»Der Staat muss Unternehmen den Arbeitsausfall durch coronabedingte Quarantäne von Arbeitnehmern nicht unbedingt erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Grundsatzurteil entschieden (29 K 6557/24). Allein an diesem Gericht seien noch 300 weitere Klagen zur selben Frage von Unternehmen anhängig, teilte das Gericht mit.
Im konkreten Fall war eine Arbeitnehmerin den rechtlichen Vorgaben entsprechend nach einem positiven Corona-Test im November 2022 eine Woche lang daheim geblieben, obwohl sie keine Krankheitssymptome hatte. Ihre Arbeit ließ sich nicht ins Homeoffice verlagern. Den weiter gezahlten Arbeitslohn wollte sich das Unternehmen anschließend vom Staat, konkret dem Landschaftsverband Rheinland, erstatten lassen.
Kein Entschädigungsanspruch
Ein symptomfreier Arbeitnehmer, bei dem Heimarbeit nicht in Betracht kommt, sei rechtlich dennoch arbeitsunfähig und habe Anspruch auf Lohnfortzahlung, argumentierte das Gericht. Ein Entschädigungsanspruch der Unternehmen nach dem Infektionsschutzgesetz entstehe dabei dennoch nicht.
Die Klägerin hatte vergeblich argumentiert, der Staat habe öffentlich kommuniziert, dass Unternehmen, die bei der Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes Einbußen hätten, finanziell unterstützt würden. Entsprechend müssten Unternehmen auch bei symptomlos verlaufender Corona-Infektion ihrer Beschäftigten einen Anspruch auf Erstattung haben.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen ließ das Gericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
© dpa-infocom, dpa:241030–930-274841/1«
zeit.de (30.10.24)
Das Urteil ist hier einsehbar. Unter "Tatbestand" ist über die Position des klagenden Unternehmens zu lesen:
»Das schutzwürdige Vertrauen des Unternehmens, das in gesellschaftspolitisch kritischen Zeiten einen wichtigen Beitrag zum Pandemie- Management geleistet habe, gebiete die Aufrechterhaltung der Erstattungsleistungen nach § 56 IfSG auch bei symptomlos verlaufender Corona-Infektion entsprechend der bisherigen Praxis und der politischen Beteuerungen in den Pandemiejahren…«
Der Landschaftsverband Rheinland läßt kontern:
»Die Arbeitnehmerin habe sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert und sei im streitgegenständlichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie sei verpflichtet gewesen, sich in Isolierung zu begeben. Auch eine symptomlose Infektion stelle einen Krankheitszustand im Sinne des § 3 EFZG dar…
Aufgabe der Entschädigungsansprüche nach dem lnfektionsschutzgesetz sei es, Schutzlücken zu schließen. Letztlich handele es sich um einen Aufopferungsanspruch zugunsten desjenigen, der im Interesse der Allgemeinheit mit einem Beschäftigungsverbot belastet wird. Für einen Ausgleich einer solchen Aufopferung bestehe kein Bedürfnis, wenn aufgrund eines Entgeltfortzahlungsanspruchs bei dem Arbeitnehmer überhaupt kein Vermögensopfer aufgrund eines Beschäftigungsverbots eintritt…«
Das Gericht weist in seiner Begründung für die Zurückweisung der Klage auch darauf hin, daß die folgende Regel nicht anwendbar sei:
»Bei § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 IfSG handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, die Störern im infektionsschutzrechtlichen Sinn (Ausscheider, Ansteckungsverdächtige usw.) ausnahmsweise, um eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu erreichen, eine Entschädigung gewährt, wenn sie auf Grund ihrer Störereigenschaft einem gezielt personenbezogenen Erwerbsverbot unterworfen worden sind…«
Hingegen bestätigt es das Mantra: Wer "infiziert" ist, ist auch krank:
»Die Arbeitnehmerin der Klägerin war im Zeitraum vom 14. November 2022 bis 18. November 2022 erkrankt, weil sie sich mit dem SARS-CoV- 2‑Virus infiziert hatte.
