Ende 2021 hatten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und des Strafgesetzbuches Tausende von ApothekerInnen zu Hilfssheriffs gemacht. "Gesundheitszeugnisse" wurden zu Urkunden, deren Fälschung oder die Vorbereitung dazu nachgerade staatsgefährdende Unternehmungen (umfassend dazu kupka-stillfried.de). Insbesondere wurde nun verschärfend festgestellt:
"Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist." (§279 StGB)
br.de (29.11.21)
Welche Rolle spielten die Apotheken dabei?
Hier soll es nicht um die Frage gehen, wie lukrativ die Angelegenheit für die BesitzerInnen von Apotheken war. Ein Kommentar erwähnt dazu zwei Berichte. Unter dem Titel "Apotheken können Impfstoffchargen überprüfen" war am 16.12.21 auf gelbe-liste.de zu lesen:
»Die Apotheken haben bisher über 60 Millionen digitale Impf- und Genesenenzertifikate ausgestellt. Insbesondere seit Einführung der 2G-Regelung häufen sich die Fälle gefälschter Impfpässe. Apotheken hatten bisher nur die Möglichkeit diese durch Prüfung der Identität, Vollständigkeit und Plausibilität zu erkennen. Dieses Vorgehen stellt einen enormen Aufwand dar. Ab 16. Dezember 2021 besteht daher nun auch die Möglichkeit, die Impfstoffchargen zu überprüfen…
Strafe für Vorlage einer Fälschung
„Mit der Chargenprüfung steht den Apotheken nun ein weiteres wirksames Instrument zur Verfügung, um Kriminelle und Urkundenfälscher zu stoppen“, erklärte Thomas Dittrich, Vorsitzender des DAV in einer Pressemitteilung. Wer Impfpässe fälsche oder gefälschte Nachweise nutze, gefährde nicht nur seine eigene Gesundheit. „Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und bremst die Gesellschaft im Kampf gegen die Pandemie.“…
Vorgehen bei Fälschungen
Stellt sich ein Impfpass als gefälscht heraus, muss das Ausstellen des digitalen Zertifikats verweigert werden. Ob die Apotheken in solchen Fällen die Polizei hinzuziehen sollten oder damit gegen das Berufsgeheimnis verstoßen, ist nicht klar geregelt. Daher hält sich auch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) bisher diesbezüglich mit einer Empfehlung zurück. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) habe keine Hinweise darauf, dass Apotheken gefälschte Impfausweise nicht anzeigen würden, hieß es auf Anfrage von NDR, WDR und »Süddeutscher Zeitung«. Man nehme diese aber nun zum Anlass, diesen Hinweisen nachzugehen.«
DAV = Deutsche Apothekerverband
"Chargen nicht gefunden"
Doch welche Möglichkeiten hatten die Apotheken, wenn sie sich gesundheitspolizeilich betätigten? Auf pharmazeutische-zeitung.de ist mit Datum 21.12.21 unter der Überschrift "Tipps zur Chargen-Prüfung im DAV-Portal" zu lesen:
»Die Covid-19-Impfkampagne läuft derzeit auf Hochtouren. Apotheken stellen deshalb wieder sehr viele digitale Impfzertifikate aus. Dafür nutzen sie seit einigen Tagen auch das Tool zur Chargenprüfung. Allerdings können manche Chargen nicht gefunden werden. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) klärt nun auf, was Apotheken hierbei beachten sollten und in welchen Fällen die Chargennummern nicht angezeigt werden können…
So werden etwa manche Chargennummern nicht gefunden, obwohl sie tatsächlich verimpft wurden und es sich bei den entsprechenden, vorgelegten Impfpässen nicht um Fälschungen handelt…
Es gebe mehrere Gründe, warum tatsächlich verimpfte Covid-19-Impfstoffe nicht entsprechend in der Chargenliste auftauchten. Erstens würden die im Apothekenportal hinterlegten Chargen nur einmal wöchentlich vom PEI aktualisiert, erklärte der DAV. So könnten aktuell freigegebene Chargen im System noch fehlen, weil das entsprechende Update noch nicht erfolgt sei.
Zweitens sind Chargennummern von Covid-19-Impfstoffen, die im Ausland verimpft wurden, »in der Regel« nicht in der PEI-Datenbank erfasst. Und drittens: Impfstoffchargen, die in Deutschland kurzfristig als Sonderlieferungen aus anderen Ländern ankommen, seien in der Datenbank ebenfalls normalerweise nicht erfasst, wie der DAV informierte…
Ganz konkret informierte der DAV darüber, dass Apotheken durchaus ein digitales Covid-19-Zertifikat ausstellen können, wenn es außer der fehlenden Bestätigung der Chargennummer keine Anhaltspunkte auf eine Impfpassfälschung gebe. Es sei nicht erforderlich, die Charge auf einem anderen Wege zu verifizieren. Werde die Chargennummer aber bestätigt, sei eine Fälschung trotzdem nicht ausgeschlossen. Die Chargenprüfung könne lediglich einen Anhaltspunkt auf gefälschte Impfdokumente geben, aber nicht abschließend deren Echtheit verifizieren, heißt es in dem Rundschreiben.«
Angesichts zahlloser Anleitungen im Internet und den einfachen Möglichkeiten, an die Eintrittskarte für Clubs und Geschäfte, Flugzeuge und Kinos zu gelangen, wird man getrost eine sehr hohe Dunkelziffer insbesondere bei der technisch versierten Jugend annehmen können.
Davon unberührt bleibt die Frage, ob nicht eher ein ordnungsgemäß ausgestellter "Impfnachweis" wegen der falschen damit verbundenen Versprechen zu Eigen- und Fremdschutz eine Fälschung darstellt.
(Hervorhebungen in blau nicht in den Originalen.)
Die Frage erübrigt sich.
Ha ha ha der letzte Satz ist super😂 aber die mit echtem Ausweis sind immer noch überzeugt das richtige getan zu haben, Eigenschutz, Fremdschutz, Solidarität, ich kenn keinen überzeugten Geimpf… der im Nachhinein zugibt dass das alles eine große Verarsche war.