneh­migt wer­den. Und die verfügt:

»Der Fonds [müss­te] im wei­te­ren Sine einen Bezug zu Verteidigungsinvestitionen haben. Möglich wären sicher Investitionen in Straßen, Eisenbahnlinien, Brücken oder Energieleitungen.«

Damit die Panzer rol­len kön­nen, müs­sen die­se maro­den Einrichtungen auf Vordermann gebracht werden.

Von Hitler lernen heißt siegen lernen?

Auch für die Nationalsozialisten dien­te der Autobahnbau glei­cher­ma­ßen als Konjunkturprogramm wie der Kriegsvorbereitung. Neben der Schaffung neu­er Anlagemöglichkeiten für das Kapital wur­de so der "Arbeitsmarkt" ent­la­stet und gute Stimmung im Volk erzeugt. Zugleich erzähl­te man der Welt von sei­nen fried­li­chen Absichten und rich­te­te in die­sem Sinne eine Olympiade aus.

Bekanntlich ist das Unternehmen den­noch geschei­tert. Nicht etwa, weil die deut­sche Bevölkerung sich Aufrüstung und schließ­lich Krieg wider­setz­te, son­dern weil die über­fal­le­nen Völker alle Kräfte des Widerstands mobi­li­sier­ten. Alleine die UdSSR, deren Nachfolger auch heu­te mit deut­scher Kriegstüchtigkeit bedroht wird, zahl­te dafür einen Blutzoll von meh­re­ren Millionen Menschenleben.

Man darf ver­mu­ten, daß die Kriegsbegeisterung der Deutschen noch unter­ent­wickelt ist. Eine Propaganda, die die aus der Coronazeit noch über­trifft, bemüht sich nach Kräften, das zu ändern. Es ist dabei kei­nes­wegs aus­ge­macht, daß die Pläne von Merz und Scholz auf­ge­hen. Die Trickserei mit "altem" und "neu­em" Parlament ist umstrit­ten, der Wahlbetrug der CDU in Sachen Schuldenbremse offen­kun­dig. Und vie­len Menschen ist klar, wer die Zeche zu zah­len hat. Ganz unver­hoh­len wer­den die immensen Gewinne von Rüstungs- und Bauindustrie gegen­ge­rech­net mit Kürzungen bei Bürgergeld und all­ge­mein im Sozial- und Kulturbereich. Länger arbei­ten und den Gürtel enger schnal­len, lau­tet die Parole. Ob das durch­zu­set­zen ist, wird davon abhän­gen, wie sich Gewerkschaften, Sozialverbände und ande­re Interessengruppen end­lich in Bewegung setzen.

Warum das Ganze? Angeblich wegen eines insze­nier­ten Streits von zwei Schauspielern im Oval Office. In Wirklichkeit dien­te er dazu, eine Win-win-Situation für das Kapital auf bei­den Seiten des Atlantiks her­zu­stel­len. So schuf man einen Anlaß, das ohne­hin geplan­te Hochrüstungsprogramm medi­al mit viel gespiel­ter Empörung zu beglei­ten. Weder rüstet der "fried­lie­ben­de" Präsident ab –er führt den Krieg auch gegen die Partner mit wirt­schaft­li­chen Mitteln und ermu­tigt Israel zu immer tota­li­tä­re­rem Handeln –, noch gibt es irgend­ei­nen Widerspruch bei dem Ziel, immer mehr Gelder den Rüstungskonzernen zuzu­schu­stern. Daß mit der Dämonisierung von Gegnern, im Ausland und im Inneren ("Migrationsdebatte") treff­lich von den schwerst­wie­gen­den Problemen des Kapitalismus abge­lenkt wer­den kann, ist ein will­kom­me­ner Effekt.


Es gibt Unterschiede zwi­schen den par­la­men­ta­ri­schen Sitten in China und bei uns. Hier gehört zum Spiel, daß neben Scheindebatten à la "Ist 2G bes­ser als 3G?" auch abwei­chen­de Positionen in der Öffentlichkeit ver­tre­ten wer­den dür­fen, bevor dann die von Fraktionsspitzen beschlos­se­ne Politik durch­ge­wun­ken wird und zu meist kata­stro­pha­len Folgen führt. Derlei ist nicht üblich in China. Auf uns frem­de Art und Weise wird der Streit hin­ter den Kulissen aus­ge­tra­gen, um dann Erfolge im Sinne der kapi­ta­li­sti­schen Logik zu gene­rie­ren: Wirtschaftswachstum, ein sta­bi­ler Arbeitsmarkt und wach­sen­der Wohlstand, das alles mit einem Anteil der Rüstung von 1,5 % der Wirtschaftskraft. Diese Logik ist nicht mei­ne. Sie zeigt aber, daß es auch im Rahmen des Kapitalismus ver­schie­de­ne Entwicklungsmöglichkeiten gibt. Man muß nicht mit Volldampf vor die Wand fahren. 

28 Antworten auf „Schwarz-Rot-(kein)-Geld-Koalition im Hyperventilationsmodus“

  1. > Denn die Schulden müs­sen von der EU-Kommission geneh­migt werden.

    Quatsch. Dr Staat gibt sich nur als Investor und spe­ku­liert auf Rendite. Denn es ist ja nicht so daß der Staat nur Schulden macht, der macht näm­lich auch Gewinne, genau­so wie jedes ande­re Privatunternehmen. Freilich wer­den die­se Kapitalerträge nir­gend­wo ver­öf­fent­licht, aber daß ein Riesen-Staatsapparat samt sei­ner Organe (Polizei, Bundeswehr, Ämter, Jusitz, Geheimdienste, Parlament, Propaganda usw.) von Steuern allein nicht finan­zier­bar ist, ist nicht neu.

    Staatsverschuldung ist ein Merkmal des moder­nen Kapitalismus, das konn­ten Sie schon bei Lenin nachlesen.: : : 

    1. @R. Furt: Die Verschuldung ist nicht das Problem. So funk­tio­nie­ren Gemeinwesen, wie auch Unternehmen und pri­va­te Haushalte. Ohne sie wür­de kei­ne ein­zi­ge Schule gebaut. Entscheidend sind die Höhe der Schulden und der Ausgabezweck. Dabei ist es in unse­rem System dum­mer­wei­se immer so, daß es Kreditgeber und ‑neh­mer gibt. Erstere sind vor allem die gro­ßen Anleger auf dem Finanzmarkt, die somit ordent­lich Profite machen. Da sie oft auch in Rüstungsfirmen inve­stie­ren, erzie­len sie hier gleich dop­pel­te Gewinne.

      1. @aa:

        Es gibt meh­re­re Möglichkeiten, an Geld für Schulen zu kommen:

        1. Der Staat könn­te Steuern auf hohe Einkommen, Vermögen, Erbschaften und die Umsätze an den Finanzmärkten erheben.
        2. Der Staat könn­te bei der Zentralbank Kredit auf­neh­men. Er ver­schul­det sich also bei sich selbst.
        3. Der Staat leiht sich Geld bei pri­va­ten Anlegern – also rei­chen Geldsäcken – auf dem Kapitalmarkt, und muss dafür Zinsen zahlen.

        Zu Nr. 1: Das wird nicht gemacht, obwohl es das Vernünftigste wäre. Die Geldsäcke dür­fen unter kei­nen Umständen geschröpft wer­den. Durch den Verzicht auf Steuern, schen­ken wir ihnen qua­si Geld. Mit ihren Konzernen, Medien und Lobbyisten, haben sie den Staat fest im Griff.

        Zu Nr. 2: Das Zweitvernünftigste. Man müss­te ledig­lich sicher stel­len, dass das so geschöpf­te Geld in Investitionen fließt, und nicht in Rüstungs- oder Impfgedöhns. Die Geldsäcke wären außen vor, und könn­ten kei­ne Rendite über Staatsanleihen ein­strei­chen. Deshalb hat man die­se Möglichkeit auch ver­bo­ten. Wie gesagt: Die Geldsäcke haben den Staat fest im Griff.

