Ein Kanzler ohne Mehrheiten vermeldet stolz bei Kaiserin von der Leyen ein Quadrillarden-Rüstungsprogramm. Es gibt dazu keinen Parlamentsbeschluß, noch nicht einmal die Fraktionen der anvisierten Koalition wurden befragt, geschweige denn die anderen.

"Merz jongliert mit 900 Milliarden" überschreibt die FAZ am 4.3.25 einen Artikel. Dort ist zu erfahren, wie falsch die Darstellung ist, wonach ein Teil des Geldes ("Infrastruktur") Schulen und Kultur zukomme. Denn die Schulden müssen von der EU-Kommission genehmigt werden. Und die verfügt:
»Der Fonds [müsste] im weiteren Sine einen Bezug zu Verteidigungsinvestitionen haben. Möglich wären sicher Investitionen in Straßen, Eisenbahnlinien, Brücken oder Energieleitungen.«
Damit die Panzer rollen können, müssen diese maroden Einrichtungen auf Vordermann gebracht werden.
Von Hitler lernen heißt siegen lernen?
Auch für die Nationalsozialisten diente der Autobahnbau gleichermaßen als Konjunkturprogramm wie der Kriegsvorbereitung. Neben der Schaffung neuer Anlagemöglichkeiten für das Kapital wurde so der "Arbeitsmarkt" entlastet und gute Stimmung im Volk erzeugt. Zugleich erzählte man der Welt von seinen friedlichen Absichten und richtete in diesem Sinne eine Olympiade aus.
Bekanntlich ist das Unternehmen dennoch gescheitert. Nicht etwa, weil die deutsche Bevölkerung sich Aufrüstung und schließlich Krieg widersetzte, sondern weil die überfallenen Völker alle Kräfte des Widerstands mobilisierten. Alleine die UdSSR, deren Nachfolger auch heute mit deutscher Kriegstüchtigkeit bedroht wird, zahlte dafür einen Blutzoll von mehreren Millionen Menschenleben.
Man darf vermuten, daß die Kriegsbegeisterung der Deutschen noch unterentwickelt ist. Eine Propaganda, die die aus der Coronazeit noch übertrifft, bemüht sich nach Kräften, das zu ändern. Es ist dabei keineswegs ausgemacht, daß die Pläne von Merz und Scholz aufgehen. Die Trickserei mit "altem" und "neuem" Parlament ist umstritten, der Wahlbetrug der CDU in Sachen Schuldenbremse offenkundig. Und vielen Menschen ist klar, wer die Zeche zu zahlen hat. Ganz unverhohlen werden die immensen Gewinne von Rüstungs- und Bauindustrie gegengerechnet mit Kürzungen bei Bürgergeld und allgemein im Sozial- und Kulturbereich. Länger arbeiten und den Gürtel enger schnallen, lautet die Parole. Ob das durchzusetzen ist, wird davon abhängen, wie sich Gewerkschaften, Sozialverbände und andere Interessengruppen endlich in Bewegung setzen.
Warum das Ganze? Angeblich wegen eines inszenierten Streits von zwei Schauspielern im Oval Office. In Wirklichkeit diente er dazu, eine Win-win-Situation für das Kapital auf beiden Seiten des Atlantiks herzustellen. So schuf man einen Anlaß, das ohnehin geplante Hochrüstungsprogramm medial mit viel gespielter Empörung zu begleiten. Weder rüstet der "friedliebende" Präsident ab –er führt den Krieg auch gegen die Partner mit wirtschaftlichen Mitteln und ermutigt Israel zu immer totalitärerem Handeln –, noch gibt es irgendeinen Widerspruch bei dem Ziel, immer mehr Gelder den Rüstungskonzernen zuzuschustern. Daß mit der Dämonisierung von Gegnern, im Ausland und im Inneren ("Migrationsdebatte") trefflich von den schwerstwiegenden Problemen des Kapitalismus abgelenkt werden kann, ist ein willkommener Effekt.
Es gibt Unterschiede zwischen den parlamentarischen Sitten in China und bei uns. Hier gehört zum Spiel, daß neben Scheindebatten à la "Ist 2G besser als 3G?" auch abweichende Positionen in der Öffentlichkeit vertreten werden dürfen, bevor dann die von Fraktionsspitzen beschlossene Politik durchgewunken wird und zu meist katastrophalen Folgen führt. Derlei ist nicht üblich in China. Auf uns fremde Art und Weise wird der Streit hinter den Kulissen ausgetragen, um dann Erfolge im Sinne der kapitalistischen Logik zu generieren: Wirtschaftswachstum, ein stabiler Arbeitsmarkt und wachsender Wohlstand, das alles mit einem Anteil der Rüstung von 1,5 % der Wirtschaftskraft. Diese Logik ist nicht meine. Sie zeigt aber, daß es auch im Rahmen des Kapitalismus verschiedene Entwicklungsmöglichkeiten gibt. Man muß nicht mit Volldampf vor die Wand fahren.
> Denn die Schulden müssen von der EU-Kommission genehmigt werden.
Quatsch. Dr Staat gibt sich nur als Investor und spekuliert auf Rendite. Denn es ist ja nicht so daß der Staat nur Schulden macht, der macht nämlich auch Gewinne, genauso wie jedes andere Privatunternehmen. Freilich werden diese Kapitalerträge nirgendwo veröffentlicht, aber daß ein Riesen-Staatsapparat samt seiner Organe (Polizei, Bundeswehr, Ämter, Jusitz, Geheimdienste, Parlament, Propaganda usw.) von Steuern allein nicht finanzierbar ist, ist nicht neu.
Staatsverschuldung ist ein Merkmal des modernen Kapitalismus, das konnten Sie schon bei Lenin nachlesen.: : :
@R. Furt: Die Verschuldung ist nicht das Problem. So funktionieren Gemeinwesen, wie auch Unternehmen und private Haushalte. Ohne sie würde keine einzige Schule gebaut. Entscheidend sind die Höhe der Schulden und der Ausgabezweck. Dabei ist es in unserem System dummerweise immer so, daß es Kreditgeber und ‑nehmer gibt. Erstere sind vor allem die großen Anleger auf dem Finanzmarkt, die somit ordentlich Profite machen. Da sie oft auch in Rüstungsfirmen investieren, erzielen sie hier gleich doppelte Gewinne.
@aa:
Es gibt mehrere Möglichkeiten, an Geld für Schulen zu kommen:
1. Der Staat könnte Steuern auf hohe Einkommen, Vermögen, Erbschaften und die Umsätze an den Finanzmärkten erheben.
2. Der Staat könnte bei der Zentralbank Kredit aufnehmen. Er verschuldet sich also bei sich selbst.
3. Der Staat leiht sich Geld bei privaten Anlegern – also reichen Geldsäcken – auf dem Kapitalmarkt, und muss dafür Zinsen zahlen.
