Was damals Recht war…

Längst ist erwie­sen, daß zumin­dest im Freien eine Maskenpflicht medi­zi­ni­scher Unsinn war. Ihre Rolle bei der Behinderung von Demonstrationen – oft­mals wur­de die Pflicht nur dafür aus­ge­spro­chen – soll aber auf­recht erhal­ten blei­ben. dpa berich­tet am 13.2.25:

»Bei Protesten gegen die Corona-Politik 2020 in Berlin tru­gen vie­le Demonstranten kei­ne Masken und igno­rier­ten Abstandsgebote. Die Polizei griff immer wie­der ein und been­de­te Demonstrationen. Das geschah bei zwei Kundgebungen im August 2020 mit vie­len Tausend Teilnehmern zu Recht, wie nun das Berliner Verwaltungsgericht ent­schie­den hat.

Die Richter wie­sen damit am Nachmittag eine Klage des Initiators der dama­li­gen «Querdenker»-Demonstrationen, Michael Ballweg, gegen die Polizei zurück. Die Auflösungen und ande­re Einschränkungen von zwei Demonstrationen am 1. und 29. August sowie das Verbot eines spä­te­ren Protestcamps sei­en recht­mä­ßig gewe­sen. Ballwegs Anwalt Ralf Ludwig kün­dig­te Berufung beim Oberverwaltungsgericht an.

Gericht: Besondere Gefahrenlage zu Beginn der Pandemie
Das Gericht begrün­de­te sei­ne Entscheidung vor Dutzenden Unterstützern Ballwegs im Saal mit Verweis auf die beson­de­re Gefahrenlage zu Beginn der Pandemie. Die Gefährlichkeit des Virus habe man damals noch nicht sicher ein­schät­zen kön­nen. Es habe auch noch kei­ne Impfung gege­ben. Deswegen sei­en die Anforderungen zur Auflösung einer Demonstration mit­un­ter auch gerin­ger gewe­sen.«

Balla-balla gegen Ballweg

»Durch die Demonstrationen habe die unmit­tel­ba­re Gefahr bestan­den, dass Polizisten, Teilnehmer und deren Kontaktpersonen durch ein Infektionsgeschehen in ihrem Recht auf Leben und kör­per­li­che Unversehrtheit ver­letzt wür­den, so das Gericht. Andere geeig­ne­te Mittel außer der Auflösung sei­en nicht ersicht­lich gewe­sen – auch weil die Demonstranten die wie­der­hol­ten Durchsagen der Polizei, den Mindestabstand ein­zu­hal­ten bezie­hungs­wei­se Masken zu tra­gen, weit­ge­hend igno­riert hätten…«

4 Antworten auf „Was damals Recht war…“

  1. Die ein­zi­ge wirk­li­che "Gefahrenlage" geht von sol­chen Gerichten und der­ar­ti­gen Urteilen aus. Gesprochen im Jahre 2025. Wenn ich eine (behaup­te­te) "Gefahr" noch nicht ein­mal im Nachhinein objek­tiv bele­gen kann, darf ich auf die­ser Vermutung kei­ne Grundrechte ein­schrän­ken. Punkt. Aus. Ende. Mit die­ser Argumentation kann man jede Willkür rechtfertigen.

    Die "Maske" war sowie­so nie etwas ande­res als ein Gesslerhut.

    Den Glauben dar­an, dass all jene für die­ses Unrecht Verantwortlichen irgend­wann ein­mal, wie einst in Küssnacht, eine hoh­le Gasse durch­schrei­ten müs­sen, habe ich inzwi­schen voll­stän­dig verloren.

  2. "Die Gefährlichkeit des Virus habe man damals noch nicht sicher ein­schät­zen können. "

    Im August 2020? Monate nach der Heinsbergstudie, nach diver­sen Antikörperstudien in den USA und den Vergleichsstudien eines John Ioannidis? Lächerlich.

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