        Zu Nr. 3: Die denk­bar schlech­te­ste Möglichkeit. Weil der Staat kei­ne ange­mes­se­nen Steuern erhebt, hat er kein Geld für Schulen, und muss Schulden an den Kapitalmärkten machen. Was er den Geldsäcken zuvor durch Steuerverzicht geschenkt hat, muss er sich nun bei ihnen lei­hen, und ihnen dafür fet­te Zinsen zahlen.

        Das per­fek­te Ausbeutungssystem. Merz, der ehe­ma­li­ger Finanzmanager, bedient sei­ne Klienten, und wir sind auf dem direk­ten Weg in die Armut.

        1. der Staat hat soviel Steuereinnahmen wie noch nie!
          Das wich­tig­ste wäre auf die Ausgaben zu schau­en, wie es in den USA die Trump Administration macht.

          Und hier­zu­lan­de, wo die Solidarsysteme eine wich­ti­ge Rolle spie­len, muss die Politik und Gewerkschaften dafür sor­gen das die Renditen sin­ken. Hinterher die Vermögen zu besteu­ern hilft nie­mand. Die Arbeiter haben zu wenig für die Sozialversicherungen und der Staat gibt das Geld sowie­so nur für Waffen und Verwaltung aus.

          1. @Mutant77: Trump macht auf sei­ne Weise das Gleiche, das wir hier­zu­lan­de erle­ben. Er ver­nich­tet zehn­tau­sen­de Arbeitsplätze, nicht etwa im Rüstungs‑, son­dern im Bildungs- und Sozialbereich. Sich die Hände zu rei­ben, weil davon auch Leute betrof­fen sind, die bei Corona viel Unsinn ange­stellt haben, wäre töricht. Ich bin sehr dafür, bei­spiels­wei­se die gesam­te Rüstungsindustrie ein­zu­stamp­fen. Die dort Arbeitenden ein­fach auf die Straße zu set­zen, kann aber kei­ne Lösung sein. Da braucht es Angebote für sinn­vol­le Arbeitsplätze. Ein Dutzend Milliardäre im Kabinett Trump sind wohl kaum ein Hinweis dar­auf, daß dort am Sinken der Renditen gear­bei­tet wird, ganz im Gegenteil.

        2. "Im Frühjahr 2019, zwei Jahre vor sei­nem Wiedereinstieg in die Politik, war Friedrich Merz end­gül­tig Millionär – nicht mehr nur „Teil der geho­be­nen Mittelschicht“, wie er zuvor zum all­ge­mei­nen Erstaunen gesagt hatte. …"

          https://​www​.ber​li​ner​-zei​tung​.de/​p​o​l​i​t​i​k​-​g​e​s​e​l​l​s​c​h​a​f​t​/​b​e​r​l​i​n​e​r​-​u​-​b​a​h​n​-​w​a​g​g​o​n​s​-​v​o​n​-​s​t​a​d​l​e​r​-​v​o​r​-​d​e​m​-​a​u​s​-​d​i​e​s​e​-​f​i​r​m​a​-​m​a​c​h​t​e​-​f​r​i​e​d​r​i​c​h​-​m​e​r​z​-​z​u​m​-​m​i​l​l​i​o​n​a​e​r​-​l​i​.​2​3​0​5​772

          Merz hat sicher nicht nur Aktien von Stadler. Es ist von unab­ding­ba­rem öffent­li­chen Interesse zu wis­sen, wo Merz sein Millionärs-Vermögen inve­stiert hat, und wel­che Aktien er hält. Insbesondere vor dem Hintergrund einer hem­mungs­lo­sen Verschuldungsorgie, mit der die Anleger an den Kapitalmärkten bedient wer­den sollen.

          Es wäre nicht das erste Mal, dass Geldsack Merz durch pro­ble­ma­ti­sche Interessenkonflikte auf­fäl­lig wird.

      2. @aa:

        Staatsverschuldungen sind weder neu noch Ergebnisse irgend­wel­cher Wahlen noch Beschlüsse irgend­wel­cher Parteien oder gar Einzelpersonen. Sie sind im Wesen des moder­nen Kapitalismus (des Imperialismus, Lenin) begrün­det. Sicher doch könn­te man mit Staatsgeldern und Steuern auch Schulen bau­en, Kindergärten, Kliniken, Krankenhäuser, Arztpraxen, Sanatorien, Internate, Wohnungen, Straßen, Kulturhäuser, Heizkraftwerke, Gaststätten, Sportstätten, Hallenbäder, Freibäder, Kaufhallen, Wanderwege, Parkanlagen, Ferienheime, Freizeitanlagen usw.

        Nur wäre dann der Kapitalismus eben kein Kapitalismus.

      3. @aa der Ausgabezweck ist ent­schei­dend: Die Ausgaben allein vom Bund im Zusammenhang mit Corona 440Mrd. hat­ten kei­ner­lei gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Mehrwert. Menschliches Leid, Müllberge, Impfschäden usw. Rüstungsinvestitionen sind sowie­so immer schäd­lich. Aber die Diskussion wird nir­gends geführt (außer auf so Inseln wie die­ser blog).

  2. „Ich [ChatGPT 4.5] wer­de ein umfas­sen­des und detail­lier­tes ver­fas­sungs­recht­li­ches Gutachten erstel­len, das sich mit der Frage befasst, ob ein auf­ge­lö­ster Bundestag noch eine Verfassungsänderung vor­neh­men darf, nach­dem der Bundespräsident ihn gemäß Artikel 68 GG auf­ge­löst hat und bereits Neuwahlen erfolgt sind. Das Gutachten wird nach dem klas­si­schen Gutachtenstil struk­tu­riert sein (Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis) und sich ins­be­son­de­re mit der Rechtsnatur der Auflösung, den Kompetenzen eines auf­ge­lö­sten Bundestages und der ver­fas­sungs­recht­li­chen Tragweite einer sol­chen Entscheidung befas­sen. Ich wer­de dich infor­mie­ren, sobald das Gutachten fer­tig ist.

    Obersatz (Rechtsfrage)

    Zu prü­fen ist, ob ein nach Artikel 68 GG auf­ge­lö­ster Bundestag – nach bereits erfolg­ter Neuwahl eines neu­en Bundestages – noch eine Änderung des Grundgesetzes beschlie­ßen darf. Konkret stellt sich die Frage, ob dem auf­ge­lö­sten Bundestag in der Übergangszeit bis zum Zusammentritt des neu gewähl­ten Parlaments die Kompetenz zusteht, mit der erfor­der­li­chen Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG) eine Verfassungsänderung vor­zu­neh­men, oder ob dem ver­fas­sungs­recht­li­che Grundsätze (ins­be­son­de­re das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Diskontinuität) ent­ge­gen­ste­hen. Ferner ist zu klä­ren, wel­che Erfolgsaussichten eine Normenkontrollklage gegen eine vom alten Bundestag in die­ser Konstellation beschlos­se­ne Verfassungsänderung hätte.

    Definition (Relevante ver­fas­sungs­recht­li­che Normen)

    Artikel 68 GG (Vertrauensfrage und Parlamentsauflösung): Art. 68 Abs. 1 GG erlaubt dem Bundespräsidenten, auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auf­zu­lö­sen, wenn der Kanzler in einer Vertrauensabstimmung kei­ne Mehrheit erhält. Wird der Bundestag auf­ge­löst, sind Neuwahlen inner­halb von 60 Tagen anzu­set­zen (Art. 68 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG) . Wichtig ist: Die Auflösung bedeu­tet nicht die sofor­ti­ge Handlungsunfähigkeit des Parlaments. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG endet die Wahlperiode erst mit dem Zusammentritt des neu­en Bundestages. Bis dahin bleibt der „auf­ge­lö­ste“ Bundestag for­mal bestehen und geschäfts­fä­hig . Es gibt in die­ser Übergangszeit kei­ne „par­la­ments­lo­se“ Zeit, das Parlament bleibt grund­sätz­lich beschlussfähig .