Zu Nr. 1: Das wird nicht gemacht, obwohl es das Vernünftigste wäre. Die Geldsäcke dürfen unter keinen Umständen geschröpft werden. Durch den Verzicht auf Steuern, schenken wir ihnen quasi Geld. Mit ihren Konzernen, Medien und Lobbyisten, haben sie den Staat fest im Griff.
Zu Nr. 2: Das Zweitvernünftigste. Man müsste lediglich sicher stellen, dass das so geschöpfte Geld in Investitionen fließt, und nicht in Rüstungs- oder Impfgedöhns. Die Geldsäcke wären außen vor, und könnten keine Rendite über Staatsanleihen einstreichen. Deshalb hat man diese Möglichkeit auch verboten. Wie gesagt: Die Geldsäcke haben den Staat fest im Griff.
Zu Nr. 3: Die denkbar schlechteste Möglichkeit. Weil der Staat keine angemessenen Steuern erhebt, hat er kein Geld für Schulen, und muss Schulden an den Kapitalmärkten machen. Was er den Geldsäcken zuvor durch Steuerverzicht geschenkt hat, muss er sich nun bei ihnen leihen, und ihnen dafür fette Zinsen zahlen.
Das perfekte Ausbeutungssystem. Merz, der ehemaliger Finanzmanager, bedient seine Klienten, und wir sind auf dem direkten Weg in die Armut.
der Staat hat soviel Steuereinnahmen wie noch nie!
Das wichtigste wäre auf die Ausgaben zu schauen, wie es in den USA die Trump Administration macht.
Und hierzulande, wo die Solidarsysteme eine wichtige Rolle spielen, muss die Politik und Gewerkschaften dafür sorgen das die Renditen sinken. Hinterher die Vermögen zu besteuern hilft niemand. Die Arbeiter haben zu wenig für die Sozialversicherungen und der Staat gibt das Geld sowieso nur für Waffen und Verwaltung aus.
@Mutant77: Trump macht auf seine Weise das Gleiche, das wir hierzulande erleben. Er vernichtet zehntausende Arbeitsplätze, nicht etwa im Rüstungs‑, sondern im Bildungs- und Sozialbereich. Sich die Hände zu reiben, weil davon auch Leute betroffen sind, die bei Corona viel Unsinn angestellt haben, wäre töricht. Ich bin sehr dafür, beispielsweise die gesamte Rüstungsindustrie einzustampfen. Die dort Arbeitenden einfach auf die Straße zu setzen, kann aber keine Lösung sein. Da braucht es Angebote für sinnvolle Arbeitsplätze. Ein Dutzend Milliardäre im Kabinett Trump sind wohl kaum ein Hinweis darauf, daß dort am Sinken der Renditen gearbeitet wird, ganz im Gegenteil.
"Im Frühjahr 2019, zwei Jahre vor seinem Wiedereinstieg in die Politik, war Friedrich Merz endgültig Millionär – nicht mehr nur „Teil der gehobenen Mittelschicht“, wie er zuvor zum allgemeinen Erstaunen gesagt hatte. …"
https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/berliner-u-bahn-waggons-von-stadler-vor-dem-aus-diese-firma-machte-friedrich-merz-zum-millionaer-li.2305772
Merz hat sicher nicht nur Aktien von Stadler. Es ist von unabdingbarem öffentlichen Interesse zu wissen, wo Merz sein Millionärs-Vermögen investiert hat, und welche Aktien er hält. Insbesondere vor dem Hintergrund einer hemmungslosen Verschuldungsorgie, mit der die Anleger an den Kapitalmärkten bedient werden sollen.
Es wäre nicht das erste Mal, dass Geldsack Merz durch problematische Interessenkonflikte auffällig wird.
@aa:
Staatsverschuldungen sind weder neu noch Ergebnisse irgendwelcher Wahlen noch Beschlüsse irgendwelcher Parteien oder gar Einzelpersonen. Sie sind im Wesen des modernen Kapitalismus (des Imperialismus, Lenin) begründet. Sicher doch könnte man mit Staatsgeldern und Steuern auch Schulen bauen, Kindergärten, Kliniken, Krankenhäuser, Arztpraxen, Sanatorien, Internate, Wohnungen, Straßen, Kulturhäuser, Heizkraftwerke, Gaststätten, Sportstätten, Hallenbäder, Freibäder, Kaufhallen, Wanderwege, Parkanlagen, Ferienheime, Freizeitanlagen usw.
Nur wäre dann der Kapitalismus eben kein Kapitalismus.
@aa der Ausgabezweck ist entscheidend: Die Ausgaben allein vom Bund im Zusammenhang mit Corona 440Mrd. hatten keinerlei gesamtgesellschaftlichen Mehrwert. Menschliches Leid, Müllberge, Impfschäden usw. Rüstungsinvestitionen sind sowieso immer schädlich. Aber die Diskussion wird nirgends geführt (außer auf so Inseln wie dieser blog).
Danke!
https://www.jitter-magazin.de/krieg-spielen-kunst-und-propaganda-vor-dem-ersten-weltkrieg/la8_krieg-spielen_der-wahre-jakob/
„Ich [ChatGPT 4.5] werde ein umfassendes und detailliertes verfassungsrechtliches Gutachten erstellen, das sich mit der Frage befasst, ob ein aufgelöster Bundestag noch eine Verfassungsänderung vornehmen darf, nachdem der Bundespräsident ihn gemäß Artikel 68 GG aufgelöst hat und bereits Neuwahlen erfolgt sind. Das Gutachten wird nach dem klassischen Gutachtenstil strukturiert sein (Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis) und sich insbesondere mit der Rechtsnatur der Auflösung, den Kompetenzen eines aufgelösten Bundestages und der verfassungsrechtlichen Tragweite einer solchen Entscheidung befassen. Ich werde dich informieren, sobald das Gutachten fertig ist.
Obersatz (Rechtsfrage)
Zu prüfen ist, ob ein nach Artikel 68 GG aufgelöster Bundestag – nach bereits erfolgter Neuwahl eines neuen Bundestages – noch eine Änderung des Grundgesetzes beschließen darf. Konkret stellt sich die Frage, ob dem aufgelösten Bundestag in der Übergangszeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Parlaments die Kompetenz zusteht, mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit (Art. 79 Abs. 2 GG) eine Verfassungsänderung vorzunehmen, oder ob dem verfassungsrechtliche Grundsätze (insbesondere das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Diskontinuität) entgegenstehen. Ferner ist zu klären, welche Erfolgsaussichten eine Normenkontrollklage gegen eine vom alten Bundestag in dieser Konstellation beschlossene Verfassungsänderung hätte.