Krankheit im Sinne des § 3 EFZG setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand des Arbeitnehmers voraus. Regelwidrig ist der Zustand, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist. Auf die Behandlungsbedürftigkeit kommt es nicht an. Die SARS-CoV-2-Infektion stellt hiernach auch bei einem symptomlosen Verlauf einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit i.S.v. § 3 Abs. 1 EFZG dar…
Auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AURL liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn Versicherte aufgrund von Krankheit ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeführte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen können. Eine Differenzierung danach, ob der Arbeitnehmer wegen der Erkrankung die Arbeitsleistung aus gesundheitlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht erbringen kann, nimmt die Richtlinie nicht vor…
Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiterin der Klägerin die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verursacht haben könnte, liegen nicht vor. Ausweislich des vorgelegten Impfausweises war sie dreimal gegen COVID-19 geimpft. Ungeachtet dessen schlösse auch das schuldhafte Unterlassen der Corona-Schutzimpfung den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Die Vornahme der Impfung führte nicht mit der gebotenen Sicherheit dazu, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin verhindert worden wäre…«
(Hervorhebungen in blau nicht im Original.)
der pcr-test stellt eine krankheit fest, insofern der positive pcr-test die krankheit ist.
die krankheit ist: "störer"-sein = eine fremdgefährdung, eine gefahrenquelle zu sein.
man bleibt zuhause, weil man eine gefahr für den arbeitsplatz, für den arbeitsablauf, das betriebsgeschehen ist.
man ist krank, weil man andere krank machen könnte, obwohl ein positiver pcr-test nicht ansteckend ist.
verstehe den Kapitalismus 😉
Da kommt man aus dem Kopfschütteln kaum noch raus, obwohl der ganze Irrsinn der Inszenierung einer "Pandemie" in Ruhe betrachtet wohl nur konsequent weiter verfolgt wird.
Die "politischen Beteuerungen in den Pandemiejahren", auf die sich das Unternehmen unter anderem beruft, wurden von Politikern und Experten über die Qualitätsmedien verbreitet (ich spare mir mal die Anführungszeichen). Daraus könnte man schließen, dass wenn man in Zeiten des mittelalterlichen Wissenschaftsverständnisses sich auf die Berufslügner der Qualitätsmeiden verlässt, dann ist man verlassen.
Fazit: Liebe Unternehmer, bitte schaltet gleich beim Versuch einer erneuten Inszenierung einer Pandemie Euren Verstand ein und beendet lautstark das Geschehen, ehe es wieder außer Kontrolle gerät. Vergewissert Euch vorher (jetzt!) der Unterstützung Eurer Angestellten, denn gemeinsam sind wir stärker.
"Der Staat muss Unternehmen den Arbeitsausfall durch coronabedingte Quarantäne von Arbeitnehmern nicht unbedingt erstatten. …"
Es sei denn man bringe mit sich, einen Sack voll Licht! – Oooder, man fälle im Wald eine schöne Eiche, mittels eines Herings!
https://www.youtube.com/watch?v=67H8nomDtdo
nachgereicht:
the holy-grale-story
https://youtu.be/tdXIcMq6bZI?t=27
Die wege der – äh – Justitz(??) , Nicht so einfach. – klingt Ver-rückt? (-> Bezug)
Muß das Urteil eines Gerichts nicht logisch schlüssig sein?
Zitat aus dem Urteil:
… war sie dreimal gegen COVID-19 geimpft. Ungeachtet dessen schlösse auch das schuldhafte Unterlassen der Corona-Schutzimpfung den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Die Vornahme der Impfung führte nicht mit der gebotenen Sicherheit dazu, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin verhindert worden wäre…«
Ende Zitat
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Na bitte! Passt doch! Das Gericht erkennt an, auch und sogar eine dreifache "Impfung" schützt nicht vor Arbeitsunfähigkeit von Arbeitnehmern. Lustig ist ja auch das "schuldhafte Unterlassen" der "Impfung".