    Artikel 79 GG (Änderung des Grundgesetzes): Art. 79 Abs. 1 GG schreibt vor, dass das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geän­dert wer­den kann, das den Wortlaut aus­drück­lich ändert oder ergänzt. Nach Art. 79 Abs. 2 GG bedarf eine sol­che Änderung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Dies soll sicher­stel­len, dass Verfassungsänderungen nur mit brei­ter demo­kra­ti­scher Legitimation erfol­gen. Art. 79 Abs. 3 GG (die Ewigkeitsklausel) ver­bie­tet zudem jeg­li­che Änderung der in Art. 79 Abs. 3 genann­ten Kerninhalte (u.a. die in Art. 1 und Art. 20 GG ver­an­ker­ten Grundsätze, ins­be­son­de­re das Demokratieprinzip). Eine vom Verfahren her kor­rekt zustan­de gekom­me­ne Verfassungsänderung darf also inhalt­lich nicht gegen die­se unver­än­der­li­chen Prinzipien ver­sto­ßen – tut sie es doch, wäre sie wegen Verstoßes gegen Art. 79 Abs. 3 GG nichtig.

    Artikel 39 GG (Wahlperiode und Zusammentritt des neu­en Bundestages): Art. 39 Abs. 1 GG bestimmt, dass der Bundestag auf vier Jahre gewählt wird und sei­ne Wahlperiode mit dem Zusammentritt eines neu­en Bundestages endet. Nach einer Auflösung des Bundestages muss gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG die Neuwahl bin­nen 60 Tagen erfol­gen. Art. 39 Abs. 2 GG ord­net an, dass der neu gewähl­te Bundestag spä­te­stens am 30. Tag nach der Wahl erst­mals zusam­men­tre­ten muss. Bis zu die­sem ersten Zusammentritt bleibt der alte Bundestag for­mal im Amt (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Grundsatz der Diskontinuität: Aus Art. 39 GG und der begrenz­ten Wahlperiode folgt der unge­schrie­be­ne Grundsatz der par­la­men­ta­ri­schen Diskontinuität. Dieser besagt per­so­nell, dass mit Konstituierung des neu­en Bundestages die Mandate der bis­he­ri­gen Abgeordneten enden. Sachlich bedeu­tet Diskontinuität, dass alle noch nicht ver­ab­schie­de­ten Gesetzesvorlagen des alten Bundestages mit Ende der Wahlperiode ver­fal­len. Der neue Bundestag ist in sei­nen Beratungsgegenständen nicht an Entscheidungen oder Beschlüsse sei­nes Vorgängers gebun­den (abge­se­hen von weni­gen Ausnahmen wie Petitionen oder EU-Angelegenheiten ). Der Diskontinuitätsgrundsatz dient dem Demokratieprinzip: Jede neu gewähl­te Volksvertretung soll frei über die anste­hen­den Gesetzgebungsvorhaben ent­schei­den kön­nen, ohne an die uner­le­dig­ten Vorlagen des alten Parlaments gebun­den zu sein. Zwar ist der alte Bundestag bis zum letz­ten Tag sei­ner Wahlperiode for­mal im Amt; doch bei vor­zei­ti­ger Auflösung ver­kürzt sich die poli­ti­sche Legitimation – das Parlament ist bereits „abge­wählt“, auch wenn es noch recht­lich existiert.

    Subsumtion (Prüfung der Kompetenzen des auf­ge­lö­sten Bundestages)

    1. Formelle Fortgeltung der Kompetenzen: Ausgangspunkt ist, dass das Grundgesetz kei­ne aus­drück­li­che Beschränkung der Gesetzgebungsbefugnisse eines auf­ge­lö­sten Bundestages ent­hält. Nach dem Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 GG bleibt der alte Bundestag bis zum Zusammentritt des neu­en im Amt. Somit behält der Bundestag for­mal sei­ne gesetz­ge­be­ri­schen Kompetenzen zunächst bei – er kann Gesetze beschlie­ßen und ist grund­sätz­lich auch beschluss­fä­hig für Verfassungsänderungen, sofern die for­mel­len Voraussetzungen (Zweidrittelquorum) erfüllt sind . Einige Stimmen beto­nen daher, ein auf­ge­lö­ster Bundestag set­ze sei­ne Arbeit mit “unge­schmä­ler­ten Kompetenzen” fort, bis der neue sich kon­sti­tu­iert (d.h. es gibt kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­che Suspendierung sei­ner Rechte) . Art. 68 GG selbst ent­hält kein Tätigkeitsverbot für den alten Bundestag; er regelt nur das Verfahren der Auflösung und Neuwahl. In der histo­ri­schen Auslegung des Art. 68 GG zeigt sich, dass der par­la­men­ta­ri­sche Rat bewusst einen kon­trol­lier­ten Mechanismus zur Parlamentsauflösung schuf, um Weimarer Verhältnisse (mit häu­fi­gen Auflösungen) zu ver­mei­den. Eine Auflösung soll­te nach dem histo­ri­schen Willen der Verfasser des GG nur aus­nahms­wei­se erfol­gen, wenn eine Regierungsmehrheit nicht mehr vor­han­den ist – aber wäh­rend der Zwischenzeit bis zur Neuwahl soll­te kei­ne Herrschaftsvakanz ent­ste­hen. Daher die Regelung, dass der Bundestag bis zum Zusammentritt des neu­en wei­ter­be­steht. Formal spricht dies dafür, dass auch der auf­ge­lö­ste Bundestag Gesetzes- und sogar Verfassungsänderungskompetenz hat, solan­ge er besteht.

    2. Grundsatz der begrenz­ten Übergangsfunktion: Allerdings ist die for­ma­le Kompetenz von der fra­ge­wei­sen zuläs­si­gen Ausübung die­ser Kompetenz zu tren­nen. In der ver­fas­sungs­recht­li­chen Praxis und Lehre wird über­wie­gend ver­tre­ten, dass ein auf­ge­lö­ster Bundestag sich selbst­be­schrän­ken muss. So heißt es, der alte Bundestag sol­le sich nur noch mit unauf­schieb­ba­ren oder rein ver­wal­tungs­tech­ni­schen Aufgaben befas­sen. Diese Auffassung grün­det auf dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und dem Sinn und Zweck der Auflösung: Das Volk hat bereits neu gewählt, die bis­he­ri­gen Abgeordneten besit­zen nur noch eine aus­lau­fen­de Legitimation. Weitreichende poli­ti­sche oder recht­li­che Weichenstellungen durch das „abge­wähl­te“ Parlament wür­den den Wählerwillen kon­ter­ka­rie­ren. Insbesondere die Verabschiedung lang­fri­sti­ger, struk­tu­rell gra­vie­ren­der Gesetze – wozu eine Verfassungsänderung zwei­fel­los gehört – **wider­spricht dem Demokratieprinzip und der Funktion der Neuwahl】. Teleologisch ist Art. 68 GG so zu ver­ste­hen, dass durch die Auflösung eine neue Legitimation geschaf­fen wer­den soll; die­ser Telos wür­de unter­lau­fen, wenn der alte Bundestag kurz vor sei­nem Ausscheiden noch unum­kehr­ba­re Änderungen am Verfassungsgefüge vornimmt.