Definition (Relevante verfassungsrechtliche Normen)
Artikel 68 GG (Vertrauensfrage und Parlamentsauflösung): Art. 68 Abs. 1 GG erlaubt dem Bundespräsidenten, auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag aufzulösen, wenn der Kanzler in einer Vertrauensabstimmung keine Mehrheit erhält. Wird der Bundestag aufgelöst, sind Neuwahlen innerhalb von 60 Tagen anzusetzen (Art. 68 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG) . Wichtig ist: Die Auflösung bedeutet nicht die sofortige Handlungsunfähigkeit des Parlaments. Gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG endet die Wahlperiode erst mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages. Bis dahin bleibt der „aufgelöste“ Bundestag formal bestehen und geschäftsfähig . Es gibt in dieser Übergangszeit keine „parlamentslose“ Zeit, das Parlament bleibt grundsätzlich beschlussfähig .
Artikel 79 GG (Änderung des Grundgesetzes): Art. 79 Abs. 1 GG schreibt vor, dass das Grundgesetz nur durch ein Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Nach Art. 79 Abs. 2 GG bedarf eine solche Änderung der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Dies soll sicherstellen, dass Verfassungsänderungen nur mit breiter demokratischer Legitimation erfolgen. Art. 79 Abs. 3 GG (die Ewigkeitsklausel) verbietet zudem jegliche Änderung der in Art. 79 Abs. 3 genannten Kerninhalte (u.a. die in Art. 1 und Art. 20 GG verankerten Grundsätze, insbesondere das Demokratieprinzip). Eine vom Verfahren her korrekt zustande gekommene Verfassungsänderung darf also inhaltlich nicht gegen diese unveränderlichen Prinzipien verstoßen – tut sie es doch, wäre sie wegen Verstoßes gegen Art. 79 Abs. 3 GG nichtig.
Artikel 39 GG (Wahlperiode und Zusammentritt des neuen Bundestages): Art. 39 Abs. 1 GG bestimmt, dass der Bundestag auf vier Jahre gewählt wird und seine Wahlperiode mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages endet. Nach einer Auflösung des Bundestages muss gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 4 GG die Neuwahl binnen 60 Tagen erfolgen. Art. 39 Abs. 2 GG ordnet an, dass der neu gewählte Bundestag spätestens am 30. Tag nach der Wahl erstmals zusammentreten muss. Bis zu diesem ersten Zusammentritt bleibt der alte Bundestag formal im Amt (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GG).
Grundsatz der Diskontinuität: Aus Art. 39 GG und der begrenzten Wahlperiode folgt der ungeschriebene Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität. Dieser besagt personell, dass mit Konstituierung des neuen Bundestages die Mandate der bisherigen Abgeordneten enden. Sachlich bedeutet Diskontinuität, dass alle noch nicht verabschiedeten Gesetzesvorlagen des alten Bundestages mit Ende der Wahlperiode verfallen. Der neue Bundestag ist in seinen Beratungsgegenständen nicht an Entscheidungen oder Beschlüsse seines Vorgängers gebunden (abgesehen von wenigen Ausnahmen wie Petitionen oder EU-Angelegenheiten ). Der Diskontinuitätsgrundsatz dient dem Demokratieprinzip: Jede neu gewählte Volksvertretung soll frei über die anstehenden Gesetzgebungsvorhaben entscheiden können, ohne an die unerledigten Vorlagen des alten Parlaments gebunden zu sein. Zwar ist der alte Bundestag bis zum letzten Tag seiner Wahlperiode formal im Amt; doch bei vorzeitiger Auflösung verkürzt sich die politische Legitimation – das Parlament ist bereits „abgewählt“, auch wenn es noch rechtlich existiert.
Subsumtion (Prüfung der Kompetenzen des aufgelösten Bundestages)
1. Formelle Fortgeltung der Kompetenzen: Ausgangspunkt ist, dass das Grundgesetz keine ausdrückliche Beschränkung der Gesetzgebungsbefugnisse eines aufgelösten Bundestages enthält. Nach dem Wortlaut des Art. 39 Abs. 1 GG bleibt der alte Bundestag bis zum Zusammentritt des neuen im Amt. Somit behält der Bundestag formal seine gesetzgeberischen Kompetenzen zunächst bei – er kann Gesetze beschließen und ist grundsätzlich auch beschlussfähig für Verfassungsänderungen, sofern die formellen Voraussetzungen (Zweidrittelquorum) erfüllt sind . Einige Stimmen betonen daher, ein aufgelöster Bundestag setze seine Arbeit mit “ungeschmälerten Kompetenzen” fort, bis der neue sich konstituiert (d.h. es gibt keine verfassungsrechtliche Suspendierung seiner Rechte) . Art. 68 GG selbst enthält kein Tätigkeitsverbot für den alten Bundestag; er regelt nur das Verfahren der Auflösung und Neuwahl. In der historischen Auslegung des Art. 68 GG zeigt sich, dass der parlamentarische Rat bewusst einen kontrollierten Mechanismus zur Parlamentsauflösung schuf, um Weimarer Verhältnisse (mit häufigen Auflösungen) zu vermeiden. Eine Auflösung sollte nach dem historischen Willen der Verfasser des GG nur ausnahmsweise erfolgen, wenn eine Regierungsmehrheit nicht mehr vorhanden ist – aber während der Zwischenzeit bis zur Neuwahl sollte keine Herrschaftsvakanz entstehen. Daher die Regelung, dass der Bundestag bis zum Zusammentritt des neuen weiterbesteht. Formal spricht dies dafür, dass auch der aufgelöste Bundestag Gesetzes- und sogar Verfassungsänderungskompetenz hat, solange er besteht.
2. Grundsatz der begrenzten Übergangsfunktion: Allerdings ist die formale Kompetenz von der frageweisen zulässigen Ausübung dieser Kompetenz zu trennen. In der verfassungsrechtlichen Praxis und Lehre wird überwiegend vertreten, dass ein aufgelöster Bundestag sich selbstbeschränken muss. So heißt es, der alte Bundestag solle sich nur noch mit unaufschiebbaren oder rein verwaltungstechnischen Aufgaben befassen. Diese Auffassung gründet auf dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und dem Sinn und Zweck der Auflösung: Das Volk hat bereits neu gewählt, die bisherigen Abgeordneten besitzen nur noch eine auslaufende Legitimation. Weitreichende politische oder rechtliche Weichenstellungen durch das „abgewählte“ Parlament würden den Wählerwillen konterkarieren. Insbesondere die Verabschiedung langfristiger, strukturell gravierender Gesetze – wozu eine Verfassungsänderung zweifellos gehört – **widerspricht dem Demokratieprinzip und der Funktion der Neuwahl】. Teleologisch ist Art. 68 GG so zu verstehen, dass durch die Auflösung eine neue Legitimation geschaffen werden soll; dieser Telos würde unterlaufen, wenn der alte Bundestag kurz vor seinem Ausscheiden noch unumkehrbare Änderungen am Verfassungsgefüge vornimmt.