🙂
Und noch weiter: "ein regelwidriger Körperzustand mit symptomlosem Verlauf."
Lieber Gott im Himmel, das ist ja wunderbar! Genauso geht es mir seit vielen Jahren und in exakt dieser Minute! Ich befinde mich aktuell auch in einem regelwidrigen Körperzustand mit symptomlosem Verlauf. Wie mache ich das?! Darf ich das?
🙂
Ich habe weder Husten noch Halsschmerzen noch Schnupfen noch Fieber. Und genau dieser Zustand ist regelwidrig?! Da ich vollständig, dreifach und vierfach un"geimpft" bin, habe ich auch keine Nebenwirkungen von irgendwelchen Spritzen, weder von drei noch von vier Spritzen. Ist das jetzt auch "regelwidrig"???
Das ist das Beste, was ich jemals gelesen habe, danke!
Ach, und ich schließe mich natürlich Peter Pan an:
https://kodoroc.de/2024/10/31/schilda-absurdistan-urteil-zu-symptomlos-kranken-dreimal-geimpft/#comment-7279
Zitat:
Fazit: Liebe Unternehmer, bitte schaltet gleich beim Versuch einer erneuten Inszenierung einer Pandemie Euren Verstand ein und beendet lautstark das Geschehen, ehe es wieder außer Kontrolle gerät. Vergewissert Euch vorher (jetzt!) der Unterstützung Eurer Angestellten, denn gemeinsam sind wir stärker.
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Happy halloween allerseits!
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Nein, ich habe doch noch etwas. Dieser dubiose "PCR-Test", der lediglich Reste oder einzelne Bestandtteile von Viren nachweist, kann oder konnte folgerichtig gezielt eingesetzt werden, um bei Millionen von Arbeitnehmern, Arbeitnehmerinnen beliebig "Infektionen" nachzuweisen. Sie waren gar nicht mehr krank, sondern nur aufgrund dieses Tests zu Hause. Sie haben dadurch dem Arbeitgeber Schaden zugefügt, denn sie hätten ja ihre Arbeitskraft (ungetestet) ihrem Unternehmen jederzeit zur Verfügung stellen können.
Sie durften es nur dummerweise nicht, aus hanebüchenen Gründen, sogar wenn sie drei Mal mit mrna-Spritzen "geschützt", "immunisiert" "geimpft", aber trotzdem "positiv" waren, durften sie es nicht. Ich könnte also schon auf die Idee kommen, irgendwer oder das ganze Netzwerk an Gesundheits-"Experten", Gesundheitsfunktionären wollte absichtlich mit der ganzen "Coronatesterei" die Wirtschaft lahm legen. Ich meine jetzt gar nicht unbedingt nur Volkswagen, sondern ALLE Betriebe, jeden einzelnen.
Teste die Mitarbeiter, teste sie just for fun, anlasslos – irgendwelche Genschnipsel von Viren hat jeder, und lege die komplette Wirtschaft mit den Zwangsquarantänen der Mitarbeiter lahm, da brauchst Du gar keine Lockdowns, das machen die Tests. Die würden das auch heute noch schaffen mit anlasslosen Tests, denn die Corona- und alle anderen Viren sind ja noch da. Tag und Nacht sind die Viren da! Immer.
Puuh, wie unheimlich.
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Auch diese Richter können oder wollen scheinbar einfach nicht verstehen, dass ein positiver RT-PCR-Test weder einen Beweis für eine akute Besiedlung der oberen Atemwege durch Sars-CoV‑2 darstellt und noch weniger als alleiniges Mittel zur Diagnose irgendeiner Erkrankung zu gebrauchen ist.
Wenn also ein Gericht mit hanebüchnen, sprich vollkommen unwissenschaftlichen Begriffsschöpfungen wie "symptomloser Verlauf" argumentiert bzw. ein folglich gesprochenes Urteil u.a. damit begründet, dann beschreibt auch dies recht anschaulich den aktuellen desaströsen Zustand unseres sogenannten "Rechtsstaats".