    Im Einzelnen:
    • Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, aus­ge­übt durch Wahlen und Abstimmungen. Wenn das Volk bereits einen neu­en Bundestag gewählt hat, soll grund­sätz­lich die­ser – und nicht das alte Parlament – die maß­geb­li­chen Entscheidungen tref­fen. Ein auf­ge­lö­ster Bundestag, der noch schnell eine Verfassungsänderung beschließt, han­delt ent­ge­gen der vom Volk erst kürz­lich getrof­fe­nen Wahlentscheidung. Es fehlt ihm inso­fern an fri­scher demo­kra­ti­scher Legitimation für solch gra­vie­ren­de Akte. Man könn­te dies als Verstoß gegen den Grundsatz frei­er Wahlen und die sich dar­aus erge­ben­de Legitimität betrach­ten. Zwar ist der alte Bundestag for­mal noch legi­ti­miert, aber sei­ne Legitimation ist fak­tisch „über­holt“ durch das Wählervotum. Das Demokratieprinzip ver­langt, dass sub­stan­zi­el­le Neuerungen – ins­be­son­de­re Änderungen am Verfassungsgefüge – von der neu gewähl­ten Volksvertretung getrof­fen wer­den. Eine gegen die­ses Prinzip ver­sto­ßen­de Verfassungsänderung könn­te sogar inhalt­lich gegen Art. 79 Abs. 3 GG ver­sto­ßen, soweit das Demokratieprinzip als unver­än­der­li­cher Grundsatz betrof­fen ist. Anders aus­ge­drückt: Der Vorgang, dass ein abge­wähl­tes Parlament die Verfassung ändert, tan­giert die Substanz der demo­kra­ti­schen Grundordnung, was von Art. 79 Abs. 3 GG geschützt sein dürfte.
    • Wahlzweck und par­la­men­ta­ri­sche Diskontinuität: Der Zweck der Parlamentsauflösung nach Art. 68 GG liegt – teleo­lo­gisch betrach­tet – dar­in, durch Neuwahlen eine neue poli­ti­sche Mehrheit und Legitimation zu erhal­ten. Die Auflösung ist ein Ausweg aus einer Regierungs- oder Vertrauenskrise, der expli­zit auf die Neuwahl setzt, damit das neu gewähl­te Parlament die Zukunftsentscheidungen trifft. Würde der auf­ge­lö­ste Bundestag noch eine Verfassungsänderung ver­ab­schie­den, wür­de dies dem Sinn der Auflösung wider­spre­chen. In der Literatur wird dies teils als “Wahlvereitelung” bezeich­net: Die vor­ge­zo­ge­ne Wahl soll gera­de zukünf­ti­ge Entscheidungen legi­ti­mie­ren; ein alt-Parlament, das die­se Entscheidung vor­weg nimmt, unter­läuft die freie Mandatsausübung des neu­en Parlaments. Der Grundsatz der Diskontinuität stützt die­se Sicht: Obwohl der alte Bundestag for­mal noch exi­stiert, steht er kurz vor sei­nem Ende. Politisch-sach­lich soll­te er kei­ne irrever­si­ble Entscheidung mehr tref­fen, die der neue Bundestag nicht ohne Weiteres kor­ri­gie­ren kann. Eine Verfassungsänderung ist beson­ders kri­tisch, weil sie spä­ter nur wie­der­um mit Zweidrittelmehrheit geän­dert wer­den könn­te. Wenn der alte Bundestag also etwa eine Grundgesetzänderung beschließt, könn­te eine ein­fa­che Mehrheit des neu gewähl­ten Bundestages die­se nicht rück­gän­gig machen – selbst wenn die Mehrheit der Bürger sich in der Wahl dage­gen aus­ge­spro­chen haben soll­te. Dies wür­de die freie Entscheidungsbefugnis des neu­en Parlaments erheb­lich beschneiden.
    • Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und Praxis: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die spe­zi­fi­sche Frage – Verfassungsänderung durch auf­ge­lö­sten Bundestag – zwar noch nicht aus­drück­lich ent­schie­den. Jedoch gibt es Hinweise aus der Rechtsprechung zur Auflösung des Bundestages und zum Übergangsmandat der Abgeordneten. In den Entscheidungen zur Auflösung (etwa BVerfGE 62, 1 – „Bundestagsauflösung 1983“) hat das BVerfG betont, dass ein auf­ge­lö­stes Parlament im Grundsatz nur geschäfts­füh­ren­de Aufgaben wahr­neh­men soll und legis­la­ti­ve Befugnisse nur in Ausnahmefällen aus­üben soll­te. Dies kann dahin­ge­hend ver­stan­den wer­den, dass nur unauf­schieb­ba­re Gesetzgebungsakte zuläs­sig sind, um z.B. drin­gen­de Handlungsfähigkeit des Staates zu sichern. Eine bewuss­te Grundgesetzänderung fällt regel­mä­ßig nicht unter eine solch unauf­schieb­ba­re Maßnahme, son­dern könn­te (und soll­te) vom neu­en Bundestag bera­ten wer­den. Die ver­fas­sungs­recht­li­che Literatur und die par­la­men­ta­ri­sche Übung unter­stüt­zen die­se Auffassung: „Ein auf­ge­lö­ster Bundestag soll sich nur noch mit unauf­schieb­ba­ren oder ver­wal­tungs­tech­ni­schen Aufgaben befas­sen“; weit­rei­chen­de Änderungen – ins­be­son­de­re des Grundgesetzes – wider­spre­chen dem Demokratieprinzip und der Funktion der Neuwahl und sind daher unzulässig.

    Zwischenergebnis: Demnach spricht eine gewich­ti­ge ver­fas­sungs­recht­li­che Wertung dage­gen, dass der alte (auf­ge­lö­ste) Bundestag noch eine Verfassungsänderung beschließt. Historische Auslegung von Art. 68 GG (Zweck der Auflösung), teleo­lo­gi­sche Auslegung (Demokratieprinzip, Wahlperiodenprinzip) und die syste­ma­ti­sche Stellung der Art. 68, 39 GG (Diskontinuität der Wahlperioden) füh­ren zum Ergebnis, dass der alte Bundestag in der Übergangsphase nur eine begrenz­te Aufgabenwahrnehmung haben darf. Hierzu zäh­len etwa admi­ni­stra­ti­ve Beschlüsse oder dring­li­che Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Staates (z.B. kurz­fri­sti­ge Haushaltsmittel für den Übergang). Eine Grundgesetzänderung ist dem­ge­gen­über kei­ne blo­ße Routine- oder Eilmaßnahme, son­dern eine grund­le­gen­de Weichenstellung, die dem neu gewähl­ten Souverän vor­be­hal­ten sein soll­te. Zwar könn­te der alte Bundestag for­mal gese­hen die erfor­der­li­che Zweidrittelmehrheit noch orga­ni­sie­ren, doch wür­de er damit sei­ne Kompetenzen in einer Weise aus­üben, die dem Geist der Verfassung widerspricht.

    3. Normenkontrollklage und Erfolgsaussichten: Angenommen, der alte Bundestag ver­ab­schie­det den­noch – nach erfolg­ter Neuwahl, aber vor Zusammentritt des neu­en Bundestags – ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Dieses Gesetz wür­de for­mell ord­nungs­ge­mäß zustan­de kom­men (Beschluss durch den alten Bundestag mit 2/​3‑Mehrheit, Zustimmung Bundesrat mit 2/​3, Ausfertigung durch den Bundespräsidenten). Fraglich ist, ob und wie eine sol­che Verfassungsänderung gericht­lich über­prüf­bar und ggf. auf­heb­bar wäre. Grundsätzlich sind Gesetze, die Teil des for­mel­len Verfassungstextes wer­den, eben­falls der ver­fas­sungs­ge­richt­li­chen Kontrolle unter­wor­fen – aller­dings nur am Maßstab von Art. 79 Abs. 3 GG, da es ja per Definition sonst kei­ne höher­ran­gi­ge Norm gibt als die Verfassung selbst. Das BVerfG könn­te im Rahmen einer abstrak­ten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG) ange­ru­fen wer­den. Antragsberechtigt wäre z.B. eine neue Bundestagsfraktion (min­de­stens ein Viertel der MdB) oder eine Landesregierung. Diese könn­te gel­tend machen, das Verfassungsänderungsgesetz sei mit dem GG unvereinbar.