Im Einzelnen:
• Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG): Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, ausgeübt durch Wahlen und Abstimmungen. Wenn das Volk bereits einen neuen Bundestag gewählt hat, soll grundsätzlich dieser – und nicht das alte Parlament – die maßgeblichen Entscheidungen treffen. Ein aufgelöster Bundestag, der noch schnell eine Verfassungsänderung beschließt, handelt entgegen der vom Volk erst kürzlich getroffenen Wahlentscheidung. Es fehlt ihm insofern an frischer demokratischer Legitimation für solch gravierende Akte. Man könnte dies als Verstoß gegen den Grundsatz freier Wahlen und die sich daraus ergebende Legitimität betrachten. Zwar ist der alte Bundestag formal noch legitimiert, aber seine Legitimation ist faktisch „überholt“ durch das Wählervotum. Das Demokratieprinzip verlangt, dass substanzielle Neuerungen – insbesondere Änderungen am Verfassungsgefüge – von der neu gewählten Volksvertretung getroffen werden. Eine gegen dieses Prinzip verstoßende Verfassungsänderung könnte sogar inhaltlich gegen Art. 79 Abs. 3 GG verstoßen, soweit das Demokratieprinzip als unveränderlicher Grundsatz betroffen ist. Anders ausgedrückt: Der Vorgang, dass ein abgewähltes Parlament die Verfassung ändert, tangiert die Substanz der demokratischen Grundordnung, was von Art. 79 Abs. 3 GG geschützt sein dürfte.
• Wahlzweck und parlamentarische Diskontinuität: Der Zweck der Parlamentsauflösung nach Art. 68 GG liegt – teleologisch betrachtet – darin, durch Neuwahlen eine neue politische Mehrheit und Legitimation zu erhalten. Die Auflösung ist ein Ausweg aus einer Regierungs- oder Vertrauenskrise, der explizit auf die Neuwahl setzt, damit das neu gewählte Parlament die Zukunftsentscheidungen trifft. Würde der aufgelöste Bundestag noch eine Verfassungsänderung verabschieden, würde dies dem Sinn der Auflösung widersprechen. In der Literatur wird dies teils als “Wahlvereitelung” bezeichnet: Die vorgezogene Wahl soll gerade zukünftige Entscheidungen legitimieren; ein alt-Parlament, das diese Entscheidung vorweg nimmt, unterläuft die freie Mandatsausübung des neuen Parlaments. Der Grundsatz der Diskontinuität stützt diese Sicht: Obwohl der alte Bundestag formal noch existiert, steht er kurz vor seinem Ende. Politisch-sachlich sollte er keine irreversible Entscheidung mehr treffen, die der neue Bundestag nicht ohne Weiteres korrigieren kann. Eine Verfassungsänderung ist besonders kritisch, weil sie später nur wiederum mit Zweidrittelmehrheit geändert werden könnte. Wenn der alte Bundestag also etwa eine Grundgesetzänderung beschließt, könnte eine einfache Mehrheit des neu gewählten Bundestages diese nicht rückgängig machen – selbst wenn die Mehrheit der Bürger sich in der Wahl dagegen ausgesprochen haben sollte. Dies würde die freie Entscheidungsbefugnis des neuen Parlaments erheblich beschneiden.
• Verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und Praxis: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die spezifische Frage – Verfassungsänderung durch aufgelösten Bundestag – zwar noch nicht ausdrücklich entschieden. Jedoch gibt es Hinweise aus der Rechtsprechung zur Auflösung des Bundestages und zum Übergangsmandat der Abgeordneten. In den Entscheidungen zur Auflösung (etwa BVerfGE 62, 1 – „Bundestagsauflösung 1983“) hat das BVerfG betont, dass ein aufgelöstes Parlament im Grundsatz nur geschäftsführende Aufgaben wahrnehmen soll und legislative Befugnisse nur in Ausnahmefällen ausüben sollte. Dies kann dahingehend verstanden werden, dass nur unaufschiebbare Gesetzgebungsakte zulässig sind, um z.B. dringende Handlungsfähigkeit des Staates zu sichern. Eine bewusste Grundgesetzänderung fällt regelmäßig nicht unter eine solch unaufschiebbare Maßnahme, sondern könnte (und sollte) vom neuen Bundestag beraten werden. Die verfassungsrechtliche Literatur und die parlamentarische Übung unterstützen diese Auffassung: „Ein aufgelöster Bundestag soll sich nur noch mit unaufschiebbaren oder verwaltungstechnischen Aufgaben befassen“; weitreichende Änderungen – insbesondere des Grundgesetzes – widersprechen dem Demokratieprinzip und der Funktion der Neuwahl und sind daher unzulässig.
Zwischenergebnis: Demnach spricht eine gewichtige verfassungsrechtliche Wertung dagegen, dass der alte (aufgelöste) Bundestag noch eine Verfassungsänderung beschließt. Historische Auslegung von Art. 68 GG (Zweck der Auflösung), teleologische Auslegung (Demokratieprinzip, Wahlperiodenprinzip) und die systematische Stellung der Art. 68, 39 GG (Diskontinuität der Wahlperioden) führen zum Ergebnis, dass der alte Bundestag in der Übergangsphase nur eine begrenzte Aufgabenwahrnehmung haben darf. Hierzu zählen etwa administrative Beschlüsse oder dringliche Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit des Staates (z.B. kurzfristige Haushaltsmittel für den Übergang). Eine Grundgesetzänderung ist demgegenüber keine bloße Routine- oder Eilmaßnahme, sondern eine grundlegende Weichenstellung, die dem neu gewählten Souverän vorbehalten sein sollte. Zwar könnte der alte Bundestag formal gesehen die erforderliche Zweidrittelmehrheit noch organisieren, doch würde er damit seine Kompetenzen in einer Weise ausüben, die dem Geist der Verfassung widerspricht.
