Ein besonderer Chor: Wenn Lungen-Erkrankte zusammen singen

Unter die­ser Überschrift ist auf sued​deut​sche​.de am 5.11.24 eine dpa-Meldung zu lesen. Ein Anlaß zurückzublicken.

»Saarbrücken/​Mainz (dpa/​lrs) – Singen macht Spaß, hebt die Stimmung, wirkt gegen Stress, trai­niert das Gedächtnis und för­dert das Gemeinschaftsgefühl. Weil es jedoch auch die Lungenkapazität und Atemkontrolle ver­bes­sert, hat der Saarbrücker Lungenarzt Thomas Dapper mit sei­ner Frau Martina vor genau einem Jahr einen beson­de­ren Verein gegrün­det: Die „Lungenklänge“ – einen Chor, der sich vor allem an Menschen mit Lungenerkrankungen wie Asthma, Lungenfibrose oder COPD rich­tet…«

Am 16.9.20 war auf br​-klas​sik​.de zu erfahren:

»… Gemeinsames Singen in Laienchören ist seit dem 22. Juni 2020 in Bayern wie­der mög­lich

Was muss ich beach­ten, wenn ich eine Chorprobe durch­füh­ren möchte?

Als Voraussetzung für die Proben gilt der­zeit ein Mindestabstand zwi­schen den Sängerinnen und Sängern von zwei Metern beim Singen. Außerdem muss regel­mä­ßig gelüf­tet und die Dauer der Probe begrenzt wer­den. Sobald sich Chormitglieder im Innenraum bewe­gen, müs­sen sie eine Mund-Nasen-Bedeckung tra­gen. Weitere Informationen bie­tet das aus­führ­li­che Schutz- und Hygienekonzept, das die Ministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst spe­zi­ell für Chorproben und ‑kon­zer­te aus­ge­ar­bei­tet haben…«

Im Mai 2021 erschien der "Leitfaden des Deutschen Chorverbands für Chorproben in Pandemie-Zeiten (SARS-CoV‑2)" mit sol­chen Ratschlägen:

Noch im Oktober 2021 hieß es:

Erlaubt und erwünscht war sol­ches aus dem St. Vinzenz-Krankenhaus Hanau:

Mehr dazu in "Bald schon wird's bes­ser sein, mit Impfung und mit Sonnenschein".

2 Antworten auf „Ein besonderer Chor: Wenn Lungen-Erkrankte zusammen singen“

  1. Apropos Abstand: Beim Überholen von Radfahrern gilt ja auch eine Abstandsregel.
    >>Seit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung im April 2020 müs­sen Kraftfahrzeuge beim Überholen außer­orts min­de­stens zwei Meter und inner­orts min­de­stens 1,5 Meter Seitenabstand zu Radfahrern halten. <<

    Das Dumme ist nur, daß die­se STVO nichts dar­über aus­sagt, wie man die­se 1,5 bzw. 2 m fest­stel­len soll. Genausowenig beschreibt die STVO wor­an man fest­stellt daß ein Fußgänger die Absicht hat, die Fahrbahn zu überqueren.

    Also bleibt da ja nur noch das eige­ne Ermessen. Da brau­chen wir auch kei­ne STVO.

    1. @Erfordia…: Schön dass es mal Einer in der Öffentlichkeit erwähnt! Die STVO scheint mir sehr oft ein Papier- und Aktenschrankfüller zu sein. Ausser wenn sich was ein­trei­ben lässt, wie zum Beispiel bei Geschwindigkeitsmessungen. Man ach­tet dann bloss noch dar­auf dass ja kein all­zu gro­ßer Lerneffekt ein­tritt. Sonst sind die Einnahmen weg! [Dafür ler­nen ver­mut­lich vie­le Beamte ja auch was von Betriebswirtschaft] Mit den Panzerblitzern und den Corona-Ausgaben stie­gen ja schliess­lich auch auch die Strafen. – Ahso, und die 20–30m lan­gen 90–30-90-Zonen. 😉

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