    Eine mög­li­che Begründung für die Verfassungswidrigkeit wäre, dass der Vorgang als Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 2 GG) und damit gegen die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG zu wer­ten ist. Zwar ändert das Gesetz viel­leicht nicht aus­drück­lich Art. 20 GG – aber sei­ne Entstehung ver­letzt den Geist des Demokratieprinzips so ekla­tant, dass es mate­ri­ell ver­fas­sungs­wid­rig sein könn­te. Die Argumentation wäre, dass das Volk in der Neuwahl bereits einen neu­en Souverän bestimmt hat und der alte Bundestag somit kei­ne aus­rei­chen­de demo­kra­ti­sche Legitimationsgrundlage mehr für eine der­art weit­rei­chen­de Entscheidung besitzt. Der Grundsatz der peri­odi­schen Wahl und der dar­auf beru­hen­de Wechsel der Legitimationsträger sind ele­men­ta­rer Bestandteil der frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grundordnung; wür­de man zulas­sen, dass ein abge­wähl­tes Organ die Verfassung ändert, wür­de dies die­ses Prinzip unter­lau­fen. Hier könn­te man einen unab­än­der­li­chen Verfassungsgrundsatz erken­nen, der durch den Missbrauch der for­ma­len Kompetenz ver­letzt wird.

    Die Erfolgsaussichten einer Normenkontrollklage gegen das Verfassungsänderungsgesetz wären nach herr­schen­der Ansicht hoch. Die ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Kontrolle von for­mell kor­rekt zustan­de gekom­me­nen Verfassungsänderungen ist zwar auf extre­me Ausnahmen beschränkt (eben Art. 79 Abs. 3 GG – „Ewigkeitsklausel“). Doch genau eine sol­che Ausnahme könn­te hier ein­grei­fen: Die Ausübung der Verfassungsänderungskompetenz in der Übergangszeit ver­stößt gegen fun­da­men­ta­le Verfassungsprinzipien. Somit wür­de das BVerfG vor­aus­sicht­lich fest­stel­len, dass das Änderungsgesetz nich­tig ist, da es mit Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG unver­ein­bar ist. Denkbar wäre auch, dass das BVerfG schon aus for­mel­len Gründen ein­schrei­tet, indem es die Handlungskompetenz des alten Bundestages teleo­lo­gisch ein­schränkt – etwa mit dem Argument, die Kompetenz zum Verfassungsänderungsgesetz sei in die­ser Konstellation kon­klu­dent sus­pen­diert. Allerdings ist ein sol­cher for­mel­ler Ansatz weni­ger eta­bliert, da for­mal kein Verstoß gegen ein geschrie­be­nes Verfahren vor­liegt. Wahrscheinlicher stützt das Gericht eine Aufhebung auf die mate­ri­el­le Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Demokratieprinzips.

    Zu beach­ten ist: Bereits die Drohung einer sol­chen Normenkontrollklage (etwa vom poli­ti­schen Gegner) dürf­te erheb­li­che poli­ti­sche Wirkung ent­fal­ten. In der Praxis wür­de ein auf­ge­lö­ster Bundestag ver­mut­lich schon aus Respekt vor dem Wählervotum von einer umstrit­te­nen Grundgesetzänderung abse­hen. Sollte er es den­noch ver­su­chen, stün­de das Bundesverfassungsgericht bereit, um den Primat der demo­kra­ti­schen Legitimation des neu­en Bundestages zu sichern.

    Ergebnis (Antwort)

    Ein auf­ge­lö­ster Bundestag darf nach erfolg­ter Neuwahl grund­sätz­lich kei­ne Verfassungsänderung mehr vor­neh­men. Zwar bleibt der alte Bundestag bis zum Zusammentritt des neu­en Parlaments for­mal im Amt und könn­te rein recht­lich mit der erfor­der­li­chen Mehrheit noch Gesetze ver­ab­schie­den . Doch gebie­tet das Grundgesetz im Lichte von Demokratieprinzip und Wahlperiodenbegrenzung eine selbst­auf­er­leg­te Zurückhaltung: Eine vom Volk bereits abge­wähl­te Volksvertretung soll kei­ne grund­le­gen­den Entscheidungen mehr tref­fen. Insbesondere eine Änderung des Grundgesetzes durch den alten Bundestag wäre mit dem Sinn des Art. 68 GG unver­ein­bar und wür­de die freie Entscheidungsbefugnis des neu gewähl­ten Bundestages aushebeln.

    Im Ergebnis wäre eine vom auf­ge­lö­sten Bundestag in der Übergangszeit beschlos­se­ne Verfassungsänderung ver­fas­sungs­recht­lich höchst bedenk­lich und wohl nich­tig. Eine Normenkontrollklage dage­gen hät­te vor­aus­sicht­lich Erfolg, da das Bundesverfassungsgericht eine sol­che Änderung wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 GG) und die dar­aus abzu­lei­ten­den unge­schrie­be­nen Beschränkungen der Übergangskompetenz auf­he­ben wür­de. Kurz: Der auf­ge­lö­ste Bundestag darf kei­ne Verfassungsänderung mehr beschlie­ßen, wenn die Neuwahlen bereits erfolgt sind – dies ver­bie­tet der Geist des Grundgesetzes, auch wenn der Wortlaut kei­ne aus­drück­li­che Schranke ent­hält. Die Frage ist somit klar zu verneinen.

    Quellen: Grundgesetz (Art. 68, Art. 39, Art. 79, Art. 20), BVerfGE 62, 1 (Hinweise zur beschränk­ten Tätigkeit des auf­ge­lö­sten BT), Kommentar/​Literatur zum GG (Demokratieprinzip, Diskontinuität), aktu­el­le ver­fas­sungs­recht­li­che Diskussion (Sondervermögen/Schuldenbremse-Thematik).“, ChatGPT 4.5

  3. Ein Politiker wird sich nie­mals gegen eine Marionette durch­set­zen kön­nen. Manchmal sieht das Publikum wohl die Fäden, doch die Spieler sieht es nicht! – Und das in Zeiten von Hollywood-Trickfilmen wie "Jurassic-Park". Menschen den­ken es gäbe Dinosaurier.

    (Und: NEIN – Mercedes gibt es nicht schon seit Hundertmillionen Jahren. Für die den Film… – ein Fiat, Chrisler, Volkswagen, citro­en usw.…. schützt Sie natür­lich genau­so­gut und zuver­läs­sig vor Dinos?)

  4. Dies war zu erwar­ten. Exakt aus die­sem Grunde ist eine soge­nann­te Wahl in der zu erfah­ren­den Ausprägung die­ses Systems eine Farce. Und wenn tat­säch­lich etwas nicht so läuft wie geplant, wird die soge­nann­te Wahl annul­liert. Wenn über­haupt " irgend­ein Organ gewählt wird, das Einfluss hat, und des­sen Mitglieder nicht aus Opportunismus die­sem ange­hö­ren. Danke, nein. 

    Man kann die­ses System als kapi­ta­li­sti­sche Oligarchie, Plutokratie, Korporatismus, Neofeudalismus, Faschismus oder sonst irgend­wie nen­nen. Es ändert nichts am men­schen­ver­ach­ten­den Wesensgehalt des Systems. Eine über klei­ne­re kos­me­ti­sche Anpassungen hin­aus­ge­hen­de wirk­li­che Änderung kann ohne die Systemfrage nicht erzielt wer­den. Keine der im soge­nann­ten Bundestag ver­tre­ten (oder wegen der zwei­ten Nachkommastelle nicht ver­tre­te­nen) Parteien stellt das System infra­ge. Dies wäre ja verfassungsfeindlich.