3. Normenkontrollklage und Erfolgsaussichten: Angenommen, der alte Bundestag verabschiedet dennoch – nach erfolgter Neuwahl, aber vor Zusammentritt des neuen Bundestags – ein Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes. Dieses Gesetz würde formell ordnungsgemäß zustande kommen (Beschluss durch den alten Bundestag mit 2/3‑Mehrheit, Zustimmung Bundesrat mit 2/3, Ausfertigung durch den Bundespräsidenten). Fraglich ist, ob und wie eine solche Verfassungsänderung gerichtlich überprüfbar und ggf. aufhebbar wäre. Grundsätzlich sind Gesetze, die Teil des formellen Verfassungstextes werden, ebenfalls der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterworfen – allerdings nur am Maßstab von Art. 79 Abs. 3 GG, da es ja per Definition sonst keine höherrangige Norm gibt als die Verfassung selbst. Das BVerfG könnte im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle (Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG) angerufen werden. Antragsberechtigt wäre z.B. eine neue Bundestagsfraktion (mindestens ein Viertel der MdB) oder eine Landesregierung. Diese könnte geltend machen, das Verfassungsänderungsgesetz sei mit dem GG unvereinbar.
Eine mögliche Begründung für die Verfassungswidrigkeit wäre, dass der Vorgang als Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, 2 GG) und damit gegen die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG zu werten ist. Zwar ändert das Gesetz vielleicht nicht ausdrücklich Art. 20 GG – aber seine Entstehung verletzt den Geist des Demokratieprinzips so eklatant, dass es materiell verfassungswidrig sein könnte. Die Argumentation wäre, dass das Volk in der Neuwahl bereits einen neuen Souverän bestimmt hat und der alte Bundestag somit keine ausreichende demokratische Legitimationsgrundlage mehr für eine derart weitreichende Entscheidung besitzt. Der Grundsatz der periodischen Wahl und der darauf beruhende Wechsel der Legitimationsträger sind elementarer Bestandteil der freiheitlich-demokratischen Grundordnung; würde man zulassen, dass ein abgewähltes Organ die Verfassung ändert, würde dies dieses Prinzip unterlaufen. Hier könnte man einen unabänderlichen Verfassungsgrundsatz erkennen, der durch den Missbrauch der formalen Kompetenz verletzt wird.
Die Erfolgsaussichten einer Normenkontrollklage gegen das Verfassungsänderungsgesetz wären nach herrschender Ansicht hoch. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle von formell korrekt zustande gekommenen Verfassungsänderungen ist zwar auf extreme Ausnahmen beschränkt (eben Art. 79 Abs. 3 GG – „Ewigkeitsklausel“). Doch genau eine solche Ausnahme könnte hier eingreifen: Die Ausübung der Verfassungsänderungskompetenz in der Übergangszeit verstößt gegen fundamentale Verfassungsprinzipien. Somit würde das BVerfG voraussichtlich feststellen, dass das Änderungsgesetz nichtig ist, da es mit Art. 79 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 20 GG unvereinbar ist. Denkbar wäre auch, dass das BVerfG schon aus formellen Gründen einschreitet, indem es die Handlungskompetenz des alten Bundestages teleologisch einschränkt – etwa mit dem Argument, die Kompetenz zum Verfassungsänderungsgesetz sei in dieser Konstellation konkludent suspendiert. Allerdings ist ein solcher formeller Ansatz weniger etabliert, da formal kein Verstoß gegen ein geschriebenes Verfahren vorliegt. Wahrscheinlicher stützt das Gericht eine Aufhebung auf die materielle Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung des Demokratieprinzips.
Zu beachten ist: Bereits die Drohung einer solchen Normenkontrollklage (etwa vom politischen Gegner) dürfte erhebliche politische Wirkung entfalten. In der Praxis würde ein aufgelöster Bundestag vermutlich schon aus Respekt vor dem Wählervotum von einer umstrittenen Grundgesetzänderung absehen. Sollte er es dennoch versuchen, stünde das Bundesverfassungsgericht bereit, um den Primat der demokratischen Legitimation des neuen Bundestages zu sichern.
Ergebnis (Antwort)
Ein aufgelöster Bundestag darf nach erfolgter Neuwahl grundsätzlich keine Verfassungsänderung mehr vornehmen. Zwar bleibt der alte Bundestag bis zum Zusammentritt des neuen Parlaments formal im Amt und könnte rein rechtlich mit der erforderlichen Mehrheit noch Gesetze verabschieden . Doch gebietet das Grundgesetz im Lichte von Demokratieprinzip und Wahlperiodenbegrenzung eine selbstauferlegte Zurückhaltung: Eine vom Volk bereits abgewählte Volksvertretung soll keine grundlegenden Entscheidungen mehr treffen. Insbesondere eine Änderung des Grundgesetzes durch den alten Bundestag wäre mit dem Sinn des Art. 68 GG unvereinbar und würde die freie Entscheidungsbefugnis des neu gewählten Bundestages aushebeln.
Im Ergebnis wäre eine vom aufgelösten Bundestag in der Übergangszeit beschlossene Verfassungsänderung verfassungsrechtlich höchst bedenklich und wohl nichtig. Eine Normenkontrollklage dagegen hätte voraussichtlich Erfolg, da das Bundesverfassungsgericht eine solche Änderung wegen Verstoßes gegen das Demokratieprinzip (Art. 20 GG) und die daraus abzuleitenden ungeschriebenen Beschränkungen der Übergangskompetenz aufheben würde. Kurz: Der aufgelöste Bundestag darf keine Verfassungsänderung mehr beschließen, wenn die Neuwahlen bereits erfolgt sind – dies verbietet der Geist des Grundgesetzes, auch wenn der Wortlaut keine ausdrückliche Schranke enthält. Die Frage ist somit klar zu verneinen.
Quellen: Grundgesetz (Art. 68, Art. 39, Art. 79, Art. 20), BVerfGE 62, 1 (Hinweise zur beschränkten Tätigkeit des aufgelösten BT), Kommentar/Literatur zum GG (Demokratieprinzip, Diskontinuität), aktuelle verfassungsrechtliche Diskussion (Sondervermögen/Schuldenbremse-Thematik).“, ChatGPT 4.5
Ein Politiker wird sich niemals gegen eine Marionette durchsetzen können. Manchmal sieht das Publikum wohl die Fäden, doch die Spieler sieht es nicht! – Und das in Zeiten von Hollywood-Trickfilmen wie "Jurassic-Park". Menschen denken es gäbe Dinosaurier.
(Und: NEIN – Mercedes gibt es nicht schon seit Hundertmillionen Jahren. Für die den Film… – ein Fiat, Chrisler, Volkswagen, citroen usw.…. schützt Sie natürlich genausogut und zuverlässig vor Dinos?)
Dies war zu erwarten. Exakt aus diesem Grunde ist eine sogenannte Wahl in der zu erfahrenden Ausprägung dieses Systems eine Farce. Und wenn tatsächlich etwas nicht so läuft wie geplant, wird die sogenannte Wahl annulliert. Wenn überhaupt " irgendein Organ gewählt wird, das Einfluss hat, und dessen Mitglieder nicht aus Opportunismus diesem angehören. Danke, nein.