  5. Genauso wie vor 5 Jahren die Milliarden in Tests, Masken und I‑Stoffe nicht in Frage gestellt wur­den, wer­den die Investitionen in die "Verteidigung" nicht hin­ter­fragt. Der Ministerpräsident von RLP Schweitzer nimmt das auch als Fakt. Es muss halt sein. Genauso wie das lukra­ti­ve Geschäft an der Golfgrube. Es wird immer uner­träg­li­cher Radio zu hören: (die Stimme der Engels trägt dazu bei):
    https://​www​.deutsch​land​funk​.de/​s​p​d​-​v​o​r​-​s​o​n​d​i​e​r​u​n​g​e​n​-​i​n​t​e​r​v​-​a​l​e​x​a​n​d​e​r​-​s​c​h​w​e​i​t​z​e​r​-​s​p​d​-​m​p​-​v​o​n​-​r​h​e​i​n​l​a​n​d​-​p​f​a​l​z​-​1​0​0​.​h​tml
    Was will man auch erwar­ten von einem Bundesland im wil­den Westen mit Büchel, Spangdahlem, Laubach und Ramstein.…

  6. Ergänzend ist zu erwäh­nen, dass die Diskussion um demo­kra­ti­sche Gepflogenheiten, ob ein abge­wähl­tes Gremium tat­säch­lich noch die­sen Raubzug durch­zie­hen darf, den Kern der Problematik nur zum Teil erfasst. Vielmehr ist die seit mehr als vier­zig Jahren zuneh­mend exzes­siv ange­wand­te Methodik der Extraktion von Profit bei einem wirt­schaft­li­chen Schrumpfungsmodell das ent­schei­den­de Thema. 

    Die Funktion, die Privatisierungen von öffent­li­chem Eigentum bzw. die Nutzung zur Erzielung von Profit mit­tels gewähr­ter Lizenzen zur ope­ra­ti­ven Nutzung von gesell­schaft­li­chem Eigentum, kurz umgangs­sprach­lich "Staatseigentum", haben, war (und ist) eine der ent­schei­den­den Größen zur Anhäufung exor­bi­tan­ter finan­zi­el­ler Ressourcen, die wie­der­um eine pro­fi­ta­ble Anlage suchen. Dies wur­de u.a. welt­weit auch mit­tels des "Washington Consensus" des IWF durchgesetzt. 

    Die zu erzie­len­den Profite sind im Voraus bei der Privatisierung von Gebäuden, Straßen, Eisenbahn, Wasser- und Stromversorgung etc. bereits kal­ku­liert. Je höher der Preis sein soll, den das ver­äu­ßern­de bzw. gewäh­ren­de Gemeinwesen erzie­len will bzw. soll, desto höher sind die von den ulti­ma­ti­ven Endnutzern zu zah­len­den Nutzungspreise. Profit garan­tiert, Finanzierung durch den "Investor" ist kein Problem, son­dern exakt der Aspekt des die pro­fi­ta­ble Anlage suchen­den „Kapitals“. Nachschub an Investitionsobjekten war garan­tiert. Schuldenbremsen führ­ten dazu, dass finan­zi­el­le Engpässe durch den Verkauf von gesell­schaft­li­chem Eigentum gelöst wer­den muss­ten. Dies ist nun­mehr nicht mehr aus­rei­chend zur Erfüllung der gewach­se­nen Profitinteressen. Daher die Schuldenbremse eli­mi­nie­ren und in die Produktion und Vertrieb von gesell­schaft­lich voll­kom­men sinn­lo­sen (aber töd­li­chen) Gütern "inve­stie­ren".

    Waffen und die berühm­ten Impfstoffe und übri­gen Corona-Utensilien sind Beispiele für die­se zusätz­li­chen, aus gesell­schaft­li­cher Perspektive voll­kom­men sinn­lo­sen Güter. Dies selbst­ver­ständ­lich zu voll­kom­men abstru­sen Preisen, die dank Kontrolle durch eine qua­si-kon­trol­lier­te Parteienoligarchie in den Staaten des soge­nann­ten Westens nahe­zu pro­blem­los mög­lich sind. Die "Genehmigung" der Investition und deren Finanzierung wird durch die qua­si okku­pier­ten Gremien der Gewalten eben­falls recht kom­for­ta­bel gelöst. Ebenso der Verbrauch und damit der "not­wen­di­ge" Ersatzbedarf (mit­tels Kriegen/​bewaff­ne­ten Konflikten). Das ope­ra­ti­ve Verbrauchsmaterial wird zwangs­ver­pflich­tet und genutzt oder unge­fragt genutzt. Dies zum Thema Menschenrechte.

    Ob dop­pelt ver­dient wird, ist eine inter­es­san­te Frage. Es ent­steht der Eindruck, dass dop­pelt ver­dient wird, solan­ge das Karussell sich bewegt, der Kreislauf nicht unter­bro­chen wird. Letztlich ist es die Umverteilung und Quasi-Enteignung der Bevölkerungen mit­tels Kauf der gesell­schaft­lich sinn­lo­sen Güter, deren (kon­ti­nu­ier­li­che) Nachfrage mit­tels poli­ti­scher Entscheidung geschaf­fen wird. 

    Entscheidend in der der­zei­ti­gen Ausprägung des sicht­ba­ren Systems ist daher, dass die Kontrolle mit­tels einer eben­falls qua­si-kon­trol­lier­ten Parteienoligarchie funk­tio­niert. Abstimmungsrunden (Davos, Bilderberg, G 7, EU etc.) sind uner­läss­lich, um eini­ger­ma­ßen har­mo­ni­siert zu agie­ren. Sicher, es gibt eini­ge Spielverderber, was jedoch nicht wirk­lich etwas ändert. Es funk­tio­niert. Letztlich flie­ßen die Mittel in den Erwerb knap­per rea­ler Ressourcen (Grund und Boden, Bodenschätze) und wer­den zusätz­lich als ope­ra­ti­ven Kapital für das wei­te­re Spiel durch die pro­fi­tie­ren­den Personen genutzt. Es ste­hen immer Personen am Ende der Kette. 

    Mit die­ses System aner­ken­nen­den Parteien, Organisationen und, letzt­lich oft­mals aus Frustration oder Unkenntnis, Bevölkerungen kann sich nichts wirk­lich ändern. Jedoch ist allein die Frage nach einer Änderung inzwi­schen ein Gedankenverbrechen, das zuneh­mend auch tat­säch­lich ver­folgt wird.

  7. > Bekanntlich ist das Unternehmen den­noch gescheitert

    @aa, Sie machen sich das zu ein­fach. Ein Blick in die Geschichte ist hilfreich:

    Das Unternehmen 'Barbarossa', vor­fi­nan­ziert mit Dawes-Dollars (1924), führ­te auf­grund der Verweigerung eines Friedensvertrages und Bruch mit den 1945 in Potsdam gefass­ten Beschlüsse durch die West-Alliierten mit der Einführung einer neu­en Währung im Jahr 1948 in ihren Besatzungszonen zur Gründung eines eige­nen Bundesstaates. Die Verfassung die­ses sepa­ra­ten Staates wird fak­tisch zur Durchführungsverordnung eines dik­tier­ten Besatzungsstatutes, das an die Stelle eines Friedensvertrages mit ganz Deutschland tritt. Die Besetzung Deutschlands wird ver­ewigt, aber eine Besetzung in einem ganz ande­ren Geist und zu ande­ren Zielen, als in den alli­ier­ten Verträgen von Jalta und Potsdam beab­sich­tigt war (Abusch 1950 in Der Irrweg einer Nation).

    Mithin kön­nen wir fest­stel­len, daß die Teilung Deutschlands auf die impe­ria­li­sti­sche Politik nach 1919 zurück­zu­füh­ren ist die bereits unmit­tel­bar nach dem 1. Weltkrieg faschi­stisch geprägt war und 1939 die gan­ze Welt in den Abgrund führte.

    Bis heu­te wird das Märchen ver­brei­tet, daß das was 1989 mit der DDR pas­siert ist, der Wille des Volkes gewe­sen sei und gar eine fried­li­che Revolution. Historische Fakten bele­gen jedoch, daß die Vernichtung des Sozialismus, nicht nur in der DDR son­dern welt­weit, lang­fri­stig geplant und vor­be­rei­tet wur­de. Das gesam­te Volksvermögen des DDR-Volkes wur­de zu Privatbesitz und zwar in den Händen der­je­ni­gen, deren Eltern und Großeltern den Zweiten Weltkrieg ent­facht haben und genau aus die­sem Grund in der SBZ ent­eig­net wur­den. Die Vernichtung des Sozialistischen Weltsystems als Garant für den Frieden nach 1945, erweist sich als eine Katastrophe für die gan­ze Menschheit.

    Geschichte wie­der­holt sich!

    1. @R. Furt: Gar nicht sel­ten ist es so, daß die Pläne der Herrschenden und der "Wille des Volkes" über­ein­zu­stim­men schei­nen. Daß dies auf einer per­ma­nen­ten Propaganda der Ersteren beruht, haben wir nicht zuletzt bei Corona erlebt.

      1. >> Gar nicht sel­ten ist es so, daß die Pläne der Herrschenden und der "Wille des Volkes" über­ein­zu­stim­men scheinen.

        So ein Käse. Merkste sel­ber oder!?

          1. Stimmt @aa, Sie mer­ken gar nichts. Sie mer­ken nicht ein­mal daß Ihr Blog von Trollen voll­ge­müllt wird. In der­sel­ben Wiederkäuer-Manier wie sie ARD, ZDF und Konsorten an den Tag legen.

            MFG

  8. In für uns mitt­ler­wei­len gewohn­ter Weise wird der Begriff "Krieg" zur Aktivierung des Katastrophismusmechanismus eingesetzt:

    "Katastrophismus heißt, an den ent­schei­den­den Positionen in Politik und Öffentlichkeit ein Worst-Case-Szenario zu ver­brei­ten, das aggres­si­ver kaum for­mu­liert sein kann, ganz offen­sicht­lich rea­li­täts­ver­zer­rend ist und die Grenzen der Vorstellung und des Sagbaren sprengt. Dem Regierungsberater aus dem Silicon Valley gal­ten Kinder, Jugendliche, jun­ge Menschen, die sich alters­ge­mäß ver­hiel­ten, als Mörder. Und nicht nur ihm: Die Kriminalisierung die­ser Altersgruppen, wie auch ihre Pathologisierung („was die Ratten in der Zeit der Pest waren, sind Kinder zur­zeit für Covid-19“, belu­stig­te sich ein unta­len­tier­ter Komiker im ZDF) war ent­mensch­li­chen­der Alltag in der west­lich-demo­kra­ti­schen Corona-Gesellschaft.

    Das war kein Zufall. Katastrophismus ist eine breit ange­wand­te dis­rup­ti­ve Technologie von Verhaltenssteuerung und Social Engineering. Katastrophensignale wer­den aus­ge­sen­det, mit denen die Protagonisten sich und ande­re effek­tiv auf einen Aktivismus des gesell­schaft­li­chen Ausnahmezustands ver­pflich­ten. Überreaktionen wer­den syste­ma­tisch ein­trai­niert. Von hal­lu­zi­na­to­ri­schen Worst-Case-Modellen ange­lei­tet, schwo­ren sich die Teilnehmer der Corona-Gesellschaft gegen­sei­tig dar­auf ein, Kinder und jun­ge Menschen für Zwecke benut­zen zu müs­sen. Die gesell­schaft­li­che Verantwortung war ausgesetzt.

    Dabei fehlt Katastrophisten weder die begriff­li­che Unterscheidung noch die mora­li­sche Einsicht. Sie ver­zer­ren ihr Denken, Sprechen und Handeln absicht­lich. Bereits vor über 20 Jahren nann­te das der Philosoph Dupuy eine „Theorie der Entscheidung unter Bedingungen der Unsicherheit“. Die rea­li­täts­ver­zer­ren­de und ver­un­si­chern­de Intransparenz stel­len die Katastrophisten aber selbst erst her, durch ihre Worst-Case-Szenarien sowie die Aggressivität, mit der sie sie pro­pa­gie­ren und in Maßnahmen umset­zen. Ihre Katastrophengeschichte wol­len sie sich von einem Ende her den­ken, das in die­sem Fall unge­fähr heißt:

    „Bevor ich mich bei einem Kind oder Jugendlichen mit dem Virus anstecke, muss ich mir sagen: Es sind fei­ge Mörder, sie trach­ten mir nach dem Leben. Danach rich­te ich mich. Dann wer­de ich im Nachhinein erfolg­reich auf mein Epidemie-Verhalten zurück­schau­en und mir nichts vor­wer­fen müs­sen. Ich wer­de nicht leicht­sin­nig gewe­sen sein und mich immer von ihnen fern­ge­hal­ten haben, sie wer­den mich nicht umge­bracht haben können!“
    Das mensch­li­che Zeitgefühl wird manipuliert

    Wir wer­den nicht leicht­sin­nig gewe­sen sein: Katastrophismus ist Sprechen und Denken im Futur II bezie­hungs­wei­se Futurperfekt. Die Zeitenfolge wird per­ver­tiert: Der Katastrophist ver­setzt sich ange­strengt in die Zeit nach der vor­weg­ge­nom­me­nen Katastrophe, die er ver­hin­dern will. Er sieht nicht aus sei­ner Position der Gegenwart in eine unge­wis­se, offe­ne Zukunft vol­ler Möglichkeiten. Chancen und Risiken sowie die erfah­rungs­ba­sier­ten Wissenschaften ihrer Abwägung inter­es­sie­ren ihn nicht. Er blickt umge­kehrt auf sei­ne Gegenwart aus der Sicht einer als abge­schlos­sen betrach­te­ten Zukunft, die er sich ima­gi­na­tiv als unüber­treff­li­ches Schreckensszenario aus­malt, mit der Idee, die­ses Szenario am Ende über­lebt haben zu müssen.

    Dazu benutzt er Handlungs- und Vorgangsverben wie (jeman­den) umbrin­gen, töten, ret­ten; sie­gen, ster­ben, über­le­ben; (etwas) zer­stö­ren, gewin­nen, ver­lie­ren, ver­hin­dern, mit denen er den per­fek­ti­ven, abge­schlos­se­nen Aspekt aus­drückt (Wir wer­den gestor­ben sein oder über­lebt haben). Man kann nicht ein biss­chen ster­ben. Gestorben und auch gesiegt wird nur total. Jedesmal ist es ein Ausdruck des voll­kom­me­nen Erfolgs oder des tota­len Untergangs, das nur aus der Rückschau einen Wahrheitswert bekommt. Es geht um alles, es wird um alles gegan­gen sein!

    Katastrophisten spre­chen dafür mei­stens ver­ein­fa­chend im Singular: Das Virus (im typi­sie­ren­den Singular) wird in der Pandemie (mit dem neu­en Kunstwort: als all­um­fas­sen­des Kollektivereignis) die Welt (die es nur ein ein­zi­ges Mal gibt) oder die Menschheit (das Kollektiv) mit Tod und Zerstörung (die ulti­ma­tiv sind) über­zo­gen haben, beson­ders die Alten (im typi­sie­ren­den Plural). Schließlich ist es die Zukunft als sol­che, die den Menschen getö­tet haben wird, und das ist, was den Einzelnen betrifft, sogar wahr. (Ich wer­de irgend­wann gestor­ben sein.) Doch der kata­stro­phi­sti­sche Singular steht nur als rhe­to­ri­sche Variation für den Einzelnen. Tatsächlich ist er so total, dass er regel­mä­ßig durch Höchst- und Allquantifizierungen ersetzt wird: Alle (alle „Alten“) wer­den unwie­der­bring­lich gestor­ben sein, es wird Millionen Tote geben und so weiter.