Man kann dieses System als kapitalistische Oligarchie, Plutokratie, Korporatismus, Neofeudalismus, Faschismus oder sonst irgendwie nennen. Es ändert nichts am menschenverachtenden Wesensgehalt des Systems. Eine über kleinere kosmetische Anpassungen hinausgehende wirkliche Änderung kann ohne die Systemfrage nicht erzielt werden. Keine der im sogenannten Bundestag vertreten (oder wegen der zweiten Nachkommastelle nicht vertretenen) Parteien stellt das System infrage. Dies wäre ja verfassungsfeindlich.
Genauso wie vor 5 Jahren die Milliarden in Tests, Masken und I‑Stoffe nicht in Frage gestellt wurden, werden die Investitionen in die "Verteidigung" nicht hinterfragt. Der Ministerpräsident von RLP Schweitzer nimmt das auch als Fakt. Es muss halt sein. Genauso wie das lukrative Geschäft an der Golfgrube. Es wird immer unerträglicher Radio zu hören: (die Stimme der Engels trägt dazu bei):
https://www.deutschlandfunk.de/spd-vor-sondierungen-interv-alexander-schweitzer-spd-mp-von-rheinland-pfalz-100.html
Was will man auch erwarten von einem Bundesland im wilden Westen mit Büchel, Spangdahlem, Laubach und Ramstein.…
Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Diskussion um demokratische Gepflogenheiten, ob ein abgewähltes Gremium tatsächlich noch diesen Raubzug durchziehen darf, den Kern der Problematik nur zum Teil erfasst. Vielmehr ist die seit mehr als vierzig Jahren zunehmend exzessiv angewandte Methodik der Extraktion von Profit bei einem wirtschaftlichen Schrumpfungsmodell das entscheidende Thema.
Die Funktion, die Privatisierungen von öffentlichem Eigentum bzw. die Nutzung zur Erzielung von Profit mittels gewährter Lizenzen zur operativen Nutzung von gesellschaftlichem Eigentum, kurz umgangssprachlich "Staatseigentum", haben, war (und ist) eine der entscheidenden Größen zur Anhäufung exorbitanter finanzieller Ressourcen, die wiederum eine profitable Anlage suchen. Dies wurde u.a. weltweit auch mittels des "Washington Consensus" des IWF durchgesetzt.
Die zu erzielenden Profite sind im Voraus bei der Privatisierung von Gebäuden, Straßen, Eisenbahn, Wasser- und Stromversorgung etc. bereits kalkuliert. Je höher der Preis sein soll, den das veräußernde bzw. gewährende Gemeinwesen erzielen will bzw. soll, desto höher sind die von den ultimativen Endnutzern zu zahlenden Nutzungspreise. Profit garantiert, Finanzierung durch den "Investor" ist kein Problem, sondern exakt der Aspekt des die profitable Anlage suchenden „Kapitals“. Nachschub an Investitionsobjekten war garantiert. Schuldenbremsen führten dazu, dass finanzielle Engpässe durch den Verkauf von gesellschaftlichem Eigentum gelöst werden mussten. Dies ist nunmehr nicht mehr ausreichend zur Erfüllung der gewachsenen Profitinteressen. Daher die Schuldenbremse eliminieren und in die Produktion und Vertrieb von gesellschaftlich vollkommen sinnlosen (aber tödlichen) Gütern "investieren".
Waffen und die berühmten Impfstoffe und übrigen Corona-Utensilien sind Beispiele für diese zusätzlichen, aus gesellschaftlicher Perspektive vollkommen sinnlosen Güter. Dies selbstverständlich zu vollkommen abstrusen Preisen, die dank Kontrolle durch eine quasi-kontrollierte Parteienoligarchie in den Staaten des sogenannten Westens nahezu problemlos möglich sind. Die "Genehmigung" der Investition und deren Finanzierung wird durch die quasi okkupierten Gremien der Gewalten ebenfalls recht komfortabel gelöst. Ebenso der Verbrauch und damit der "notwendige" Ersatzbedarf (mittels Kriegen/bewaffneten Konflikten). Das operative Verbrauchsmaterial wird zwangsverpflichtet und genutzt oder ungefragt genutzt. Dies zum Thema Menschenrechte.
Ob doppelt verdient wird, ist eine interessante Frage. Es entsteht der Eindruck, dass doppelt verdient wird, solange das Karussell sich bewegt, der Kreislauf nicht unterbrochen wird. Letztlich ist es die Umverteilung und Quasi-Enteignung der Bevölkerungen mittels Kauf der gesellschaftlich sinnlosen Güter, deren (kontinuierliche) Nachfrage mittels politischer Entscheidung geschaffen wird.
Entscheidend in der derzeitigen Ausprägung des sichtbaren Systems ist daher, dass die Kontrolle mittels einer ebenfalls quasi-kontrollierten Parteienoligarchie funktioniert. Abstimmungsrunden (Davos, Bilderberg, G 7, EU etc.) sind unerlässlich, um einigermaßen harmonisiert zu agieren. Sicher, es gibt einige Spielverderber, was jedoch nicht wirklich etwas ändert. Es funktioniert. Letztlich fließen die Mittel in den Erwerb knapper realer Ressourcen (Grund und Boden, Bodenschätze) und werden zusätzlich als operativen Kapital für das weitere Spiel durch die profitierenden Personen genutzt. Es stehen immer Personen am Ende der Kette.
Mit dieses System anerkennenden Parteien, Organisationen und, letztlich oftmals aus Frustration oder Unkenntnis, Bevölkerungen kann sich nichts wirklich ändern. Jedoch ist allein die Frage nach einer Änderung inzwischen ein Gedankenverbrechen, das zunehmend auch tatsächlich verfolgt wird.
> Bekanntlich ist das Unternehmen dennoch gescheitert
@aa, Sie machen sich das zu einfach. Ein Blick in die Geschichte ist hilfreich:
Das Unternehmen 'Barbarossa', vorfinanziert mit Dawes-Dollars (1924), führte aufgrund der Verweigerung eines Friedensvertrages und Bruch mit den 1945 in Potsdam gefassten Beschlüsse durch die West-Alliierten mit der Einführung einer neuen Währung im Jahr 1948 in ihren Besatzungszonen zur Gründung eines eigenen Bundesstaates. Die Verfassung dieses separaten Staates wird faktisch zur Durchführungsverordnung eines diktierten Besatzungsstatutes, das an die Stelle eines Friedensvertrages mit ganz Deutschland tritt. Die Besetzung Deutschlands wird verewigt, aber eine Besetzung in einem ganz anderen Geist und zu anderen Zielen, als in den alliierten Verträgen von Jalta und Potsdam beabsichtigt war (Abusch 1950 in Der Irrweg einer Nation).