    Dieses her­bei­phan­ta­sier­te Schreckensszenario sehen Katastrophisten nicht als eine Möglichkeit, die sich ereig­nen kann, bloß ereig­nen könn­te oder eher nie. Sie mani­pu­lie­ren auch die Modalverben und zwin­gen sich dadurch zu den­ken, dass die tota­le Katastrophe mit Notwendigkeit ganz gewiss wird pas­siert sein müs­sen. Sie müs­sen sich folg­lich der Katastrophe unter­wer­fen – und was sie müs­sen, das müs­sen alle ande­ren auch. Die Kinder aus Schule und Gesellschaft aus­zu­sper­ren und in engen Wohnungen mit ihren über­la­ste­ten Eltern über Monate zusam­men­zu­sper­ren, war alternativlos."

    https://​mul​ti​po​lar​-maga​zin​.de/​a​r​t​i​k​e​l​/​k​a​t​a​s​t​r​o​p​h​i​s​m​u​s​-​z​u​r​-​v​e​r​h​a​l​t​e​n​s​s​t​e​u​e​r​ung

    1. https://​www​.deutsch​land​funk​.de/​a​l​t​r​u​i​s​m​u​s​-​d​e​r​-​m​e​n​s​c​h​-​i​n​-​z​e​i​t​e​n​-​d​e​r​-​k​a​t​a​s​t​r​o​p​h​e​-​d​l​f​-​a​2​f​6​0​7​1​4​-​1​0​0​.​h​tml

      Der Mensch ist nicht Mensches Feind. 

      Es sind vor allem die Medien, die die­se Furcht erzeu­gen, und nicht mensch­li­che Neigunen.
      Ich erin­ne­re mich noch deut­lich, wie bei der Flutkatastrophe an der Ahr, die Polizei sich mehr Sorgen um die Juwelen mach­te, als um Vermisste. Den Ersthelfern, die sich spon­tan auf den Weg mach­ten, um zu hel­fen, wur­den eben­falls pau­schal unlau­te­re Motive unter­stellt. In den Medien tritt die­se Art der Propaganda an die Stelle der Katastrophe an sich.

  9. China ./​. Westen – Für den Kapitalismus all­ge­mein fein beob­ach­tet! In Sachen Krieg das Gleiche (*Hoffmann/​Quihua):

    Westen (Clausewitz): «Ohne Zweifel, Krieg war für Clausewitz Gegenstand der Reflexion erst in zwei­ter Linie; zual­ler­erst bedeu­te­te das Kriegsgeschehen für ihn ein den Menschen in den Tiefen auf­rüt­teln­des exi­sten­ti­el­les Erlebnis – wie es ein­hun­dert Jahre spä­ter Ernst Jünger geschil­dert hat. […]

    Kampf ist sein Lebenselement, die Armee sei­ne Heimat. Natur und Geschichte, so sagt er im Hauptwerk, zei­gen dem Beobachter, dass alles Leben mit Kampf ver­bun­den ist: jeder ver­sucht, dem ande­ren sein Gesetz zu geben, und der Schwächere muss über­all weichen.»

    China (Sunzi): «Der alt­chi­ne­si­sche Stratege Sunzi sagt: „Deshalb kann die Devise ‚hun­dert Schlachten und hun­dert Siege‘ nicht das ober­ste Ziel der Kriegsführung sein. Als ober­stes Ziel muss viel­mehr gel­ten, die feind­li­che Armee matt zu set­zen, noch ehe es zum eigent­li­chen Kampf kommt.“ (sun­zi bing­fa, III, 2). – Die wah­re „Kunst des Krieges“ besteht also dar­in, den Krieg, der hier als schä­di­gend für Land und Leute gese­hen wird, zu vermeiden.»

    Dass China anders tickt, konn­te man schon 2020 anläss­lich des ScheinSeuchenSpektakels beob­ach­ten (*Martin).

    * HOFFMANN Rainer /​QUIHUA Hu, Kein Krieg ist der beste Krieg! (Overton, 9.3.25)
    https://​over​ton​-maga​zin​.de/​t​o​p​-​s​t​o​r​y​/​k​e​i​n​-​k​r​i​e​g​-​i​s​t​-​d​e​r​-​b​e​s​t​e​-​k​r​i​eg/

    * MARTIN Ulf, Der “Corona-Circus Wuhan”, ein neo­kon­fu­zia­ni­sches Staatsspektakel? (Weltexperiment Corona, 20.12.20), v.a. § 11, «Das “Dao des Himmels”, “als ob es so sei”»
    https://​welt​ex​pe​ri​ment​.com/​2​0​8​1​5​.​h​tml

  10. "Evi Denz
    @ElefantImRaum2
    23h

    Liebe Eltern, Großeltern, Tanten und Onkels, nehmt bit­te dieses
    Grundsatzurteil des BGHs zu Kriegsdienstverweigerung vom Januar 2025 zur Kenntnis:

    “Der BGH sagt, es gäbe zwar das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, aber in Zeiten des Krieges habe der Staat ein beson­de­res Interesse dar­an, sei­ne Bürger zur Teilnahme am Krieg zu ver­pflich­ten. Und wegen die­ses Interesses müs­se das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zurück­tre­ten. Im Ergebnis ist das also eine Abschaffung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung.”"

    https://​nit​ter​.net/​E​l​e​f​a​n​t​I​m​R​a​um2

    "Hans-Otto Wagner
    @HansOttoWagner1
    23h
    Wichtig für die neu­en Wehrpflichtig:innen ist: Work-Life-Balance, Arbeitsstättenverordnung in Panzer, voll­stän­dig geimpft, Abstände und wer krank ist bleibt zuhau­se und natür­lich das vega­ne Lunchpaket."

    https://​nit​ter​.net/​H​a​n​s​O​t​t​o​W​a​g​n​er1

  11. Ist das nicht alles ein Irrsinn: https://​orf​.at/​s​t​o​r​i​e​s​/​3​3​8​7​6​53/

    Zuerst ver­las ich mich und mein­te, dass es um 500 Millionen (!) also um 500.000.000 Euro schul­den­fi­nan­zier­tes Sondervermögen gin­ge – nach dem ersten Schock dach­te ich bei mir… mein lie­ber Scholli da muss die Geldpresse ordent­lich ange­schmis­sen werden.

    Als ich noch­mals, die­ses mal rich­tig, las war ich wie­der beru­higt da ich fest­stell­te, dass es sich doch nur um 500 Milliarden, also 500.000.000.000 Euro handelt.

    Die spin­nen doch die Germanen…
    Der Ösi

  12. Nachtrag: Hoffentlich ist in den 500.000.000.000 Euro das eine oder ande­re Winterpaket für Obdachlose drin­nen. In Österreich bit­tet die Caritas auf ihrer Webseite mit fol­gen­den Worten um Unterstützung…

    "Damit wir hel­fen kön­nen, bit­ten wir Sie um Spenden für das Gruft Winterpaket:

    70 Euro kostet ein Winterpaket. Es schenkt einen Schlafsack, war­mes Essen für eine Woche und die Möglichkeit, sich in der Gruft auf­zu­wär­men." Quelle: https://​www​.gruft​.at/​g​r​u​f​t​-​w​i​n​t​e​r​p​a​k​e​t​/​p​age

    Viele Grüße
    Walter aka Der Ösi

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