Mithin können wir feststellen, daß die Teilung Deutschlands auf die imperialistische Politik nach 1919 zurückzuführen ist die bereits unmittelbar nach dem 1. Weltkrieg faschistisch geprägt war und 1939 die ganze Welt in den Abgrund führte.
Bis heute wird das Märchen verbreitet, daß das was 1989 mit der DDR passiert ist, der Wille des Volkes gewesen sei und gar eine friedliche Revolution. Historische Fakten belegen jedoch, daß die Vernichtung des Sozialismus, nicht nur in der DDR sondern weltweit, langfristig geplant und vorbereitet wurde. Das gesamte Volksvermögen des DDR-Volkes wurde zu Privatbesitz und zwar in den Händen derjenigen, deren Eltern und Großeltern den Zweiten Weltkrieg entfacht haben und genau aus diesem Grund in der SBZ enteignet wurden. Die Vernichtung des Sozialistischen Weltsystems als Garant für den Frieden nach 1945, erweist sich als eine Katastrophe für die ganze Menschheit.
Geschichte wiederholt sich!
@R. Furt: Gar nicht selten ist es so, daß die Pläne der Herrschenden und der "Wille des Volkes" übereinzustimmen scheinen. Daß dies auf einer permanenten Propaganda der Ersteren beruht, haben wir nicht zuletzt bei Corona erlebt.
>> Gar nicht selten ist es so, daß die Pläne der Herrschenden und der "Wille des Volkes" übereinzustimmen scheinen.
So ein Käse. Merkste selber oder!?
@R. Furt: Äh, nö.
Stimmt @aa, Sie merken gar nichts. Sie merken nicht einmal daß Ihr Blog von Trollen vollgemüllt wird. In derselben Wiederkäuer-Manier wie sie ARD, ZDF und Konsorten an den Tag legen.
MFG
@Erfurter Hat es je ein sozialistisches Weltsystem gegeben? Das wäre mir neu.
In für uns mittlerweilen gewohnter Weise wird der Begriff "Krieg" zur Aktivierung des Katastrophismusmechanismus eingesetzt:
"Katastrophismus heißt, an den entscheidenden Positionen in Politik und Öffentlichkeit ein Worst-Case-Szenario zu verbreiten, das aggressiver kaum formuliert sein kann, ganz offensichtlich realitätsverzerrend ist und die Grenzen der Vorstellung und des Sagbaren sprengt. Dem Regierungsberater aus dem Silicon Valley galten Kinder, Jugendliche, junge Menschen, die sich altersgemäß verhielten, als Mörder. Und nicht nur ihm: Die Kriminalisierung dieser Altersgruppen, wie auch ihre Pathologisierung („was die Ratten in der Zeit der Pest waren, sind Kinder zurzeit für Covid-19“, belustigte sich ein untalentierter Komiker im ZDF) war entmenschlichender Alltag in der westlich-demokratischen Corona-Gesellschaft.
Das war kein Zufall. Katastrophismus ist eine breit angewandte disruptive Technologie von Verhaltenssteuerung und Social Engineering. Katastrophensignale werden ausgesendet, mit denen die Protagonisten sich und andere effektiv auf einen Aktivismus des gesellschaftlichen Ausnahmezustands verpflichten. Überreaktionen werden systematisch eintrainiert. Von halluzinatorischen Worst-Case-Modellen angeleitet, schworen sich die Teilnehmer der Corona-Gesellschaft gegenseitig darauf ein, Kinder und junge Menschen für Zwecke benutzen zu müssen. Die gesellschaftliche Verantwortung war ausgesetzt.
Dabei fehlt Katastrophisten weder die begriffliche Unterscheidung noch die moralische Einsicht. Sie verzerren ihr Denken, Sprechen und Handeln absichtlich. Bereits vor über 20 Jahren nannte das der Philosoph Dupuy eine „Theorie der Entscheidung unter Bedingungen der Unsicherheit“. Die realitätsverzerrende und verunsichernde Intransparenz stellen die Katastrophisten aber selbst erst her, durch ihre Worst-Case-Szenarien sowie die Aggressivität, mit der sie sie propagieren und in Maßnahmen umsetzen. Ihre Katastrophengeschichte wollen sie sich von einem Ende her denken, das in diesem Fall ungefähr heißt:
„Bevor ich mich bei einem Kind oder Jugendlichen mit dem Virus anstecke, muss ich mir sagen: Es sind feige Mörder, sie trachten mir nach dem Leben. Danach richte ich mich. Dann werde ich im Nachhinein erfolgreich auf mein Epidemie-Verhalten zurückschauen und mir nichts vorwerfen müssen. Ich werde nicht leichtsinnig gewesen sein und mich immer von ihnen ferngehalten haben, sie werden mich nicht umgebracht haben können!“
Das menschliche Zeitgefühl wird manipuliert
Wir werden nicht leichtsinnig gewesen sein: Katastrophismus ist Sprechen und Denken im Futur II beziehungsweise Futurperfekt. Die Zeitenfolge wird pervertiert: Der Katastrophist versetzt sich angestrengt in die Zeit nach der vorweggenommenen Katastrophe, die er verhindern will. Er sieht nicht aus seiner Position der Gegenwart in eine ungewisse, offene Zukunft voller Möglichkeiten. Chancen und Risiken sowie die erfahrungsbasierten Wissenschaften ihrer Abwägung interessieren ihn nicht. Er blickt umgekehrt auf seine Gegenwart aus der Sicht einer als abgeschlossen betrachteten Zukunft, die er sich imaginativ als unübertreffliches Schreckensszenario ausmalt, mit der Idee, dieses Szenario am Ende überlebt haben zu müssen.
Dazu benutzt er Handlungs- und Vorgangsverben wie (jemanden) umbringen, töten, retten; siegen, sterben, überleben; (etwas) zerstören, gewinnen, verlieren, verhindern, mit denen er den perfektiven, abgeschlossenen Aspekt ausdrückt (Wir werden gestorben sein oder überlebt haben). Man kann nicht ein bisschen sterben. Gestorben und auch gesiegt wird nur total. Jedesmal ist es ein Ausdruck des vollkommenen Erfolgs oder des totalen Untergangs, das nur aus der Rückschau einen Wahrheitswert bekommt. Es geht um alles, es wird um alles gegangen sein!
Katastrophisten sprechen dafür meistens vereinfachend im Singular: Das Virus (im typisierenden Singular) wird in der Pandemie (mit dem neuen Kunstwort: als allumfassendes Kollektivereignis) die Welt (die es nur ein einziges Mal gibt) oder die Menschheit (das Kollektiv) mit Tod und Zerstörung (die ultimativ sind) überzogen haben, besonders die Alten (im typisierenden Plural). Schließlich ist es die Zukunft als solche, die den Menschen getötet haben wird, und das ist, was den Einzelnen betrifft, sogar wahr. (Ich werde irgendwann gestorben sein.) Doch der katastrophistische Singular steht nur als rhetorische Variation für den Einzelnen. Tatsächlich ist er so total, dass er regelmäßig durch Höchst- und Allquantifizierungen ersetzt wird: Alle (alle „Alten“) werden unwiederbringlich gestorben sein, es wird Millionen Tote geben und so weiter.
Dieses herbeiphantasierte Schreckensszenario sehen Katastrophisten nicht als eine Möglichkeit, die sich ereignen kann, bloß ereignen könnte oder eher nie. Sie manipulieren auch die Modalverben und zwingen sich dadurch zu denken, dass die totale Katastrophe mit Notwendigkeit ganz gewiss wird passiert sein müssen. Sie müssen sich folglich der Katastrophe unterwerfen – und was sie müssen, das müssen alle anderen auch. Die Kinder aus Schule und Gesellschaft auszusperren und in engen Wohnungen mit ihren überlasteten Eltern über Monate zusammenzusperren, war alternativlos."
https://multipolar-magazin.de/artikel/katastrophismus-zur-verhaltenssteuerung
https://www.deutschlandfunk.de/altruismus-der-mensch-in-zeiten-der-katastrophe-dlf-a2f60714-100.html
Der Mensch ist nicht Mensches Feind.
Es sind vor allem die Medien, die diese Furcht erzeugen, und nicht menschliche Neigunen.
Ich erinnere mich noch deutlich, wie bei der Flutkatastrophe an der Ahr, die Polizei sich mehr Sorgen um die Juwelen machte, als um Vermisste. Den Ersthelfern, die sich spontan auf den Weg machten, um zu helfen, wurden ebenfalls pauschal unlautere Motive unterstellt. In den Medien tritt diese Art der Propaganda an die Stelle der Katastrophe an sich.
China ./. Westen – Für den Kapitalismus allgemein fein beobachtet! In Sachen Krieg das Gleiche (*Hoffmann/Quihua):
Westen (Clausewitz): «Ohne Zweifel, Krieg war für Clausewitz Gegenstand der Reflexion erst in zweiter Linie; zuallererst bedeutete das Kriegsgeschehen für ihn ein den Menschen in den Tiefen aufrüttelndes existentielles Erlebnis – wie es einhundert Jahre später Ernst Jünger geschildert hat. […]
Kampf ist sein Lebenselement, die Armee seine Heimat. Natur und Geschichte, so sagt er im Hauptwerk, zeigen dem Beobachter, dass alles Leben mit Kampf verbunden ist: jeder versucht, dem anderen sein Gesetz zu geben, und der Schwächere muss überall weichen.»
China (Sunzi): «Der altchinesische Stratege Sunzi sagt: „Deshalb kann die Devise ‚hundert Schlachten und hundert Siege‘ nicht das oberste Ziel der Kriegsführung sein. Als oberstes Ziel muss vielmehr gelten, die feindliche Armee matt zu setzen, noch ehe es zum eigentlichen Kampf kommt.“ (sunzi bingfa, III, 2). – Die wahre „Kunst des Krieges“ besteht also darin, den Krieg, der hier als schädigend für Land und Leute gesehen wird, zu vermeiden.»
Dass China anders tickt, konnte man schon 2020 anlässlich des ScheinSeuchenSpektakels beobachten (*Martin).
* HOFFMANN Rainer /QUIHUA Hu, Kein Krieg ist der beste Krieg! (Overton, 9.3.25)
https://overton-magazin.de/top-story/kein-krieg-ist-der-beste-krieg/
* MARTIN Ulf, Der “Corona-Circus Wuhan”, ein neokonfuzianisches Staatsspektakel? (Weltexperiment Corona, 20.12.20), v.a. § 11, «Das “Dao des Himmels”, “als ob es so sei”»
https://weltexperiment.com/20815.html
"Evi Denz
@ElefantImRaum2
23h
Liebe Eltern, Großeltern, Tanten und Onkels, nehmt bitte dieses
Grundsatzurteil des BGHs zu Kriegsdienstverweigerung vom Januar 2025 zur Kenntnis:
“Der BGH sagt, es gäbe zwar das Recht auf Kriegsdienstverweigerung, aber in Zeiten des Krieges habe der Staat ein besonderes Interesse daran, seine Bürger zur Teilnahme am Krieg zu verpflichten. Und wegen dieses Interesses müsse das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zurücktreten. Im Ergebnis ist das also eine Abschaffung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung.”"
https://nitter.net/ElefantImRaum2
"Hans-Otto Wagner
@HansOttoWagner1
23h
Wichtig für die neuen Wehrpflichtig:innen ist: Work-Life-Balance, Arbeitsstättenverordnung in Panzer, vollständig geimpft, Abstände und wer krank ist bleibt zuhause und natürlich das vegane Lunchpaket."
https://nitter.net/HansOttoWagner1
"Menschen sind wichtiger als Profite! ": https://www.facebook.com/photo?fbid=1061707392664250&set=a.292506982917632
Viele Grüße
Walter aka Der Ösi
Ist das nicht alles ein Irrsinn: https://orf.at/stories/3387653/
Zuerst verlas ich mich und meinte, dass es um 500 Millionen (!) also um 500.000.000 Euro schuldenfinanziertes Sondervermögen ginge – nach dem ersten Schock dachte ich bei mir… mein lieber Scholli da muss die Geldpresse ordentlich angeschmissen werden.
Als ich nochmals, dieses mal richtig, las war ich wieder beruhigt da ich feststellte, dass es sich doch nur um 500 Milliarden, also 500.000.000.000 Euro handelt.
Die spinnen doch die Germanen…
Der Ösi
Nachtrag: Hoffentlich ist in den 500.000.000.000 Euro das eine oder andere Winterpaket für Obdachlose drinnen. In Österreich bittet die Caritas auf ihrer Webseite mit folgenden Worten um Unterstützung…
"Damit wir helfen können, bitten wir Sie um Spenden für das Gruft Winterpaket:
70 Euro kostet ein Winterpaket. Es schenkt einen Schlafsack, warmes Essen für eine Woche und die Möglichkeit, sich in der Gruft aufzuwärmen." Quelle: https://www.gruft.at/gruft-winterpaket/page
Viele Grüße
Walter aka Der Ösi